BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamten-versorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich (auch für Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes in Baden-Württemberg geeignet). Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden |
PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beschäftigte des Landes Baden-Württemberg geeignet: die Bücher behandeln Beamtenrecht, Besoldung, Beamtenversor-gung, Beihilfe, Rund ums Geld, Nebentätigkeitsrecht, Frauen im öffentlichen Dienst. und Berufseinstieg im öffentlichen Dienst. Man kann die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen |
Weitere Websites zu beihilferechtlichen Themen für Beamte in Baden-Württemberg:
Beihilfevorschriften: www.beihilfevorschriften.de
Beihilfe Portal: www.beihilfe-online.de
Beihilferecht: www.beihilferecht.de
Aktuelles zur pauschalen Beihilfe in Baden-Württemberg
Baden-Württemberg hat zum 1.1.2023 die sogenannte pauschale Beihilfe eingeführt. >>>Hier informieren wir darüber
Zu Indikationen von A bis Z und ausgewählten Kliniken |
BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern selbst komplizierte Sachverhalte in verständlicher Form. Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden |
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Beihilferecht in Baden-Württemberg
Auf diesen Seiten informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beihilfe in Baden-Württemberg
Rechtsgrundlage
Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung – BVO) aufgrund von § 48 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG)
Aktuelles
Baden-Württemberg hat zum 01.01.2017 eine neue Beihilfeverordnung erlassen. Mit einer Vorgriffsregelung hat das Finanzministerium am 13.11.2019 eine Änderung der BVO vorgenommen.
Die wichtigsten Änderungen hat das Landesamt für Besoldung und Versorgung des Land Baden-Württemberg in einem Merkballt zusammengefasst, das Sie hier als PDF downloaden können...
Den gesamten Text der neuen Verordnung finden Sie hier:
Direktlink zur Beihilfeverordnung von Baden-Württemberg
Heilfürsorge
Die nachfolgenden Ausführungen zur Heilfürsorge gelten nur für Polizeibeamte des Landes Baden-Württemberg und technische Beamte der Landesfeuerwehrschule in Bruchsal, Heilfürsorgeberechtigt sind nur diese Personen, nicht deren Angehörige >>>https://lbv.landbw.de/service/fachliche-themen/beamte/heilfursorge
Mehr Informationen zur Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg erfahren Sie hier...
Beihilfeinformationen des Landes Baden-Württemberg
www.beihilfe-online.de/baden_wuerttemberg_beihilfevorschriften_uebersicht
Antragsgrenzen & Fristen
Die bisher notwendige Mindestantragssumme zur Stellung von Beihilfeanträgen in Höhe von 300 Euro wurde aufgehoben.
Der Beihilfeantrag ist vor Ablauf von zwei Kalenderjahren zu stellen, die auf das Jahr des Entstehens der Aufwendungen bzw. der ersten Ausstellung der Rechnung folgen. Bei Fristversäumnis erlischt der Anspruch.
NEU: Möglichkeit der Direktabrechnung bei der Beihilfe
Ab dem 01.03.2016 kann die Beihilfestelle bei stationären Aufenthalten die Beihilfe direkt an den Rechnungssteller auszahlen. Voraussetzung hierfür ist ein entsprechender Antrag auf Direktabrechnung und die Bereitschaft der Einrichtung, direkt mit der Beihilfestelle abzurechnen. Die direkte Abrechnung ist für stationäre Behandlungen in Krankenhäusern, Privatkliniken, Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen, Rehabilitations- und Suchteinrichtungen sowie für stationäre Pflegeleistungen in zugelassenen Pflegeeinrichtungen vorgesehen.
Arzneimittel
Aufwendungen für die von Ärzten, Zahnärzten oder Heilpraktikern schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandmittel und Teststreifen für Körperflüssigkeiten sind grundsätzlich beihilfefähig.
