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Amtszulagen im Land Baden-Württemberg
Beamten in herausgehobener Funktion kann eine Amtszulage gewährt werden. Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig und gelten als Bestandteil des Grundgehalts. Wer welche Amtszulage erhält, kann den Besoldungsordnungen, beispielsweise der entsprechenden Landesregelung von Baden-Württemberg entnommen werden.
Rechtliche Grundlagen der Amtszulagen von Baden-Württemberg
Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
4. Abschnitt
Zulagen, Vergütungen, Zuschläge
1. Unterabschnitt
Amtszulagen und Strukturzulage
§ 43 Amtszulagen
(1) Zur Feindifferenzierung der Ämtereinstufung können für herausgehobene Funktionen Amtszulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten oder Richters und dem Endgrundgehalt der nächst höheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehalts und nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nach § 16 teil.
(3) Die einzelnen Amtszulagen ergeben sich aus den §§ 44 und 45 sowie den Landesbesoldungsordnungen. Die Höhe der Amtszulagen ergibt sich aus Anlage 13.
§ 44 Amtszulage für die Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiter von Mittel- und Oberbehörden
(1) Für die Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 mit einer Amtszulage ausgestattet werden. Die Zahl der mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen darf 30 Prozent der Zahl der Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden nicht überschreiten.
(2) Für die Leiter von Ämtern des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-Württemberg gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 45 Amtszulage für die Leiter von Gerichten mit Register- oder Grundbuchzuständigkeit
(1) Die Leiter von Gerichten mit Registerzuständigkeit erhalten eine Amtszulage.
(2) Die Leiter von Gerichten mit Grundbuchzuständigkeit erhalten eine Amtszulage.
(3) Treffen Amtszulagen nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit anderen Amtszulagen zusammen, gilt § 43 Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass anstelle des Prozentsatzes von 75 ein Prozentsatz von 100 tritt. Dies gilt auch für den Fall, dass Amtszulagen nach Absatz 1 und 2 zusammentreffen oder die beiden Amtszulagen mit anderen Amtszulagen zusammentreffen. Wird der Prozentsatz von 100 überschritten, vermindert sich in den Fällen des Satzes 1 die nach Absatz 1 oder 2 gewährte Zulage um den übersteigenden Betrag; in den Fällen des Satzes 2 vermindert sich die Zulage nach Absatz 1 um den übersteigenden Betrag.
§ 46 Strukturzulage
Beamte in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 13 erhalten eine unwiderrufliche, das Grundgehalt ergänzende, ruhegehaltfähige Strukturzulage. Satz 1 gilt nicht für
1. Lehrkräfte des gehobenen Dienstes sowie Inhaber von Schulleitungsämtern mit Ausnahme der Lehrer und Inhaber von Schulleitungsämtern in der Laufbahn der Fachlehrer und der Laufbahn der landwirtschaftstechnischen Lehrer und Berater,
2. Beamte in den Laufbahnen der Amtsanwälte und Notare.
Die Strukturzulage nimmt an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nach § 16 teil. Die Höhe der Strukturzulage ergibt sich aus Anlage 13.
Werte der Amts- und Strukturzulagen ab 01.01.2021 (Euro)
Regelungsgrundlagen nach dem Landesbesoldungsgesetz bzw. den Landesbesoldungsordnungen
Rechtsnorm | Hinweise | Beträge in Euro |
§ 44 | 253,12 | |
§ 45 Abs. 1 | 382,83 | |
§ 45 Abs. 2 | 191,41 | |
§ 46 |
a) Beamte des mittleren Dienstes aa) in den BesGr. A 5 bis A 8 bb) in den BesGr. A 9 bis A 11 |
23,35 91,38 |
b) Beamte des gehobenen Dienstes nach § 24 Nr. 2 und 3 | 101,53 | |
c) Beamte des höheren Dienstes in der BesGr. A 13 und der BesGr. C 1 kw | 101,53 | |
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Red UT 20220411 / 20211025