Baden-Württemberg: Änderungen des Landesbeamtengesetzes

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Artikel 4
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „A 9 und A 9 mit Amtszulage“ durch die Wörter „A 10 und A 10 mit Amtszulage“ ersetzt.

2. § 14 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „A 7 bis A 9“ durch die Angabe „A 8 bis A 10“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „A 9 bis A 13“ durch die Angabe „A 10 bis A 13“ ersetzt.

3. § 78 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a
a) In Satz 2 Nummer 4 werden die Wörter „der Sät
ze 3 bis 6“ durch die Wörter „des Absatzes 3“ ersetzt.
bb)
Die Sätze 4 bis 7 werden aufgehoben.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die zumutbare Eigenvorsorge bemisst sich nach einem Prozentsatz der beihilfefähigen Auf
wendungen. In der Regel beträgt die zumutbare Eigenvorsorge für Aufwendungen, die entstanden sind für
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1. beihilfeberechtigte Personen 50 Prozent,
sowie für entpflichtete Hochschullehrerinnen und -lehrer
2. Empfängerinnen und 30 Prozent,
Empfänger von Versor-
gungsbezügen, die als
solche beihilfeberechtigt
sind, sowie berücksich-
tigungsfähige Ehegattinnen
und Ehegatten oder be-
rücksichtigungsfähige
Lebenspartnerinnen und
Lebenspartner nach dem
Lebenspartnerschaftsgesetz

3.
berücksichtigungsfähige
20 Prozent,
Kinder sowie Vollwaisen

4. freiwillig versicherte die Leistungen
Personen in der gesetz- die im Umfang
lichen Kranken- nach dem
versicherung Fünften Buch
Sozialgesetz-buch geleistet
wurden,

soweit nicht pauschale Beihilfen vorgesehen wer-den. Sind zwei oder mehr Kinder berücksichti-gungsfähig, beträgt die zumutbare Eigenvorsorge für beihilfeberechtigte Personen nach Satz 2 Num-mer 1 30 Prozent; sie erhöht sich bei Wegfall von Kindern nicht, wenn drei oder mehr Kinder berück-sichtigungsfähig waren. Satz 2 Nummer 2 gilt auch für entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer, bei denen aufgrund einer weiteren, nachrangigen Beihilfeberechtigung die zumutbare Eigenvorsorge 30 Prozent betragen würde. Maß-gebend für die Höhe der zumutbaren Eigenvorsorge ist der Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen. In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 können da-rüber hinaus Abweichungen von der vorgenannten Höhe der zumutbaren Eigenvorsorge sowie zu ein-zelnen Aufwendungen, Selbstbehalte und Höchst-beträge geregelt oder einzelne Aufwendungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen werden. In diesen Fällen erhöht sich die zumutbare Eigenvor-sorge entsprechend.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird der Absatz 4.
4. In § 80 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne des § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Neu-fassung des Landesreisekostengesetzes“ gestrichen.

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Artikel 8
Änderung der Beihilfeverordnung

Die Beihilfeverordnung vom 28. Juli 1995 (GBl. S. 561), die zuletzt durch Verordnung vom 3. Februar 2021 (GBl. S. 213) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe „SGB XI“ durch die Wörter „des Elften Buches des Sozial
gesetzbuches (SGB XI)“ ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „vom Hun
dert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.

2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 Buchstabe d werden die
Wörter „nach dem Medizinproduktegesetz (MPG)“ durch die Wörter „im Sinne des Medizinpro
dukterechts“ ersetzt.
bb)
Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe c wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
bbb) In Buchstabe d werden die Wörter „nach § 3 Nummer 1 und 2 MPG“ durch die Wörter „im Sinne des Medizinprodukte
rechts“ und das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
ccc) In Buchstabe e wird das Wort „Notfall
kontrarezeptiva“ durch das Wort „Not
fallkontrazeptiva“ ersetzt.
b) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
„Angemessen sind
Aufwendungen bis zur Höhe des tariflichen oder ortsüblichen Ent
gelts einer Pflegekraft der öffentlichen oder freien gemeinnützigen Träger, die für die häusliche Krankenpflege in Betracht kom
men. Bis zu dieser Höhe sind auch die Auf
wendungen für eine Ersatzpflegekraft, welche die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt für geeignet erklärt, beihilfefähig. Die Beihilfestelle kann zulassen, dass die Hö
he des tariflichen oder ortsüblichen Entgelts durch den Träger der häuslichen Krankenpfle
ge auf der Rechnung oder in anderer geeigne
ter Weise nachgewiesen wird.“
bb)
Im
neuen Satz 6 wird nach dem Wort „beihil
fefähig“ ein Punkt eingefügt.
c
c) Im neuen Satz 7 werden nach dem Wort „Pfle
gebedürftigkeit“ die Wörter „oder Pflegegrad 1“ eingefügt.
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c) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9.
von Ärztinnen oder Ärzten schriftlich
verord-nete Maßnahmen des Rehabilitationssports sowie des Funktionstrainings in besonderen Gruppen unter Betreuung und Überwachung durch Ärztinnen oder Ärzte oder Personen nach Nummer 3 Satz 4,“
d) Folgende Nummern 10 bis 12 werden angefügt:

