Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg: § .72 Politische Betätigung

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§ 72 Politische Betätigung

Der Beamte hat bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amts ergeben.                


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