Keine Arzneimittel im Sinne der BVO und damit nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
- Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen,
- Nahrungsergänzungsmittel, die als solche gekennzeichnet sind,
- diätetische Lebensmittel, die mit den Zusätzen „Diät“, „diätetisch“, „Kost“, „Nahrung“ oder „Lebensmittel“ gekennzeichnet sind,
- Medizinprodukte,
- nicht verschreibungspflichtige Vitamin- und Mineralstoffpräparate und
- Mittel, die zur Empfängnisregelung oder Potenzbeeinflussung verordnet werden.
Davon sind ausnahmsweise als Arzneimittel beihilfefähig:
- Nahrungsergänzungsmittel, Vitamin- und Mineralstoffpräparate, wenn nach begründetem medizinischem Gutachten (in der Regel des Gesundheitsamts) die medizinische Notwendigkeit nachgewiesen ist.
- Aufwendungen für Mittel zur Vorbeugung gegen Rachitis und Karies bei Kindern unter drei Jahren,
- Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung zur enteralen Ernährung bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu ernähren nach ärztlicher Bescheinigung und soweit die Aufwendungen hierfür vierteljährlich 360 Euro übersteigen; Aufwendungen für chemisch definierte Formeldiäten sind ohne Abzug von vierteljährlich 360 Euro beihilfefähig, wenn die Kosten zusätzlich zu den für die übliche Diätnahrung entstehen,
- Elementardiäten für Kinder unter drei Jahren mit Kuhmilcheiweiß-Allergie sowie bei
- Neurodermitis für einen Zeitraum von insgesamt einem halben Jahr, wenn sie für diagnostische Zwecke eingesetzt werden und
- Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukt zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, in Anlage 4 zur Bundesbeihilfeverordnung aufgeführt sind und die dort genannten Maßgaben erfüllen. Das können beispielsweise Spülflüssigkeiten in Zusammenhang mit operativen Eingriffen oder Tränenflüssigkeit sein.
Beihilfebemessungssätze
50 Prozent für Beihilfeberechtigte
50 Prozent für berücksichtigungsfähige Ehegatten
50 Prozent für Versorgungsempfänger
80 Prozent für berücksichtigungsfähige Kinder
Bei Pflegeleistungen beträgt der Beihilfebemessungssatz auch weiterhin 70 Prozent.
Übergangsregelung für am 31.12.2012 vorhandene Beamte:
Für berücksichtigungsfähige Ehegatten bzw. Versorgungsempfänger wurde der Beihilfebemessungssatz von 70 Prozent auf 50 Prozent abgesenkt. Jedoch findet der Beihilfebemessungssatz von 70 Prozent für am 31.12.2012 vorhandene Beamte weiter Anwendung; gleiches gilt für nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Geltungsbereich wechselnde Personen, die zum Stichtag bei einem anderen Dienstherrn beihilfeberechtigt waren.
Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für Beihilfeberechtigte 70 Prozent. Er vermindert sich bei Wegfall der Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern nicht, wenn drei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig waren.
Berücksichtigungsfähige Personen
Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Angehörige: 10.000 Euro
Übergangsregelung für am 31.12.2012 vorhandene Beamte:
Die bisherige 18.000 Euro-Grenze findet für am 31. Dezember 2012 vorhandene Ehegatten bzw. Lebenspartner, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, weiterhin Anwendung. Gleiches gilt dann, wenn ein Härtefall durch die Neuregelung entstehen würde. Eingetragene Lebenspartner sind als berücksichtigungsfähig Angehörige in das Beihilferecht einbezogen.
Eigenbehalte (bzw. Belastungsgrenzen, Kostendämpfungspauschalen, Zuzahlungen)
Keine Praxisgebühr, keine Zuzahlung zu Arzneimitteln, keine Belastungsgrenze. Die jährliche Kostendämpfungspauschale beträgt ab dem 01.01.2013 jährlich:
"Tabelle S. 161"
Bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst richtet sich die Kostendämpfungspauschale nach der Eingangsbesoldungsgruppe. Änderungen der Besoldung im Laufe des Jahres führen nicht zu einer Änderung der Stufe.
Geburt
Für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung wird eine pauschale Beihilfe in Höhe von 250 Euro gewährt.
