Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zum Landesreisekostengesetz (VwV LRKG)

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Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zum Landesreisekostengesetz (VwV LRKG)

vom 21. Juni 2021, – Az.: 1-0371.0-01/20

1 Zu § 1 (LRKG Geltungsbereich)

1.1 Die Vorschrift bestimmt abschließend den sachlichen und persönlichen Geltungsbereich, für den eine Auslagenerstattung unmittelbar nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in Betracht kommt.

1.1.1 Für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst ist das Landesreisekostengesetz (LRKG) sinngemäß nach Maßgabe der jeweiligen tariflichen Vorschriften anzuwenden.

1.1.2 Mitglieder der Personalvertretungen erhalten nach § 41 Absatz 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütung in sinngemäßer Anwendung des LRKG. In Erfüllung dieser Aufgaben durchgeführte Reisen und Reisen zu Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 44 Absatz 1
LPVG sind keine Dienstreisen; sie bedürfen deshalb keiner Anordnung oder Genehmigung durch die oder den zuständigen Vorgesetzten.

Reisen von Mitgliedern der Personalvertretungen, die im ausdrücklichen Auftrag der Dienststelle (zum Beispiel zur Vorbereitung eines Betriebsausflugs) durchgeführt werden, sind Dienstreisen.

1.1.3 Bei Reisen von Mitgliedern der Richterräte und der Staatsanwaltsräte gilt die Nummer 1.1.2 entsprechend.

1.1.4 Die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretungen erhalten nach § 179
Absatz 8 SGB IX in Verbindung mit § 41 LPVG bei Reisen, die der Erfüllung
ihrer Aufgaben als Schwerbehindertenvertreter dienen,
Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung des LRKG. Nummer

1.1.2 gilt entsprechend.

1.1.5 Für die Beauftragten für Chancengleichheit gilt die Nummer 1.1.2 entsprechend.

1.1.6 Nichtverbeamteten Personen, die nebenberuflich (zum Beispiel als Sachverständige) für den öffentlichen Dienst tätig werden, kann vorbehaltlich besonderer Regelungen eine Reisekostenentschädigung in sinngemäßer Anwendung des LRKG gewährt werden.

Beschäftigte, die gegen Entgelt dem Land überlassen werden, erhalten Aufwandsersatz in sinngemäßer Anwendung des LRKG, wenn dies im Überlassungsvertrag so geregelt ist.

1.1.7 Bei Vorstellungsreisen von Bewerberinnen und Bewerbern aus dem Inbeziehungsweise Ausland für eine Beschäftigung oder Ausbildung im öffentlichen Dienst, die von einer Behörde des Landes zur Vorstellung aufgefordert werden, kann eine Auslagenerstattung in sinngemäßer Anwendung des LRKG bis zur Höhe des sich bei einer entsprechenden Dienstreise ergebenden Erstattungsbetrags gewährt werden, wenn an der Gewinnung dieser Bewerberinnen und Bewerbern ein besonderes dienstliches Interesse besteht und die erforderlichen Haushaltsmittel verfügbar sind.

Bewerberinnen und Bewerbern ist in der Aufforderung zur Vorstellung stets mitzuteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein solcher Auslagenersatz gewährt wird.

