Arbeitszeitverordnung Baden-Württemberg: § .3 Tägliche Arbeitszeit

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§ 3 Tägliche Arbeitszeit

(1) Die Dienststellen oder Betriebe regeln die Dienststunden im Rahmen der feststehenden (§ 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 7 ), der abweichend feststehenden (§ 4 Abs. 2, § 6 Abs. 2 und § 7 ) oder der gleitenden Arbeitszeit (§§ 5, 6 Abs. 3 und § 7 ).

(2) Die tägliche Arbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten, sofern nicht Mehrarbeit nach § 90 Abs. 2 LBG angeordnet oder genehmigt ist.


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