Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg: § 102 Kosten

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§ 102 Kosten

§ 45 Abs. 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Landesreisekostengesetzes die Reisekostenordnung des Südwestrundfunks tritt und die Reisekostenvergütungen nach der Reisekostenstufe, die für Abteilungsleiter des Südwestrundfunks gilt, zu bemessen sind.


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