Diese Regelung gilt nicht für angeordnete Vorstellungsreisen von Bewerberinnen und Bewerbern aus dem eigenen Geschäftsbereich der jeweiligen obersten Landesbehörde. Insoweit liegen Dienstreisen vor.
2 Zu § 2 (Dienstreisen und Dienstgänge)
2.1 Dienststätte ist das Gebäude, in welcher die Dienststelle, welcher die oder der Bedienstete personalrechtlich zugeordnet ist, untergebracht ist. Befinden sich Teile oder Nebenstellen der Behörde oder Dienststelle in einem anderen
Gebäude, so ist als Dienststätte der oder des Bediensteten der Ort anzusehen, in dem sie oder er längere Zeit hindurch ständig oder überwiegend Dienst leisten muss.
Bei der Tätigkeit im Homeoffice findet keine Verlagerung der Dienststätte an den Wohnort statt.
2.2 Dienstort ist die politische Gemeinde, in der die Dienststätte der oder des Bediensteten gelegen ist.
2.3 Wohnort ist die politische Gemeinde, in welcher die oder der Dienstreisende tatsächlich wohnt.
2.4 Ein dem vorübergehenden Aufenthalt dienender Ort ist ein außerhalb des Wohnorts liegender Ort, an dem sich die oder der Dienstreisende aus persönlichen Gründen vorübergehend aufhält (zum Beispiel der Urlaubsort).
2.5 Geschäftsort ist die politische Gemeinde, in der das Dienstgeschäft erledigt wird.
2.6 Aus verwaltungsökonomischen Gründen können Dienstreisen und Dienstgänge vom zuständigen Dienstvorgesetzten auch allgemein genehmigt werden, insbesondere für Dienstreisende, die Dienstgeschäfte bestimmter Art an demselben Geschäftsort oder in demselben Bezirk in einem bestimmbaren Zeitraum zu erledigen haben.
3 Zu § 3 LRKG (Anspruch auf Reisekostenvergütung)
3.1 Das LRKG räumt ausdrücklich einen Rechtsanspruch auf Reisekostenvergütung ein. Notwendige Reisekosten sind solche Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem dienstlichen Auftrag stehen und die unvermeidbar
sind, um diesen Auftrag durchzuführen, oder deren Vermeidung der oder dem Dienstreisenden billigerweise nicht zugemutet werden kann.
Der allgemeine Sparsamkeitsgrundsatz (§ 7 Absatz 1 Landeshaushaltsordnung (LHO)) gilt auch bei der Anordnung oder
Genehmigung sowie bei der Durchführung von Dienstreisen.
Dienstreisen sind in der Regel

