Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg: § 104 Einigungsstelle

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§ 104 Einigungsstelle

§ 69 Abs. 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Einigungsstelle angerufen werden kann, wenn zwischen Dienststelle und Personalrat eine Einigung nicht zustande kommt. § 69 Abs. 3 Satz 4 findet keine Anwendung. § 71 Abs. 1 bis 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des in § 69 Abs. 3 Satz 4 genannten Organs der Intendant tritt.


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