Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg: § .35 Aufstieg

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§ 35 Aufstieg

Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen für die Laufbahn möglich. Für den Aufstieg soll die Ablegung einer Prüfung verlangt werden; die Laufbahnvorschriften können Abweichendes bestimmen. Ein Studium an einer Fachhochschule im Sinne des § 69 des Landeshochschulgesetzes kann auch ohne die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Nr. 3 durchgeführt werden.


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