Arbeitszeitverordnung Baden-Württemberg: § 1 Regelmäßige Arbeitszeit

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§ 1 Regelmäßige Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt wöchentlich 40 (durchgestrichen) 41 Stunden. Die Pausen werden in die Arbeitszeit nicht eingerechnet. Für die Berechnung des Durchschnitts der
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von sechs Monaten zugrunde zu legen. Dabei darf die wöchentliche Arbeitszeit höchstens 55 Stunden betragen.

(2) Arbeitstage sind die Tage von Montag bis Freitag. Die Wochenarbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag sowie für jeden dienstfreien Tag im Sinne von § 10 Abs. 1, die auf einen
Arbeitstag fallen, um die Stunden, die an diesem Tag im Rahmen der täglichen Regelarbeitszeit zu leisten wären und ausfallen.

(3) Für Beamte im Wechseldienst sowie für sonstige Beamte, die an den dienstfreien Tagen Dienst leisten müssen, vermindert sich die Wochenarbeitszeit in demselben Umfang wie für Beamte desselben Verwaltungszweigs mit regulärer Arbeitszeit. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob der betreffende Beamte oder die betreffende Dienstgruppe von Beamten an den für die Beamten mit regulärer Arbeitszeit dienstfreien Tagen tatsächlich Dienst leisten muß oder dienstfrei hat. Entsprechendes gilt für Richter.


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