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§ 12 Allgemeines
(1) Der Arbeitszeitausgleich in der Zeit, in der nach §§ 4, 5 Abs. 3 oder § 7 Dienst zu leisten ist, ist nur zulässig, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(2) Auf die Inanspruchnahme eines ganzen Tages werden immer – auch am Freitag – zwei Eingriffe in die Zeit, in der nach §§ 4, 5 Abs. 3 oder § 7 Dienst zu leisten ist, angerechnet.