Beamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg: § .59 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung

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§ 59 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung

(1) Ein Beamter, der einen Dienstunfall der in § 52 bezeichneten Art erleidet, erhält neben einer beamtenrechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung von 80 000 Euro, wenn infolge des Unfalls ein dauerhafter Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt wird.
(2) Ist ein Beamter an den Folgen eines Dienstunfalls der in § 52 bezeichneten Art verstorben, wird seinen Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt:
1. Die Witwe sowie die versorgungsberechtigten Kinder erhalten eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 60 000 Euro.
2. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummer 1 nicht vorhanden, erhalten die Eltern und die in Nummer 1 bezeichneten, nicht versorgungsberechtigten Kinder eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 20 000 Euro.
3. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummer 1 und 2 nicht vorhanden, erhalten die Großeltern und Enkel eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 10 000 Euro.
(3) Absatz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Beamter, der
1. als Angehöriger des besonders gefährdeten fliegenden Personals während des Flugdienstes,
2. als Helm- oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes,
3. im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der Ausbildung oder
4. als Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition oder
5. als Angehöriger eines Polizeiverbands bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu oder
6. im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug oder
7. im Einsatz unter umluftunabhängigen Atemschutzgeräten
einen Unfall erleidet, der nur auf die eigentümlichen Verhältnisse des Dienstes nach Nummer 1 bis 7 zurückzuführen ist. Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung den Personenkreis des Satzes 1 und die zum Dienst im Sinne des Satzes 1 gehörenden dienstlichen Verrichtungen. Satz 1 und 2 gilt entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Satz 1 bezeichneten Art gehören.
(4) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Beamter oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 46 erleidet.
(5) Die Hinterbliebenen erhalten eine einmalige Entschädigung nach Maßgabe des Absatzes 2, wenn ein Beamter oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes an den Folgen eines Einsatzunfalls oder eines diesem gleichstehenden Ereignisses im Sinne des § 46 verstorben ist.
(6) Für die einmalige Entschädigung nach Absatz 4 und 5 gilt § 45 Abs. 5 und § 46 Abs. 4 entsprechend. Besteht aufgrund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach Absatz 4 oder 5, wird nur die einmalige Entschädigung gewährt.
(7) Eine Entschädigung aus einer Unfallversicherung, für die der Dienstherr die Beträge gezahlt hat, ist auf die Unfallentschädigung nach Absatz 3 anzurechnen.


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