Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg: § .94

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§ 94

(1)Der Beamte ist verpflichtet, nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde Dienstkleidung zu tragen, wenn es sein Amt erfordert.

(2)Für Landesbeamte erläßt die Landesregierung die näheren Bestimmungen. Sie kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.


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