- in den Monaten April bis September von 6 Uhr an

- in den Monaten Oktober bis März von 7 Uhr an
anzutreten, wenn hierdurch die Höhe der Reisekostenvergütung beeinflusst wird, insbesondere weil die Abreise am Vortag vermieden wird, es sei denn, dass besondere Umstände einen späteren Antritt der Dienstreise rechtfertigen. Eine Rückreise am Tag der Beendigung des Dienstgeschäfts ist in der Regel noch zumutbar, wenn die oder der Dienstreisende die Reise bis 22 Uhr beenden kann. Erstreckt sich das Dienstgeschäft über mehrere Tage, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden, ob eine mehrtägige Dienstreise oder eine Kette eintägiger Dienstreisen genehmigt beziehungsweise
angeordnet wird. Dabei sind sowohl wirtschaftliche als auch fürsorgerechtliche Aspekte zu berücksichtigen.
3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich die Frage, wo die Dienstreise nach reisekostenrechtlichen Gesichtspunkten anzutreten oder zu beenden ist, nur nach den konkreten Umständen des
Einzelfalls beurteilen und entzieht sich damit einer generellen Regelung. Das Gebot der Sparsamkeit gilt dabei nicht uneingeschränkt, sondern findet in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn seine Grenze. So lässt sich aus dem Gebot der Sparsamkeit nicht allgemein herleiten, dass ein Dienstreisender allein aus reisekostenrechtlichen Sparsamkeitserwägungen vor Beginn und zur Beendigung der Dienstreise jeweils die Dienststelle aufzusuchen hat.
Lediglich in den Fällen, in denen die Fahrtstrecke unmittelbar an der Dienststätte vorbeiführt und somit die der privaten Lebenssphäre zuzuordnende Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstelle ganz oder fast ausschließlich Teil der Strecke zwischen Wohnung und Geschäftsort ist, kann die oder der zuständige Dienstvorgesetzte aus Wirtschaftlichkeitsgründen als Ausgangs- oder Endpunkt der Dienstreise die Dienststätte anordnen.
3.3 Für die Genehmigung, Anordnung und Festsetzung, gegebenenfalls auch für die Buchung und Auszahlung der Reisekostenvergütung ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Beschäftigungsbehörde zuständig. Bei Versetzung
oder Abordnung ist die Behörde zuständig, zu welcher die oder der Bedienstete versetzt oder abgeordnet ist, bei der Abordnung auch für die Kosten der Rückreise. Ausnahmen bestimmt die oberste Dienstbehörde.
Ziffer 3.3.4 ist zu beachten.
3.3.1 Für den Nachweis der Auslagen genügt grundsätzlich die pflichtgemäße Versicherung der oder des Dienstreisenden im Erstattungsantrag. Auf die Vorlage von Kostenbelegen soll in der Regel verzichtet werden. Soweit von den zuständigen Abrechnungsstellen verlangt, sind die maßgeblichen Kostenbelege grundsätzlich im Original vorzulegen. Maßgebliche
Kostenbelege sind die Nachweise der dienstreisebedingten Auslagen, für die eine Erstattung beantragt wird. Die zuständigen Abrechnungsstellen können allgemein bestimmen, dass einzelne oder alle Kostenbelege zusammen mit
dem Erstattungsantrag vorzulegen sind.
3.3.2 Für die Rückforderung zu viel gezahlter Reisekostenvergütung gelten die Vorschriften des Landesbesoldungsgesetzes über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst sind die tariflichen Sonderregelungen zu beachten.
3.3.3 Dienstreisende können auf Antrag einen Abschlag auf die zu erwartende Reisekostenvergütung erhalten. Eine Abschlagszahlung ist nur dann zu gewähren, wenn die oder der Dienstreisende voraussichtlich mit mehr als 200 Euro in Vorleistung treten müsste. Wird eine Dienstreise, für die ein Abschlag beantragt und ausbezahlt worden ist, nicht abgerechnet, so ist der Abschlag zurückzuzahlen, es sei denn, mit der Abschlagszahlung wurden tatsächlich entstandene und erstattungsfähige Fahrtkosten und/oder Übernachtungskosten bezahlt.
3.3.4 Für die Beamten und Beschäftigten der Landesverwaltung, deren Reisekosten durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) festgesetzt und ausgezahlt werden, gelten folgende Bestimmungen:
 - Die Beantragung und die Abrechnung der Reisekosten erfolgen über das elektronische Verfahren DRIVE-BW. Der damit
