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Amtsangemessene Alimentation in Baden-Württemberg
Der Anspruch auf eine amtsangemessene Alimentation (Art. 33 Abs. 5 GG) ist ein zentrales Thema für Beamte in Baden-Württemberg. Aufgrund höchstrichterlicher Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sind die bisherigen Besoldungss-trukturen in vielen Teilen verfassungswidrig, weshalb das Land Anpassungen vornimmt und Widersprüche gegenwärtig ruhend stellt.
Die wichtigsten, aktuellen Entwicklungen im Überblick:
1. Aktueller Stand der Besoldungserhöhungen (2025–2027)
Die Besoldung der Landesbeamten in Baden-Württemberg wird schrittweise angepasst, um Tarifergebnisse zu übertragen. Die Anpassungen erfolgen in folgenden Schritten:
Rückwirkend ab 1. Januar 2025: Erhöhung um (mindestens 125 Euro).
Für 2026: Eine weitere Anhebung um ???
ist vorgesehen. Baden-Württemberg strebt hier vorgriffsweise Auszahlungen an.
Ab 1. Januar 2027: Erhöhung um weitere
2. Umgang mit Widersprüchen und Anträgen
Wenn Sie Ihre Ansprüche für zurückliegende Jahre geltend machen wollen, gelten bestimmte Fristen.
Fristen:
Ansprüche auf eine amtsangemessene Alimentation für das vorherige Jahr müssen jeweils bis spätestens zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres beim Dienstherrn eingereicht werden.
Ruhendstellung:
Das Land Baden-Württemberg setzt die Bearbeitung aus und stellt Widersprüche und Anträge einvernehmlich ruhend, um die gesetzlichen Neuregelungen abzuwarten.
Informationen des LBV: Laufende rechtliche und organisatorische Entwicklungen zu den Widerspruchsverfahren können Sie direkt beim LBV Baden-Württemberg nachlesen.
3. Familienzuschlag und Unteralimentation
Ein wesentlicher Streitpunkt bei der amtsangemessenen Alimentation ist das Verhältnis zum Sozialhilfeniveau (Abstandsgebot) und die Berücksichtigung der Kinderzahl. Baden-Württemberg weist im Bundesländervergleich überdurchschnittlich hohe Familienzuschläge (insbesondere ab dem dritten Kind) auf, was in der Praxis oft zu individuellen rechtlichen Prüfungen und Klagen führt.
Landtag Baden-Württemberg
Empfehlung: Für konkrete und rechtssichere Schritte empfiehlt sich die Rücksprache mit Ihrer zuständigen Gewerkschaft oder einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Weitere Musterschreiben und Hilfestellungen für verbeamtete Lehrkräfte und weitere Beamte finden Sie beispielsweise beim BLV Baden-Württemberg.
04.12.2025
Widersprüche bezüglich amtsangemessener Alimentation im Besoldungsbereich
In Kürze beginnt die Bearbeitung und Entscheidung der Widersprüche, mit denen eine nicht amtsangemessene Alimentation ab dem 1. Januar 2024 gerügt wird. Über die grundsätzliche Vorgehensweise hatten wir bereits am 30. Mai 2025 auf unserer Homepage informiert. Da jeder Widerspruch individuell geprüft wird, erfolgt die Bearbeitung sukzessive und nimmt je nach Einzelfall auch einige Zeit in Anspruch.
In diesem Zusammenhang möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass bezüglich des BVAnp-ÄG 2022 (4-Säulen-Modell) weiterhin die Zusage von Finanzminister Dr. Danyal Bayaz vom 10. Januar 2023 (05/25, PDF, 353 KB) gilt. Sollten Regelungen dieses Gesetzes im Zuge der gerichtlichen Überprüfung als nicht verfassungsgemäß eingestuft werden, wird das Ministerium für Finanzen etwaige Nachzahlungen entsprechend einer vom Gesetzgeber dann zu treffenden Korrekturregelung von Amts wegen rückwirkend an alle Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter leisten.
Quelle: Startseite - LBV Internet vom 17.05.2026
Zuständigkeit des VG Stuttgart
Am Verwaltungsgericht Stuttgart ist die 10. Kammer zuständig für Klagen auf amtsangemessene Alimentation im Zusammenhang mit dem „Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2024/2025 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften“ (BVAnp-ÄG 2024/2025), auch soweit sich solche Klagen auf vom „Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2022 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften“ (BVAnp-ÄG 2022) erfasste Zeiträume beziehen.
Info der Website https://verwaltungsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Impressum vom 10.11.2025
Herausgeber dieser Internetseite ist:
Präsident des Verwaltungsgerichts Stuttgart Herr Prof. Dr. Jan Bergmann
Augustenstraße 5
70178 Stuttgart
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Telefax: 0711/6673-6801 /- 6970
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Red 20260517