Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg: § 37 Landesbesoldungsordnung W

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Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg

§ 37 Landesbesoldungsordnung W

Die Ämter der Hochschullehrer (Professoren, Juniorprofessoren, Juniordozenten und Hochschuldozenten nach § 51 a des Landeshochschulgesetzes) und ihre Besoldungsgruppen sind in der Landesbesoldungsordnung W (Anlage 4) geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in Anlage 9 ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für

1. hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Hochschullehrer sind,

2. hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien am Karlsruher Institut für Technologie (KIT).


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