Landesbesoldungsordnung R von Baden-Württemberg

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Landesbesoldungsordnung R von Baden-Württemberg

Hier informieren wir über die Landesbesoldungsordnung R:

 

Landesbesoldungsordnung R

 

Besoldungsgruppe R 1

Richter am Amtsgericht2)

Richter am Arbeitsgericht2) 3)

Richter am Landgericht

Richter am Sozialgericht2)

Richter am Verwaltungsgericht

Direktor des Amtsgerichts4)

Direktor des Arbeitsgerichts4)

Direktor des Sozialgerichts4)

Staatsanwalt

Erster Staatsanwalt5)

Fußnoten
2) Erhält als der ständige Vertreter des Direktors bei einem Gericht mit 4 bis 7 Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 13.
3) Erhält als örtlicher Gerichtsvorstand der arbeitsgerichtlichen Kammern an einem Gerichtsort, dem kein anderes Leitungsamt zugeordnet ist, eine Amtszulage nach Anlage 13.
4) An einem Gericht mit bis zu 3 Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.
5) Erhält bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit 4 Planstellen und mehr für Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage 13. Anstatt einer Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit 4 und 5 Planstellen für Staatsanwälte eine Planstelle für einen Ersten Staatsanwalt und bei einer Staatsanwaltschaft mit 6 und mehr Planstellen für Staatsanwälte 2 Planstellen für Erste Staatsanwälte ausgebracht werden.

Besoldungsgruppe R 2

Notariatsdirektor

- als Prüfungsbeauftragter nach § 114 Absatz 7 der Bundesnotarordnung in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung

Richter am Amtsgericht

- als weiterer aufsichtführender Richter2)

- als der ständige Vertreter eines Direktors3)

Richter am Arbeitsgericht

- als weiterer aufsichtführender Richter2)

- als der ständige Vertreter eines Direktors3)

Richter am Finanzgericht

Richter am Landessozialgericht

Richter am Oberlandesgericht

Richter am Verwaltungsgerichtshof

Richter am Sozialgericht

- als weiterer aufsichtführender Richter2)

- als der ständige Vertreter eines Direktors3)

Vorsitzender Richter am Landgericht4)

Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht

Direktor des Amtsgerichts5)

Direktor des Arbeitsgerichts5)

Direktor des Sozialgerichts5)

Vizepräsident des Amtsgerichts6)

Vizepräsident des Arbeitsgerichts6)

Vizepräsident des Landgerichts7)

Vizepräsident des Sozialgerichts6)

Vizepräsident des Verwaltungsgerichts7)

Oberstaatsanwalt

- als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht8)

- als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht9)

- als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht

Leitender Oberstaatsanwalt10)

- als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht

- als Leiter einer Zweigstelle bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht

Fußnoten
2) An einem Gericht mit 10 und mehr Richterplanstellen. Bei 17 Richterplanstellen und auf je 7 weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtführende Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
3)  An einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen.
4) Erhält als weiterer aufsichtführender Richter an Landgerichten mit 81 und mehr Richterplanstellen sowie am Landgericht Karlsruhe eine Amtszulage nach Anlage 13.
5) An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 13.
6) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 13.
7) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 13.
8) Auf je 4 Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als der ständige Vertreter eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 13.
9) Erhält als Hauptabteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft Mannheim oder als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage 13.
10) Mit bis zu 10 Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.

Besoldungsgruppe R 3

Vorsitzender Richter am Finanzgericht1)

Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht

Vorsitzender Richter am Landessozialgericht

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht

Vorsitzender Richter am Verwaltungsgerichtshof

Präsident des Amtsgerichts2)

Präsident des Arbeitsgerichts2)

Präsident des Landgerichts2)

Präsident des Sozialgerichts2)

Präsident des Verwaltungsgerichts2)

Vizepräsident des Amtsgerichts3) 4)

Vizepräsident des Finanzgerichts5)

Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts5)

Vizepräsident des Landessozialgerichts5)

Vizepräsident des Landgerichts3)

Vizepräsident des Oberlandesgerichts5)

Vizepräsident des Verwaltungsgerichts3)

Vizepräsident des Verwaltungsgerichtshofs5)

Oberstaatsanwalt

als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe R 5 eingestuften Leitenden Oberstaatsanwalts

Leitender Oberstaatsanwalt

- als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht6)

- als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht

Fußnoten
1) Erhält als örtlicher Gerichtsvorstand der Außensenate des Finanzgerichts eine Amtszulage nach Anlage 13.
2) An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
3) Als der ständige Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richterplanstellen, einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
4) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 5.
5) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage 13.
6) Mit 11 bis zu 40 Planstellen für Staatsanwälte sowie bei den Staatsanwaltschaften Mosbach und Waldshut-Tiengen.

Besoldungsgruppe R 4

Präsident des Amtsgerichts1)

Präsident des Arbeitsgerichts2)

Präsident des Landgerichts1)

Präsident des Sozialgerichts2)

Präsident des Verwaltungsgerichts1)

Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts3)

Vizepräsident des Landessozialgerichts3)

Vizepräsident des Oberlandesgerichts3)

Vizepräsident des Verwaltungsgerichtshofs3)

Leitender Oberstaatsanwalt4)

als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht

Fußnoten
1) An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
3) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.
4) Mit 41 bis 80 Planstellen für Staatsanwälte.

Besoldungsgruppe R 5

Präsident des Amtsgerichts1)

Präsident des Finanzgerichts2)

Präsident des Landgerichts3)

Präsident des Verwaltungsgerichts3)

Generalstaatsanwalt4)

als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht

Leitender Oberstaatsanwalt5)

als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht

Fußnoten
1) An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt, sowie am Amtsgericht Stuttgart.
2) An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.
3) An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
4) Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.
5) Mit 81 und mehr Planstellen für Staatsanwälte.

Besoldungsgruppe R 6

Präsident des Amtsgerichts1)

Präsident des Finanzgerichts2)

Präsident des Landesarbeitsgerichts3)

Präsident des Landessozialgerichts3)

Präsident des Landgerichts1)

Präsident des Oberlandesgerichts3)

Präsident des Verwaltungsgerichtshofs3)

Generalstaatsanwalt4)

als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht

Fußnoten
1) An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.
3) An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk.
4) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.

Besoldungsgruppe R 7

- leer -

 

Besoldungsgruppe R 8

Präsident des Landesarbeitsgerichts1)

Präsident des Landessozialgerichts1)

Präsident des Oberlandesgerichts1)

Präsident des Verwaltungsgerichtshofs1)

Fußnoten
1) An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.


 

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