Baden-Württemberg: Laufbahnverordnung-Innenministerium (LVO-IM) § 6 Erwerb der Laufbahnbefähigung

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ABSCHNITT 2
Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes im Verfassungsschutz

§ 6 Erwerb der Laufbahnbefähigung

(1) Die Laufbahnbefähigung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz erwirbt, wer

1. eine Ausbildung in einem Beruf, der für eine Verwendung im Verfassungsschutz geeignet ist, erfolgreich abgeschlossen hat sowie

2. eine anschließende dreijährige, der Laufbahn des mittleren Dienstes im Verfassungsschutz entsprechende Berufstätigkeit nachweist.

Geeignet nach Satz 1 Nummer 1 sind insbesondere Ausbildungen in technischen Berufen wie Nachrichten- und Fernmeldetechnik, Medien- und Kommunikationstechnik, Informationstechnik, Elektronik, Mechanik und Kraftfahrzeugwesen, in grafischen Berufen sowie in kaufmännischen Berufen.

(2) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz erwirbt, wer

1. den Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz mit Bestehen der Laufbahnprüfung erfolgreich abgeschlossen hat oder

2. die Bildungsvoraussetzungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 LBG in einer Fachrichtung erworben hat, die für eine Verwendung im Verfassungsschutz geeignet ist, sowie eine anschließende dreijährige, der Laufbahn des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz entsprechende Berufstätigkeit nachweist.

Geeignet nach Satz 1 Nummer 2 sind insbesondere technische Studiengänge wie Informations- und Kommunikationstechnik oder Maschinenbau, wirtschaftswissenschaftliche Studiengänge sowie geistes- und sozialwissenschaftliche Studiengänge.

(3) Die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst im Verfassungsschutz erwirbt, wer

1. die Bildungsvoraussetzungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 LBG in einer Fachrichtung erworben hat, die für eine Verwendung im Verfassungsschutz geeignet ist sowie

2. eine anschließende dreijährige, der Laufbahn des höheren Dienstes im Verfassungsschutz entsprechende Berufstätigkeit nachweist.

Geeignet nach Satz 1 Nummer 1 sind insbesondere technische Studiengänge wie Informations- und Kommunikationstechnik, wirtschaftswissenschaftliche Studiengänge sowie geistes- und sozialwissenschaftliche Studiengänge wie Politikwissenschaft, Geschichte, Islamwissenschaften, Sprachen und Soziologie


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