Arbeitszeitverordnung Baden-Württemberg: § 17 Polizeibeamte

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§ 17 Polizeibeamte 

(1) Die im Wechseldienst eingesetzten Polizeibeamten versehen ihren Dienst entsprechend der Einteilung in Dienstgruppen auch an den dienstfreien Tagen sowie in der sonst dienstfreien Zeit.

(2) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verwaltungsvorschriften von § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 und § 4 abweichende Regelungen über die Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit und über die Dienststundenregelung der im Wechseldienst eingesetzten Polizeibeamten sowie über den Bereitschaftsdienst zu erlassen. § 9 Satz 2 und § 11 bleiben unberührt.

(3) Abs. 1 Satz 3 kann auf bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern. § 1 Abs. 1 Satz 4 und § 3 Abs. 2 gelten entsprechend; die oberste Dienstbehörde kann bei dringendem dienstlichen Bedürfnis Ausnahmen zulassen, jedoch darf die tägliche Arbeitszeit höchstens zwölf Stunden betragen.

(4) Die nicht im Wechseldienst eingesetzten Polizeibeamten haben auch an den dienstfreien Tagen sowie in der sonst dienstfreien Zeit die unaufschiebbaren polizeilichen Aufgaben wahrzunehmen


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