Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg: § 150

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Baden-Württemberg 

§ 150

(1)Für die Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr gelten § 141 mit der Maßgabe, daß die für die Gewährung der medizinischen Versorgung erforderlichen Verträge mit Dritten von den jeweiligen Dienstherrn abgeschlossen werden, § 142 Abs. 1 und die §§ 145 und 146 entsprechend.

(2)Für die technischen Beamten der Landesfeuerwehrschule gelten § 141 und § 142 Abs. 1 entsprechend. 

(3)Für die sonstigen Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes sowie für die feuerwehrtechnischen Beamten im Sinne des § 23 des Feuerwehrgesetzes gilt § 142 Abs. 1 entsprechend.


mehr zu: Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-baden-wuerttemberg.de © 2024