Heilpraktiker
Leistungen der Heilpraktiker sind beihilfefähig in Höhe der Beträge, die für vergleichbare Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte angemessen sind.
Pflege
- Ambulant
- Stationär
BK
Abweichungen zum Bund bei stationärer Pflege:
Die pflegebedingten Aufwendungen zur stationären Pflege sind grundsätzlich in vollem Umfang (ggf. über die Stufenbeiträge hinaus) zum jeweiligen Bemessungssatz beihilfefähig. Neben den Aufwendungen für die vollstationäre Pflege sind auch die Aufwendungen für die Unterkunft (einschließlich Investitionskosten und Verpflegung) nach Abzug eines Eigenanteils beihilfefähig.
EK
Der Eigenanteil beträgt bei Beihilfeberechtigten mit
- einem Angehörigen 250,00 Euro,
- zwei Angehörigen 220,00 Euro,
- drei Angehörigen 190,00 Euro,
- mehr als drei Angehörigen pro Kalendermonat 160,00 Euro.
Die Beträge gelten für jede Person, wenn mehr als eine Person vollstationär pflegebedürftig ist. Bei Beihilfeberechtigten ohne Angehörige oder bei gleichzeitiger vollstationärer Pflege des Beihilfeberechtigten und aller Angehörigen beträgt der Eigenanteil 70 Prozent der Bruttobezüge sowie der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung.
Übersteigt der Eigenanteil die beihilfefähigen Aufwendungen für die Unterkunft einschließlich der Investitionskosten und Verpflegung, wird hierzu keine Beihilfe gewährt.
Privatkliniken
Die Beihilfefähigkeit der Kosten für eine stationäre Behandlung in einem für die Behandlung gesetzlich krankenversicherter Personen nicht zugelassenen Krankenhaus wird betragsmäßig begrenzt, es erfolgt in jedem Fall eine Vergleichsberechnung. Dabei sind die Vergleichskosten auf folgende Beträge begrenzt bzw. folgende Aufwendungen beihilfefähig:
In Kliniken, die Indikationen behandeln, die mit DRG-Fallpauschalen abgerechnet werden können, werden die Kosten auf den oberen Grenzwert des Bundesbasisfallwertkorridors begrenzt. Das entspricht in etwa auch dem Betrag, den die Gesetzliche Krankenversicherung bei vergleichbaren Behandlungen in den von ihnen zugelassenen Krankenhäusern übernimmt.
- In Kliniken, die Indikationen behandeln, die nicht mit DRG-Fallpauschalen abgerechnet werden können (z.B. Psychosomatische oder Psychotherapeutische Indikationen) erfolgt eine Begrenzung auf folgende Tagesgesamtkostenbeträge:
- bei vollstationärer Behandlung Volljähriger: bis zu 293,80 Euro pro Abrechnungstag und
- bei vollstationärer Behandlung Minderjähriger: bis zu 462,80 Euro pro Abrechnungstag.
- Sonstige Entgelte und Zuschläge (z.B. Zusatzentgelte, Ausbildungszuschlag, DRG Systemzuschlag) finden bei Vergleichsberechnungen keine Berücksichtigung.
- Neben den genannten Aufwendungen sind gesondert berechnete Wahlleistungen für Unterkunft in einem Zweitbettzimmer bis zu einem pauschalen Höchstbetrag (im Jahr 2016 = 50,92 Euro pro Tag), sowie gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen dem Grunde nach beihilfefähig, soweit hierfür der Beihilfebeitrag von 22 Euro je Monat geleistet wird.
Gesondert berechnete belegärztliche Leistungen:
- Fahrkosten nach Maßgabe des § 10a Nummer 4 bis zu 120 Euro für die einfache Entfernung.
- Für eine medizinisch notwendige Unterbringung einer Begleitperson derzeit bis zu 45 Euro pro Tag.
- Besondere Bestimmungen gelten für Aufwendungen, die im Rahmen einer Notfallbehandlung in einer Privatklinik entstehen, wenn eine notfallmäßige Aufnahme in ein zugelassenes Krankenhaus nicht möglich war.