zusammenhängende Schriftverkehr zwischen dem LBV und den betroffenen Beschäftigten der Landesverwaltung erfolgt, soweit nicht Belege vorzulegen sind, elektronisch über das Kundenportal des LBV.
 - Eine schriftliche Antragstellung, außerhalb von DRIVE-BW, ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und in Abstimmung mit dem LBV zulässig.
-  Die Erstattung der Reisekosten erfolgt grundsätzlich auf das Bezügekonto.
-  Die vom Finanzministerium erlassene Dienstanweisung für den Einsatz des automatisierten Dienstreisemanagementverfahrens DRIVE-BW ist von allen an diesem Verfahren teilnehmenden
Geschäftsbereichen zu beachten.
3.3.5 Flug- und Fahrgastentschädigungen sind keine Leistungen im Sinne des § 3
Absatz 5 LRKG, die auf die Reisekostenvergütung anzurechnen sind. Dies
betrifft beispielsweise nachträgliche Erstattungen aufgrund von
Verspätungen oder Ausfällen bei der Benutzung von Bahn oder Flugzeug.
4 Zu § 4 LRKG (Fahrt- und Flugkostenerstattung)
4.1 Zu den Fahrtkosten gehören auch notwendige Auslagen für
a) Fahrten zur Erledigung des Dienstgeschäfts vor Ort einschließlich der
Fahrten von und zu der Unterkunft und zur Einnahme von Mahlzeiten.
b) Aufpreise und Zuschläge für alle Züge;
c) Reservierungsentgelte;
d) Bettkarten und Liegeplatzzuschläge;
e) Beförderung des notwendigen dienstlichen und persönlichen Gepäcks
(bspw. gesonderte Gebühr für das Gepäck bei Flugreisen).
4.1.1 Flugkosten sind erstattungsfähig, wenn dienstliche oder wirtschaftliche
Gründe für die Flugzeugbenutzung vorliegen. Ansonsten dürfen Flugkosten
nur insoweit erstattet werden, als dadurch die Reisekostenvergütung nicht
höher wird als beim Benutzen eines anderen öffentlichen Verkehrsmittels.
Bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung ist in Betracht zu ziehen, dass bei
Bahnreisen (zum Beispiel über WLAN-Zugänge in Zügen) gearbeitet werden
kann, sodass die Reisezeiten keine verlorenen Arbeitszeiten darstellen
müssen.
Bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung ist neben den bei der Dienstreise
insgesamt anfallenden erstattungsfähigen Reisekosten auch die
Arbeitszeitersparnis zu berücksichtigen. Als Werte sind dabei die in der
jeweils aktuellen Fassung der VwV Kostenfestlegung aufgeführten
Personalkosten zugrunde zu legen.
4.1.2 Benützen Dienstreisende ein öffentliches Verkehrsmittel und besitzen sie für
die Reisestrecke oder eine Teilstrecke einen privaten Fahrausweis (zum
Beispiel Zeit- oder Netzkarte beziehungsweise BahnCard 25 oder BahnCard
50), sind diese Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen. Erstattungsfähig
sind nur die tatsächlich aufgewendeten Fahrtkosten. Dienstreisende haben
grundsätzlich keinen Anspruch auf anteilige Erstattung ihrer dienstlich
genutzten privaten Fahrausweise, es sei denn, sie setzen eine privat
erworbene BahnCard 100 für Dienstreisen ein. In diesen Fällen werden die
Kosten für den fiktiven Fahrpreis einer Fahrkarte mit BahnCard 50
Ermäßigung erstattet. Der Erstattungsbetrag darf insgesamt die tatsächlichen
Anschaffungskosten der eingesetzten BahnCard 100 nicht übersteigen.
4.1.3 Die Anschaffungskosten einer BahnCard sind in vollem Umfang
erstattungsfähig, wenn die BahnCard unter Berücksichtigung ihrer
Anschaffungskosten sowie des ermäßigten Fahrpreises beim Lösen von
Einzelfahrkarten zu einer kostengünstigeren Abwicklung der Dienstreisen
führt.
Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (zum Beispiel
Zeitkarten, Sparpreise - sofern zeitlich zumutbar und planbar -
beziehungsweise Ermäßigungen auf Grund persönlicher
Ermäßigungstatbestände wie zum Beispiel Fahrausweise für
schwerbehinderte Menschen) sind auszunutzen. Entsprechendes gilt für die
Inanspruchnahme von Rabatten, Boni und Gutschriften (zum Beispiel bei
Vielfliegerprogrammen oder entsprechenden Angeboten der Bahn).
4.2 Bei Flugreisen außerhalb Europas können bei einer Flugdauer von mehr als
sechs Stunden die Kosten für die Benutzung der Economy Plus Klasse
(sofern verfügbar), bei einer Flugdauer von mehr als acht Stunden oder bei
Vorliegen besonderer dienstlicher Gründe die Kosten der Business Class
erstattet werden.
4.3 Ein triftiger Grund im Sinne des § 4 Absatz 3 liegt vor, wenn öffentliche
