Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg: § .84 Verhältnis zu anderen Beteiligungsrechten

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§ 84 Verhältnis zu anderen Beteiligungsrechten

Die Personalvertretungen werden bei Maßnahmen, bei deren Vorbereitung nach § 120 des Landesbeamtengesetzes die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften zu beteiligen sind, nicht beteiligt.


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