Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg: § .43 Entlassung des Beamten auf Probe

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§ 43 Entlassung des Beamten auf Probe

(1)Der Beamte auf Probe kann ferner entlassen werden,
1. wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann, oder
2. wenn er sich in der Probezeit wegen mangelnder Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung nicht bewährt; § 53 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung, oder
3. wenn sein Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf einem Gesetz oder einer Rechtsverordnung der Landesregierung beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist. Die Entlassung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig.

(2)Ein Beamter auf Probe der in § 60 Abs. 1 bezeichneten Art kann jederzeit entlassen werden.     


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