Verkehrsmittel nicht benutzt werden können oder wenn im Einzelfall ein
dienstlicher oder zwingender persönlicher Grund (zum Beispiel
Gesundheitszustand, Schwerbehinderung) das Benutzen eines anderen
Beförderungsmittels (beispielsweise Taxi, Mietwagen) notwendig macht.
Bei der Nutzung von Fahrzeugen mehrerer Carsharing-Firmen ist eine
Erstattung nur insoweit möglich, als dies wirtschaftlich ist.
5 Zu § 5 LRKG (Wegstreckenentschädigung)
5.1 Für die Berechnung der Wegstreckenentschädigung ist grundsätzlich die
kürzeste, verkehrsübliche Verbindung maßgeblich. Ausnahmsweise kann
auch ein längerer Verkehrsweg maßgeblich sein, wenn dieser eine
erhebliche Zeitersparnis ermöglicht.
5.2 Ein erhebliches dienstliches Interesse liegt beispielsweise vor bei
Bediensteten, die überwiegend im Außendienst (z.B. Fahrten im Rahmen
von Prüfdiensten) tätig sind, bei Bildung von Fahrgemeinschaften und bei
Dienstreisenden mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50.
Darüber hinaus können Dienststellen in ihrem Zuständigkeitsbereich das
erhebliche dienstliche Interesse für die Kfz-Benutzung feststellen, wenn
dienstliche Gründe hierfür vorliegen.
Bei Dienstreisen, die einer Genehmigung bedürfen, muss im Vorfeld das
erhebliche dienstliche Interesse festgestellt werden.
5.2.1 Wegstreckenentschädigung wird auch für die aus dienstlichem Grund am
Dienst- oder Wohnort und am Geschäftsort zurückgelegten Strecken
gewährt; das Gleiche gilt für Strecken von und zu der Unterkunft und zur
Einnahme von Mahlzeiten.
5.2.2 Der Zahlung eines Zuschlages zur Wegstreckenentschädigung kann nur
zugestimmt werden, wenn durch häufige Fahrten auf unbefestigten Straßen
oder schwer befahrbaren Feld- oder Waldwegen überdurchschnittlich hohe
Kosten für den Betrieb und die Haltung des Kraftfahrzeuges entstehen. Dies
setzt voraus, dass auf Grund der Art der Dienstgeschäfte regelmäßig Fahrten
auf solchen schlechten Wegen durchzuführen sind. Der
Schlechtwegezuschlag ist nur für die Strecke erstattungsfähig, die auf
unbefestigten Straßen oder schwer befahrbaren Feld- oder Waldwegen
durchgeführt wird.
6 Zu § 6 LRKG (Tagegeld)
6.1 Bei Durchführung mehrerer Dienstreisen an einem Kalendertag wird für die
Bemessung des Tagegeldes oder die Erstattung von notwendigen
Mehraufwendungen für Verpflegung bei Dienstgängen die Dauer der
einzelnen Dienstreisen beziehungsweise Dienstgänge an diesem Tag
zusammengerechnet. Besteht für diesen Tag ein Anspruch auf Inlands- und
Auslandstagegeld, bildet das Auslandstagegeld die Grundlage der
Kostenerstattung.
6.2 Bei einer mehrtägigen Dienstreise ist das Tagegeld für den Tag der Abfahrt
vom Beginn der Dienstreise bis 24 Uhr und für den Tag der Rückkehr von
0 Uhr bis zum Ende der Dienstreise zu berechnen, soweit nicht die
Voraussetzungen der Nummer 6.2.1 vorliegen.
6.2.1 Eine mehrtägige Dienstreise, die nach 16 Uhr begonnen und vor 8 Uhr des
nachfolgenden Kalendertages beendet wird, ohne dass eine Übernachtung
stattfindet, ist mit der gesamten Dienstreisedauer dem Kalendertag der
überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen.
6.3 Die Verpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) ist des Amtes wegen
unentgeltlich bereitgestellt, wenn sie nicht wegen persönlicher Beziehungen
durch Verwandte oder Bekannte zur Verfügung gestellt wird.
6.3.1 Ein triftiger Grund im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 kann dienstlicher oder
privater (zum Beispiel gesundheitlicher) Art sein. Hierunter fallen jedoch nicht
unangemessene Ansprüche an die Verpflegung.
6.3.2 Die pauschale Kürzung nach Absatz 4 Satz 2 erfolgt stets dann, wenn in der
Unterkunftsrechnung oder den erstattbaren sonstigen Kosten (zum Beispiel
Tagungspauschale, Seminargebühr) der Anteil für die enthaltene
Verpflegung nicht gesondert ausgewiesen ist (Inklusivpreis) oder die
Verpflegung zwar gesondert ausgewiesen ist, aber als vom Dienstherrn
gestellt angesehen werden kann. Zur Vermeidung von Nachteilen für die
Dienstreisenden muss daher bei Buchung und Rechnungserstellung die
Veranlassung durch den Arbeitgeber zum Ausdruck kommen, insbesondere
