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Zur Übersicht der Laufbahnverordnung (Innenministerium) von Baden-Württemberg
§ 2 Laufbahnbefähigung für den mittleren Verwaltungsdienst
(1) Die Laufbahnbefähigung für den mittleren Verwaltungsdienst erwirbt, wer den Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Verwaltungsdienst erfolgreich abgeschlossen und die Laufbahnprüfung bestanden hat.
(2) Die Laufbahnbefähigung für den mittleren Verwaltungsdienst erwirbt auch, wer die Bildungsvoraussetzungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 LBG durch eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem verwaltungsnahen Beruf, der nach Art, Bedeutung und Schwierigkeit den Anforderungen der Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes vergleichbar ist, besitzt und eine mindestens dreijährige dieser Laufbahn entsprechende Tätigkeit nachweist. Ein Jahr der Tätigkeit soll auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst entfallen.
(3) Bei einem horizontalen Laufbahnwechsel in die Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes erwerben Beamtinnen und Beamte, die die Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des
1. mittleren Dienstes in der Allgemeinen Finanzverwaltung oder
2. mittleren Verwaltungsdienstes in der Versorgungsverwaltung
nach der jeweiligen laufbahnrechtlichen Verordnung besitzen, die Laufbahnbefähigung für den mittleren Verwaltungsdienst abweichend von § 21 Absatz 2 und 3 LBG ohne Einführung in die Aufgaben des mittleren Verwaltungsdienstes.
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