Baden-Württemberg: Laufbahnverordnung-Innenministerium (LVO-IM) § 9 Geltungsbereich

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Abschnitt 4
Laufbahnen des gehobenen und höheren informationstechnischen Dienstes

§ 9 Geltungsbereich

Abschnitt 4 gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. 


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