muss die vom Beherbergungsbetrieb ausgestellte Rechnung über Unterkunft
und Verpflegung auf den Dienstherrn lauten.
Ist die Rechnung auf den Namen der oder des Dienstreisenden ausgestellt,
sind folgende Regelungen zu beachten:
Sofern die Übernachtungskosten inklusive Verpflegung lediglich als
Gesamtbetrag (ohne Aufschlüsselung nach Kostenarten) abgerechnet
werden, sind die Kosten für die Verpflegung nach Absatz 4
herauszurechnen. Sofern der Rechnungsbetrag hinsichtlich der Kostenarten
aufgeschlüsselt ist, sind nur die ausgewiesenen Übernachtungs- oder
sonstigen Kosten nach Maßgabe der Nummer 7.1 beziehungsweise 10.1.1
erstattungsfähig. Die Verpflegungskosten sind mit dem Tagegeld nach § 6
abgegolten.
7 Zu § 7 LRKG (Übernachtungsgeld)
7.1 Als Übernachtungskosten werden die Kosten für ein Einzelzimmer inklusive
Frühstück als notwendig anerkannt, wenn pro Übernachtung ein Betrag von
bis zu 95 Euro im Inland nicht überschritten wird. Höhere
Übernachtungskosten können in begründeten Fällen erstattet werden.
Übernachtungskosten in Beherbergungsbetrieben, mit denen das Land
Baden-Württemberg eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen hat
(Hotelliste des Landes Baden-Württemberg) gelten allgemein als notwendig
und angemessen.
7.1.1 Zur Ermittlung der erstattungsfähigen Übernachtungskosten ist jede
Übernachtung während der Dienstreise für sich zu betrachten. Innerhalb
einer Dienstreise kann deshalb zum Beispiel für einzelne Übernachtungen
das pauschale Übernachtungsgeld gewährt werden, während für die anderen
Übernachtungen die nachgewiesenen Kosten nach Maßgabe der Nummer
7.1 erstattet werden können.
7.1.2 Bei gemeinsamer Übernachtung mehrerer Dienstreisender in einem
Mehrbettzimmer, sind die Übernachtungskosten gleichmäßig aufzuteilen.
Übernachten Dienstreisende mit nicht erstattungsberechtigten Personen
(zum Beispiel Ehegatte) in einem Zimmer, sind die Kosten bis zu dem Preis
erstattungsfähig, der bei alleiniger Nutzung eines Einzelzimmers zu zahlen
wäre; ohne einen entsprechenden Nachweis sind die Übernachtungskosten
gleichmäßig nach Personen aufzuteilen.
8 Zu § 8 LRKG (Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am
Geschäftsort)
8.1 Bei einer Unterbrechung des Aufenthalts von mindestens sieben
aufeinanderfolgenden Kalendertagen während der Zeit, in der Tage- und
Übernachtungsgeld zusteht, gilt der Aufenthalt als beendet. Die Frist des § 8
Satz 1 läuft mit dem Tag nach der Rückkehr zur Fortsetzung der dienstlichen
Tätigkeit an demselben Geschäftsort von neuem an.
8.2 Bei einer Unterbrechung des Aufenthalts von weniger als sieben
aufeinanderfolgenden Kalendertagen während der Zeit, in der Tage- und
Übernachtungsgeld zusteht, gilt der Aufenthalt als unterbrochen. Der Lauf
der Frist des § 8 Satz 1 wird für die Dauer der dienstlich notwendigen
Unterbrechung gehemmt. Die für die Zeit der Abwesenheit vom Geschäftsort
tatsächlich entstandenen unvermeidbaren Auslagen (zum Beispiel für das
erforderliche Beibehalten der bisherigen Unterkunft) werden, soweit
angemessen, ersetzt.
Ist eine monatlich festgelegte Pauschvergütung nur für einen Teil dieses
Zeitraums zu gewähren, so ist für jeden Tag ein Dreißigstel der Vergütung zu
Grunde zu legen.
9 Zu § 9 LRKG (Aufwands- und Pauschvergütung)
Entfällt.
10 Zu § 10 LRKG (Erstattung sonstiger Kosten)
10.1 Sonstige Kosten im Sinne der Vorschrift sind Auslagen, die in unmittelbarem
Zusammenhang mit dem zu erledigenden Dienstgeschäft stehen und
notwendig sind, um den dienstlichen Auftrag überhaupt oder unter
zumutbaren Bedingungen ausführen zu können.
10.1.1 Notwendige Auslagen einer oder eines schwerbehinderten Dienstreisenden
für eine Begleitperson sind als sonstige Kosten zu erstatten, wenn die
Dienstreise nur mit Hilfe dieser Begleitperson ausgeführt werden kann. Die
notwendigen Auslagen für Verpflegung und Unterkunft der Begleitperson
werden in Höhe der oder des Dienstreisenden für den gleichen Zeitraum
zustehenden Tage- und Übernachtungsgeldes erstattet. Fahrtkosten für die
Begleitperson werden in der Höhe erstattet, in der sie bei einer Dienstreise
der zu begleitenden Person anfallen würden; eventuelle
