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§ 20 Aufstieg in den höheren feuerwehrtechnischen Dienst
(1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes können in den höheren feuerwehrtechnischen Dienst aufsteigen, wenn sie
1. sich abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2 LBG mindestens
a) in einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 ihrer Laufbahn befinden,
b) in einem Aufgabengebiet ihrer Laufbahn besonders bewährt haben und
2. die Einführungszeit und die Laufbahnprüfung nach Maßgabe von § 14 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst erfolgreich abgeschlossen haben.
Abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 3 LBG müssen Aufgaben des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes vor dem Aufstieg nicht wahrgenommen werden.
(2) Beamtinnen und Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes können ferner in den höheren feuerwehrtechnischen Dienst aufsteigen, wenn sie sich
1. abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 2 LBG in einem Aufgabengebiet ihrer Laufbahn besonders bewährt haben und
2. nach Vorgabe des Dienstherrn durch mindestens dreimonatige Qualifizierungsmaßnahmen zusätzliche, über ihre Vorbildung und die bisherige Laufbahnbefähigung hinausgehende Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, die ihnen die Wahrnehmung der Aufgaben im höheren feuerwehrtechnischen Dienst ermöglichen.
Abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 3 LBG müssen Aufgaben des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes vor dem Aufstieg nicht wahrgenommen werden. In der Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes kann den Beamtinnen und Beamten höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 verliehen werden.
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