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§ 18 Beamte des Strafvollzugsdienstes
(1) Für die Beamten des Strafvollzugsdienstes gilt § 17 Abs. 1 und 4 entsprechend.
(2) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Verwaltungsvorschriften von § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 und § 4 abweichende Regelungen über die Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit und über die Dienststundenregelung der im Wechseldienst eingesetzten Beamten des Strafvollzugsdienstes sowie über den Bereitschaftsdienst zu erlassen. § 17 Abs. 3 gilt entsprechend.