Arbeitszeitverordnung Baden-Württemberg: § 12 Allgemeines

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht der Arbeitszeitverordnung des Landes Baden-Württemberg 

§ 12 Allgemeines

(1) Der Arbeitszeitausgleich in der Zeit, in der nach §§ 4, 5 Abs. 3 oder § 7 Dienst zu leisten ist, ist nur zulässig, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(2) Auf die Inanspruchnahme eines ganzen Tages werden immer – auch am Freitag – zwei Eingriffe in die Zeit, in der nach §§ 4, 5 Abs. 3 oder § 7 Dienst zu leisten ist, angerechnet.  


mehr zu: Arbeitszeitverordnung Baden-Württemberg
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-baden-wuerttemberg.de © 2024