BK
Kostenvoranschlag einholen
Kostenvoranschläge können vor der Aufnahme bei einem geplanten stationären Aufenthalt dem Landesamt zur Prüfung der Beihilfefähigkeit vorgelegt werden!
EK
Rehabilitation bzw. Anschlussheilbehandlung & Suchtbehandlung
Behandlungen und Rehabilitation in nicht als Krankenhaus zugelassenen stationären Einrichtungen (Anschlussheilbehandlung, Suchtbehandlung sowie medizinische Rehabilitation) sind grundsätzlich beihilfefähig.
Für Rehabilitationsbehandlungen in sonstigen Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation ist statt eines amtsärztlichen Gutachtens die begründete Bescheinigung eines Arztes vorzulegen, der nicht mit der Einrichtung verbunden ist.
Stationäre Rehabilitation
Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen einer stationären Rehabilitationsbehandlung ist die begründete Bescheinigung eines Arztes, der nicht mit der Einrichtung verbunden ist. Diese muss darlegen, ob die Art und Schwere der Erkrankung eine stationäre Behandlung und die vorgesehene Dauer medizinisch notwendig macht und weshalb eine ambulante Behandlung oder eine Kur nicht ausreichend ist.
Beihilfefähige Aufwendungen bei Rehabilitationsbehandlungen:
Einzelentgelte, Pauschalpreise und Tagessätze von Rehabilitationseinrichtungen, die die Kostenanteile Pflege, Unterkunft und Verpflegung beinhalten, sind nur bis zur Höhe des niedrigstes Satzes der Einrichtung beihilfefähig, unabhängig davon welchen Tagessatz und aus welchen Gründen die Einrichtung einen anderen Tagessatz in Rechnung gestellt hat. Daneben sind weiterhin gesondert in Rechnung gestellte Arztleistungen, Arzneimittel, Heilbehandlungen sowie Fahrkosten bis zu 120 Euro für die einfache Entfernung dem Grunde nach beihilfefähig.
Pauschale Abrechnungen von Rehabilitationseinrichtungen, deren Pauschalbetrag neben dem eigentlichen Satz für Unterkunft, Pflege und Verpflegung auch Arztleistungen, Arzneimittel, Heilbehandlungen, Kurtaxe und ärztlichen Schlussbericht beinhaltet, sind auf einen Betrag in Höhe von 200 Euro täglich beschränkt. Dieser Pauschalbetrag darf dabei aber keine Vergütungsanteile für nicht-medizinische Komfortleistungen enthalten. Dies sind insbesondere Gebühren für Internet, Telefon, Fernsehen, hotelähnliche Dienste wie Einkäufe, Fahrtservice usw. oder auch wenn die Kosten für eine Begleitperson damit abgegolten werden.
Kuren
Beihilfe wird gewährt zu
1. Kuren in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation,
2. Mütter- bzw. Vätergenesungskuren und Mutter-Kind-Kuren,
3. ambulanten Heilkuren.
Zu Kuren, die weit überwiegend der Vorsorge dienen, wird Beihilfe nicht gewährt; Gleiches gilt für Maßnahmen, deren Zweck eine berufliche Rehabilitation ist, wenn medizinisch keine kurmäßigen Maßnahmen mehr erforderlich sind.
Voraussetzung ist, dass eine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist und im laufenden und den beiden vorangegangenen Kalenderjahren keine Kur durchgeführt und beendet wurde und eine ambulante ärztliche Behandlung oder Heilbehandlung außerhalb der Kurmaßnahme nicht ausreicht. Des Weiteren muss bei Kuren für aktive Beamte und Richter durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen werden, dass die Heilkur zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit erforderlich ist. Ein Antrag kann über die jeweilige Dienststelle formlos gestellt werden; die Behandlung muss auf jeden Fall vor Beginn anerkannt worden sein. Bei berücksichtigungsfähigen Angehörigen und Versorgungsempfängern muss die medizinische Notwendigkeit durch eine begründete ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden.
