Baden-Württemberg: Laufbahnverordnung-Innenministerium (LVO-IM) § 19 Aufstieg in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst

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§ 19 Aufstieg in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst

(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes können in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst aufsteigen, wenn sie

1. sich abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2 LBG mindestens

a) in einem Amt der Besoldungsgruppe A8 ihrer Laufbahn befinden und

b) in einem Aufgabengebiet ihrer Laufbahn besonders bewährt haben,

2. den Führungslehrgang I nach Nummer 4.5.1 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen in Baden-Württemberg (VwV-Feuerwehrausbildung) erfolgreich abgeschlossen oder eine gleichwertige hauptberufliche Führungsausbildung absolviert haben und

3. die Einführungszeit und die Laufbahnprüfung nach Maßgabe von § 32 APrOFw gD erfolgreich abgeschlossen haben.

Abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 3 LBG müssen Aufgaben des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes vor dem Aufstieg nicht wahrgenommen werden.

(2) Beamtinnen und Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes können ferner in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst aufsteigen, wenn sie

1. sich abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 2 LBG in einem Aufgabengebiet ihrer Laufbahn besonders bewährt haben und

2. den Führungslehrgang II nach Nummer 4.5.2 der VwV-Feuerwehrausbildung erfolgreich abgeschlossen haben.

Abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 3 LBG müssen Aufgaben des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes vor dem Aufstieg nicht wahrgenommen werden. In der Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes kann den Beamtinnen und Beamten höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 verliehen werden.


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