Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg: § .78 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

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§ 78 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

(1)Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann dem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt mit dem Ablauf von drei Monaten, wenn nicht gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

(2)Der Beamte ist, wenn möglich, vor Erlaß des Verbots zu hören.                  


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