Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg: § 148

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§ 148

(1)Die nach § 94 zum Tragen von Dienstkleidung verpflichteten Forstbeamten erhalten einen Dienstkleidungszuschuß.

(2)Das Ministerium Ländlicher Raum wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium
1. durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Gewährung eines Dienstkleidungszuschusses zu erlassen,
2. Art, Umfang und Ausführung der Dienstkleidung zu bestimmen.


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