Arbeitszeitverordnung Baden-Württemberg: § .8 Abweichende Arbeitszeitregelungen

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht der Arbeitszeitverordnung des Landes Baden-Württemberg 

§ 8 Abweichende Arbeitszeitregelungen

seit 1.9.03

(1) Bei Dienststellen, Betrieben oder Teilen von ihnen, bei denen Beamte verschiedener Dienstherren tätig sind, kann für die Landesbeamten von den Vorschriften der §§ 3 bis 7, 10 sowie 12 bis 17 abgewichen werden, wenn dies zur einheitlichen Einteilung der Dienststunden bei der Dienststelle, dem Betrieb oder Teilen von ihnen erforderlich ist. Bei Abweichungen von § 10 Abs. 1 ist ein entsprechender Ausgleich sicherzustellen.

(2) In allen Dienststellen, Betrieben oder Teilen von ihnen sind Abweichungen von §§ 3 bis 7 zulässig, die aus Gründen der Gesundheitsvor- oder -fürsorge erforderlich sind.

(3) Die Dienststellen oder Betriebe können auf Antrag für einzelne Beamte von §§ 3 bis 7 abweichende Arbeitszeitregelungen treffen, wenn dies nachweislich zur Betreuung von mindestens einem Kind unter 18 Jahren oder einem nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen erforderlich ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(4) Für die Beamten des Landes bei den Straßenmeistereien der Straßenbauämtern und den Autobahnmeistereien des Landesamtes für Straßenwesen kann die örtliche Dienststelle darüber hinaus allgemein oder im Einzelfall Dienstbeginn und -ende abweichend von § 4 festlegen, wenn dies aus Gründen des Betriebsablaufes, der Verkehrssicherheit oder der jahreszeitlichen Anforderungen notwendig ist. Am Freitag darf der Dienst nicht vor 12.00 Uhr enden.

(5) Für die Beamten des Landes, deren Dienstleistungsergebnisse im Rahmen von Dienstleistungsüberlassungsverträgen privaten Arbeitgebern überlassen werden, kann die oberste Dienstbehörde von den Vorschriften der §§ 3 bis 7, 10 sowie 12 bis 17 bei Vorliegen wichtiger Gründe Abweichungen zulassen. Bei Abweichungen von § 10 Abs. 1 ist ein entsprechender Ausgleich sicherzustellen.  


mehr zu: Arbeitszeitverordnung Baden-Württemberg
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-baden-wuerttemberg.de © 2024