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Zur Übersicht der Arbeitszeitverordnung des Landes Baden-Württemberg
§ 14 Arbeitszeitausgleich bei gleitender Arbeitszeit ohne Arbeitszeiterfassung durch Kontrollgeräte
(1) Wird bei gleitender Arbeitszeit die Arbeitszeit nicht durch Kontrollgeräte erfaßt, so gilt § 13 entsprechend, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 vorliegen oder wenn die oberste Dienstbehörde eine Ausnahme gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 zugelassen hat.
(2) In den übrigen Fällen gilt § 13 mit folgenden Abweichungen:
1. Mehr- oder Minderarbeitszeiten bis zu acht Stunden dürfen in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen werden.
2. Die Erweiterung der Übertragungsmöglichkeiten ist nicht möglich.
3. Der Arbeitszeitausgleich in der Kernarbeitszeit ist bis zu zweimal monatlich jeweils bis zu vier Stunden zulässig. Ein Zeitguthaben ist nicht erforderlich.
4. Die Inanspruchnahme eines ganzen freien Tages ist nicht möglich.
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