Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg: § 100 Beschäftigte

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Baden-Württemberg 

§ 100 Beschäftigte

(1)Beschäftigte des Südwestrundfunks im Sinne dieses Gesetzes sind die durch schriftlichen Arbeitsvertrag unbefristet oder auf Zeit fest angestellten Beschäftigten des Südwestrundfunks.

(2)Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht
1. die Mitglieder der Geschäftsleitung,
2. arbeitnehmerähnliche Personen und Personen, die auf Produktionsdauer beschäftigt sind.


mehr zu: Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-baden-wuerttemberg.de © 2024