Beamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg: § .67 Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag

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§ 67 Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag

(1) War ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, weil er eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, wird für die Zeit der Pflege ein Pflegezuschlag zum Ruhegehalt gewährt. Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.
(2) Der Pflegezuschlag beträgt für jeden Monat der Zeit der Pflege von
1. Schwerstpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch), bei einem Pflegeaufwand von mindestens
a) 28 Stunden in der Woche 1,84 Euro
b) 21 Stunden in der Woche 1,38 Euro
c) 14 Stunden in der Woche 0,92 Euro
2. Schwerpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch), wenn er mindestens
a) 21 Stunden in der Woche gepflegt wird 1,21 Euro
b) 14 Stunden in der Woche gepflegt wird 0,82 Euro
3. erheblich Pflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) 0,61 Euro.
(3) Hat ein Beamter ein ihm nach § 66 Abs. 3 zuzuordnendes pflegebedürftiges Kind nicht erwerbsmäßig gepflegt (§ 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch), wird neben dem Pflegezuschlag ein Kinderpflegeergänzungszuschlag gewährt. Dieser wird längstens für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des pflegebedürftigen Kindes und nicht neben einem Kinderzuschlag nach § 66 oder einer Leistung nach § 70 Abs. 3 a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gewährt. Die Höhe des Kinderpflegeergänzungszuschlags beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege die Hälfte der in Absatz 2 genannten Beträge, höchstens jedoch 0,79 Euro.
(4) § 66 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.


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