Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg: § ..9 Arten der Ernennung

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§ 9 Arten der Ernennung

Einer Ernennung bedarf es
1. zur Begründung des Beamtenverhältnisses (Einstellung),
2. zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art,
3. zur ersten Verleihung eines Amts (Anstellung),
4. zur Verleihung eines anderen Amts mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,
5. zur Verleihung eines anderen Amts mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.


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