Baden-Württemberg: Laufbahnverordnung-Innenministerium (LVO-IM) § 15 Laufbahnbefähigung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst

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§ 15 Laufbahnbefähigung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst

Die Laufbahnbefähigung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst erwirbt, wer

1. den Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst (APrOFw mD) erfolgreich abgeschlossen und die Laufbahnprüfung bestanden hat oder

2. die Bildungsvoraussetzungen nach § 4 Nummer 3 der APrOFw mD besitzt, außerhalb einer Laufbahnausbildung an einem Laufbahnlehrgang und einer Laufbahnprüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst erfolgreich teilgenommen und mindestens drei Jahre erfolgreich eine dieser Laufbahn entsprechende Berufstätigkeit ausgeübt hat.


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