Fahrpreisermäßigungen für Begleitpersonen sind auszunutzen.
10.1.2 Sonstige Kosten sind notwendige Auslagen der oder des Dienstreisenden
unter anderem für
a) das gesonderte Befördern oder Versenden des notwendigen dienstlichen
oder persönlichen Gepäcks, soweit das Mitführen nicht möglich oder nicht
zumutbar ist;
b) die Gepäckaufbewahrung und bei Vorliegen besonderer Umstände auch
die Gepäckversicherung;
c) das Eintrittsgeld zum Besuch von Ausstellungen, Museen und
dergleichen, sofern der Besuch oder die Teilnahme dienstlich notwendig
ist;
d) das Entgelt für die Teilnahme an Tagungen oder Versammlungen (zum
Beispiel technische Ausstattung, Raummiete), sofern der Besuch oder die
Teilnahme dienstlich notwendig ist. Tagungspauschalen, die Verpflegung
enthalten, sind insgesamt als sonstige Kosten erstattungsfähig. Bei der
Festsetzung des zustehenden Tagegeldes ist die Verpflegung, die in der
Tagungspauschale enthalten ist, als unentgeltliche Verpflegung zu
berücksichtigen (§ 6). Dies gilt auch dann, wenn die Verpflegung
gesondert ausgewiesen ist und bei Buchung und Rechnungsstellung die
Veranlassung durch den Arbeitgeber zum Ausdruck kommt (vergleiche
Nummer 6.3.2);
e) Post- und Fernsprechgebühren, WLAN-Gebühren, die durch die
Ausführung des Dienstgeschäfts entstanden sind;
f) Parkgebühren;
g) die Kurtaxe;
10.1.3 Keine sonstigen Kosten sind insbesondere Auslagen für
a) Reiseausstattung (beispielsweise Koffer; Taschen);
b) Trinkgelder, Geschenke;
c) Ersatzbeschaffung oder Reparatur mitgeführter Kleidungs- und
Reiseausstattungsstücke;
d) Reiserücktrittversicherung, da insoweit § 10 Absatz 2 greift.
10.2 Wird eine Dienstreise aus einem (dienstlichen oder zwingenden privaten)
Grund, den die oder der Dienstreisende nicht zu vertreten hat, nicht
ausgeführt, so hat die oder der Dienstreisende sich darum zu bemühen, die
getroffenen Reisevorbereitungen so bald und so weitgehend wie möglich
rückgängig zu machen und dadurch die Auslagen für die Vorbereitungen
möglichst gering zu halten.
Notwendige und erstattungsfähige Auslagen für Reisevorbereitungen können
unter anderem sein: Auslagen für
a) die Zimmerbestellung oder -abbestellung;
b) den Schaden des Hotels aus einem nicht in Anspruch genommenen
Zimmer;
c) Bearbeitungsgebühren für die Erstattung von Fahrtkosten, bzw. Kosten für
eine nicht erstattungsfähige Fahrkarte.
11 Zu § 11 LRKG (Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen
Fällen)
11.1 Ist ein überwiegendes dienstliches Interesse an der Reise gegeben, so wird
im Allgemeinen für die Teilnahme an der Aus- oder
Fortbildungsveranstaltung eine Dienstreise zu genehmigen oder anzuordnen
sein.
Ein überwiegendes dienstliches Interesse an der Fortbildung ist dann
anzunehmen, wenn eine unmittelbare Beziehung zu dem von der Beamtin
oder dem Beamten wahrzunehmenden Aufgabengebiet besteht.
11.2 Für Aus- und Fortbildungsreisen, bei denen ein nicht überwiegendes
dienstliches Interesse gegeben ist, kann die Höhe der Reisekosten durch die
Dienststelle beschränkt werden.
11.3 Die Höhe der zu gewährenden Entschädigung richtet sich danach, in
welchem Umfang neben dem persönlichen ein besonderes dienstliches
Interesse an der Teilnahme der Beamtin oder des Beamten an der
Fortbildung besteht. Die Höhe der Entschädigung ist zugleich mit der
Teilnahmegenehmigung festzulegen.
12 Zu § 12 LRKG (Auslandsdienstreisen)
12.1 Für jede Übernachtung im Ausland erhalten Dienstreisende pauschal 30
Euro, unabhängig davon, dass in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über
die Neufestsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder
vom 14. Oktober 2019 (GMBl 2020 Nr. 45, S. 959) höchstens 30 Euro je
Übernachtung vorgesehen ist.
12.2 Sollten Dienstreisende im Ausland das Mittagessen in einer Kantine
einnehmen, erfolgt hierfür keine Kürzung des Auslandstagegeldes um 20%.
13 Zu § 13 LRKG (Trennungsgeld)
Bei einer Abordnung mit mehr als 50 Prozent des Beschäftigungsumfangs ist
maßgebende Dienststelle diejenige, zu der die oder der Bedienstete
abgeordnet ist.
14 Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und mit Ablauf
des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