Unterkunft und Verpflegung sind bis zu 26 EUR pro Tag, begrenzt auf 30 Tage beihilfefähig.
- Bei Müttergenesungskuren oder Mutter-Kind-Kuren:
Rechnet die Einrichtung nach einem mit einem Sozialleistungsträger vereinbarten Pauschalpreis ab, so ist die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf diesen Pauschalpreis begrenzt. Ambulanten Heilkuren müssen nach einem von einem Kurarzt des Heilkurortes erstellten Kurplan durchgeführt werden. Außerdem muss sie in einem im Heilkurorteverzeichnis aufgeführten Heilkurort durchgeführt werden. Aufwendungen für die Unterkunft in einer Ferienwohnung, in einem Appartement, im Wohnwagen, auf einem Campingplatz und dergleichen sind nicht erstattungsfähig.
BK
Keine ambulanten Heilkuren für Versorgungsempfänger
Ambulante Heilkuren werden nur für Beamte und Richter gewährt, nicht mehr für Versorgungsempfänger sowie berücksichtigungsfähige Angehörige.
EK
Sehhilfen
Brillen sind bei erstmaligen Anschaffung einer Fern- oder Nahbrille beihilfefähig oder wenn die letzte Anschaffung mindestens drei Jahre zurückliegt bzw. nicht mehr brauchbar ist (bis zu 20,50 Euro). Vom Optiker angepasste Brillengläser oder Kontaktlinsen sind bis zu 13 Euro je Sehhilfe beihilfefähig.
Todesfälle
Zu den Aufwendungen (Leichenschau, Einsargung, Überführung, Aufbahrung, Einäscherung, Beisetzung, Anlegung einer Grabstelle sowie Grundlage für einen Grabstein) wird eine Pauschalbeihilfe in Höhe von 1.900 Euro gewährt. Daneben sind Aufwendungen für den Sarg, die Urne etc. beihilfefähig. Diese Leistungen sind eingeschränkt, falls Sterbegeld zusteht:
"Tabelle S. 166"
Vererblichkeit des Beihilfeanspruchs
Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie die in § 37 des LBG BW genannten Kinder der Beamten und Versorgungsempfänger haben nach dem Tod des Beihilfeberechtigten bis zum Ende des Sterbemonats des Beihilfeberechtigten für sich und die bisher beim verstorbenen weiteren berücksichtigungsfähigen Angehörigen entstanden sind, eine Beihilfeberechtigung für die beihilfefähigen Aufwendungen. Eine wirksame Beihilfeantragstellung erfolgt in der Regel durch Vorlage eines Erbscheins.
Wahlleistungen
Wahlleistungen im Krankenhaus (Chefarztbehandlung, Zweibettzimmer) sind nur gegen Zahlung eines Betrags von 22,00 Euro monatlich je Beihilfeberechtigtem und berücksichtigungsfähigem Angehörigen beihilfefähig. Wird – bei bezahltem Eigenbetrag – auf die vom Krankenhaus angebotenen Wahlleistungen verzichtet – d.h. dass das jeweilige Krankenhaus diese anbieten muss –, steht ein Tagegeld in Höhe von 22 Euro (wahlärztliche Leistungen) bzw. 11 Euro (Wahlleistung Unterkunft) je Pflegesatztag zu. Der monatliche Betrag wird von den Dienstbezügen abgezogen, wenn der Beihilfeberechtigte innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Monaten verbindlich erklärt hat, dass er/sie und die berücksichtigungsfähigen Angehörigen beabsichtigen, Wahlleistungen in Anspruch zu nehmen.
Zahnärztliche Leistungen
Aufwendungen für implantologische Leistungen einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen sind nur bei Vorliegen einer der folgenden Indikationen beihilfefähig:
a) Nicht angelegte Zähne im jugendlichen Erwachsenengebiss, wenn pro Kiefer weniger als acht Zähne angelegt sind, nach einem einzuholenden Gutachten,
b) bei großen Kieferdefekten in Folge Kieferbruch oder Kieferresektion, wenn nach einem einzuholenden Gutachten auf andere Weise Kauffähigkeit nicht hergestellt werden kann.
