Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg: § 130 Entsprechende Anwendung von Vorschriften

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§ 130 Entsprechende Anwendung von Vorschriften

(1)Für Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2)Die Vorschriften über die Laufbahnen und die Probezeit finden keine Anwendung.


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