A. Zielsetzung
Mit der Neufassung des Landesreisekostengesetzes vom 3. Februar 2021 wurde das bisherige Reisekostenrecht modernisiert und vereinfacht. Damit soll die Durchführung und verwaltungsmäßige Abwicklung von Dienstreisen erleichtert werden.

Mit der Verwaltungsvorschrift soll eine landesweit einheitliche Anwendung des LRKG gewährleistet werden, indem abstrakte Normen konkretisiert werden. Außerdem trägt sie zur weiteren Vereinfachung bei.

B. Nachhaltigkeitscheck

Mit dem Ziel einer weitgehend klimaneutralen Landesverwaltung bis zum Jahr 2040 leistet die Landesregierung einen eigenständigen Beitrag zum Klimaschutz und einer nachhaltigen Entwicklung des Landes. Sie kommt zugleich den Vorgaben nach dem Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg nach. Mit den Regelungen zur Novellierung des Reisekostenrechts entstehen positive Effekte im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung, die nicht nur einzelne dienstrechtliche Belange betreffen, sondern auch zu einer veränderten Haltung des Landes im Dienstreisemanagement insgesamt mit Auswirkungen auf das Ziel einer weitgehend klimaneutralen Landesverwaltung beitragen können. Positive Effekte sind beispielsweise durch die verbesserte Einbindung des Klimaschutzgedankens und die Förderung umweltfreundlicher Beförderungsmittel wie Fahrrad und Pedelec zu erwarten.


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