Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg: § 149

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§ 149

(1)Für Beamte auf Lebenszeit des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Vollzugsanstalten gilt § 146 entsprechend. 

(2)Die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichteten Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Vollzugsanstalten erhalten freie Dienstkleidung. Das Justizministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium
1. durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
a) in welcher Weise der Anspruch auf Dienstkleidung erfüllt wird,
b) in welchen Fällen, in denen längere Zeit keine Dienstgeschäfte geführt werden, der Anspruch auf Dienstkleidung ausgeschlossen ist,
2. Art, Umfang und Ausführung der Dienstkleidung zu bestimmen.


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