Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg: § 100 Jugendarbeitsschutz

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§ 100 Jugendarbeitsschutz

Die Landesregierung erläßt durch Rechtsverordnung Vorschriften zum Jugendarbeitsschutz für Beamte unter achtzehn Jahren (jugendliche Beamte) nach Maßgabe des § 55 a Abs. 2 bis 6 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.


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