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Zur Übersicht der Laufbahnverordnung (Innenministerium) von Baden-Württemberg
§ 12 Laufbahnbefähigung für den höheren informationstechnischen Dienst
(1) Die Laufbahnbefähigung für den höheren informationstechnischen Dienst erwirbt, wer
1. ein Studium gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 3 LBG in einem Studiengang in der Fachrichtung Informatik oder in einer anderen für den höheren informationstechnischen Dienst geeigneten Fachrichtung abgeschlossen hat sowie danach
2. eine fünfzehnmonatige laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung nach Maßgabe des Absatzes 2 oder eine mindestens dreijährige seiner Fachrichtung entsprechende Berufstätigkeit, die die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amtes des höheren informationstechnischen Dienstes vermittelt, absolviert hat.
(2) Die laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung erfolgt als Trainee-Programm in einem Beschäftigtenverhältnis im öffentlichen Dienst. Es soll die Bewerberin oder den Bewerber mit der Organisation, den Aufgaben und der Arbeitsweise der Verwaltung und insbesondere mit den besonderen Anforderungen an die Informationstechnik in der Verwaltung vertraut machen und sie oder ihn in die Lage versetzen, sich in angemessener Zeit in bisher unbekannte Fragestellungen einzuarbeiten und geeignete Problemlösungen zu erarbeiten. Das Trainee-Programm vermittelt zusätzliche über die Vorbildung hinausgehende Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur selbständigen Wahrnehmung der Aufgaben im höheren informationstechnischen Dienst befähigen, insbesondere auf folgenden Gebieten:
1. Grundzüge des Verwaltungsrechts,
2. Grundlagen des staatlichen und kommunalen Haushaltsrechts,
3. Informationssicherheit und Datenschutz,
4. Grundlagen des Vergabe- und Vertragsrechts in der Informationstechnik,
5. Strukturen der staatlichen und kommunalen Informationstechnik,
6. Projektmanagement und Managementstrategien in der Informationstechnik,
7. Strategie und Architektur der Informationstechnik.
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