In anderen Fällen sind Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen; dabei sind die gesamten Aufwendungen entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nichtbeihilfefähigen zur Gesamtzahl der Implantate der jeweils geltend gemachten Aufwendungen zu kürzen.
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Leistungen, die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Abschnitten C, F und H des Gebührenverzeichnisses der GOZ entstandenen Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten soweit sie 70 vom Hundert der ansonsten beihilfefähigen Aufwendungen übersteigen.
BK
Beihilfe – App des kommunalen Versorgungsverbandes
Der kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg bietet für seine Beihilfeberechtigten eine App an, die eine moderne Beihilfeeinreichung ermöglicht! Näheres erfahren Sie unter https://www.kvbw.de/pb/,Lde,W-2/2165038.html
EK
Besonderes Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro seit 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - informiert der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamtinnen und Beamte zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen der öffentlichen Verwaltung, sowie zur Beihilfe in Bund und Ländern. Insgesamt finden Sie auf dem USB-Stick (32 GB) drei Ratgeber & fünf eBooks, z.B. Tarifrecht für den öffentlichen Dienst (TVöD, TV-L), Nebentätigkeitsrecht für Tarifkräfte und Beamte, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld sowie Frauen im öffentlichen Dienst. Daneben gibt es drei Bücher als PDF: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern >>>zur Bestellung |
UT BH 2018
Links zur Beihilfe:
Inhalt |
Web-Adresse |
Betreiber |
Informationen zur Beihilfe |
www.beihilfe-online.de | INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte |
Vorschriften zu den Beihilferegelungen |
www.beihilfevorschriften.de | INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte |
Überblick zum Beihilferecht | www.beihilferecht.de | Gudrun Vieten, Marketing Öffentlicher Dienst |
Baden-Württemberg: Heilfürsorgeverordnung (HVO)
Verordnung des Innenministeriums über die Heilfürsorge für Beamte des Polizeivollzugsdienstes, des Einsatzdienstes der Feuerwehr und des technischen Dienstes der Landesfeuerwehrschule (Heilfürsorgeverordnung - HVO)
Auf Grund von § 79 Abs. 6 und 7 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 9. November 2010 (GBl. S. 793) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
Heilfürsorge für Beamte des Polizeivollzugsdienstes und des technischen Dienstes der Landesfeuerwehrschule
>>>zur Heilfürsorgeverordnung (HVO)
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Baden-Württemberg: Beihilfeverordnung
Stand: 01. Januar 2017
Inhaltsübersicht
§ 1 Anwendungsbereich, Zweckbestimmung und Rechtsnatur
§ 2 Beihilfeberechtigte Personen
§ 3 Berücksichtigungsfähige Angehörige
§ 4 Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen
§ 5 Beihilfefähigkeit der Aufwendungen
§ 6 Beihilfefähige Aufwendungen bei Krankheit
§ 7 Beihilfe bei Behandlung und Rehabilitation in nicht als Krankenhaus zugelassenen Einrichtungen
§ 9 Beihilfe bei Pflegebedürftigkeit
§ 10 Beihilfefähige Aufwendungen bei Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge
§ 11 Beihilfe bei Geburtsfällen
§ 12 Beihilfefähige Aufwendungen bei Todesfällen
§ 13 Beihilfefähige außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen
§ 16 Beihilfe beim Tod des Beihilfeberechtigten
Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Baden-Württemberg Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber aus dem schönen "Ländle" Baden-Württemberg. Sehenswürdigkeiten sind vor allem Burg Hohenzollern, Bodensee, Europa-Park in Rust, Lichtentaler Allee in Baden-Baden, Mercedes-Benz Museum in Stuttgart, Schloss Heidelberg, Schluchsee, Schwäbische Alb, Schwarzwald, Titisee und das Ulmer Münster. |