10. von Ärztinnen oder Ärzten schriftlich ver-ordnete ambulante Rehabilitationsmaß-nahmen oder ambulante Anschlussheil-behandlungen in Einrichtungen, die mit einem Träger der Sozialversicherung einen entsprechenden Versorgungsvertrag abge-schlossen haben. Die Nummern 1 bis 3 sowie § 10a Nummer 3 und 4 finden entsprechende Anwendung. Pauschale Abrechnungen für Aufwendungen nach den Nummern 1 bis 3 sind bis zur Höhe des vereinbarten Tages-satzes entsprechend der Vereinbarung mit einem Sozialversicherungsträger beihilfefä-hig,
11. Medizinprodukte niedriger Risikoklasse, de-ren Hauptfunktion wesentlich auf digitalen Technologien beruht und die dazu bestimmt sind, die Erkennung, Überwachung, Behand-lung oder Linderung von Krankheiten oder die Erkennung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Be-hinderungen zu unterstützen (digitale Ge-sundheitsanwendungen). Beihilfefähig sind die Aufwendungen
a)
nach
schriftlicher Verordnung einer Ärz-tin, eines Arztes, einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten,
b)
nur für die
in das Verzeichnis nach § 33a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB V aufge-nommenen digitalen Gesundheitsanwen-dungen, entsprechend der dort genannten Maßgaben, Diagnosen und Voraussetzun-gen sowie Nutzungs- und Anwendungs-dauer,
c)
in
Höhe der Kosten für die Standard-version, sofern nicht ärztlicherseits die Notwendigkeit einer erweiterten Version schriftlich begründet wurde und
d
) für Zubehör, soweit es für die Nutzung der Software zwingend erforderlich ist und im Übrigen nicht den allgemeinen Lebenshal-tungskosten zuzurechnen ist wie zum Bei-spiel Kopfhörer, digitale Waagen.
Nicht beihilfefähig sin
d die Aufwendungen
a
) für das zur Nutzung der digitalen Gesund-heitsanwendung erforderliche Endgerät einschließlich der Kosten für die mobile Anbindung und den mobilen Betrieb und
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b)
für
Zweit- oder Mehrfachbeschaffungen zur Nutzung auf verschiedenen Endgerä-ten; dies gilt auch für den Fall, dass eine teurere Version der digitalen Gesundheits-anwendung Lizenzen für die Nutzung auf mehreren Endgeräten beinhaltet,
12. außerklinische Intensivpflege mit folgenden Maßgaben:
a)
Personen mit
einem besonders hohen Be-darf an medizinischer Behandlungspflege haben Anspruch auf außerklinische Inten-sivpflege. Ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege liegt entsprechend der Definition in § 37c Ab-satz 1 Satz 2 SGB V vor, wenn die ständi-ge Anwesenheit einer geeigneten Pflege-fachkraft zur individuellen Kontrolle und Einsatzbereitschaft oder ein vergleichbar intensiver Einsatz einer Pflegefachkraft erforderlich ist.
b)
V
oraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen ist eine schriftliche Verordnung durch eine Ärztin oder einen Arzt, die oder der für die Versorgung dieser Personen besonders qualifiziert ist sowie dass nur dreijährig examinierte Pflegekräfte eingesetzt werden. Für die Verordnung von außerklinischer Intensiv-pflege besonders qualifiziert sind insbe-sondere Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin und Pneumologie, sowie Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatzweiter-bildung Kinder- und Jugend-Pneumologie zur Behandlung von Kindern und Jugend-lichen, sowie Fachärztinnen und Fachärz-te für Anästhesiologie/Anästhesie, Fach-ärztinnen und Fachärzte für Neurologie oder Fachärztinnen und Fachärzte mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin. Die außerklinische Intensivpflege muss spä-testens nach zwölf Monaten erneut durch eine Ärztin oder einen Arzt mit der beson-deren Qualifikation nach Satz 2 schriftlich verordnet werden.
c)
Als angemessen
gelten die Aufwendun-gen bis zu einem Betrag in Höhe von 39 Euro pro Stunde. Aufwendungen für häusliche Krankenpflege nach Nummer 7 sind daneben nicht beihilfefähig. Aufwen-dungen für Unterkunft und Verpflegung sind nicht beihilfefähig. Wird außerklini-sche Intensivpflege in einer Einrichtung der vollstationären Pflege nach § 9f Ab-satz 1 erbracht, sind verbleibende Selbst-behalte nach § 9f Absatz 3 beihilfefähig.
d)
In
begründeten Ausnahmefällen kann von dem Betrag nach Buchstabe c Satz 1 ab-gewichen werden. Ein begründeter Aus-nahmefall liegt vor, wenn nachgewiesen wird, dass
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aa) die Höhe des in Rechnung gestellten Stunden- oder Tagessatzes einer Ver-einbarung mit einer gesetzlichen Kran-kenversicherung entspricht, oder
bb) in einer einfachen Entfernung von
30 Kilometern kein anderer Anbieter für außerklinische Intensivpflege vor-handen ist, welcher die Leistung zum Betrag nach Buchstabe c Satz 1 oder zumindest günstiger als der derzeitige Anbieter erbringen kann.
Die
Beihilfestelle kann nach Ablauf von einem Jahr einen erneuten Nachweis für das Vorliegen des Ausnahmefalles einfor-dern.“
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Wirtschafts-raum“ die Wörter „ , in dem Vereinigten König-reich Großbritannien und Nordirland“ eingefügt.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 und Satz 2 werden jeweils
die Wör-ter „eines Arztes, der“ durch die Wörter „einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der“ ersetzt.
bb)
Satz 3 wird gestrichen.
cc)
Im neuen Satz 3 werden die
Wörter „vom Arzt“ durch die Wörter „von der Ärztin oder dem Arzt“ ersetzt.
c) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. bei Indikationen, die nach dem pauscha-lierenden Entgeltsystem für psychiatri-sche und psychosomatische Einrichtun-gen (PEPP) nach § 17d des Kranken-hausfinanzierungsgesetzes abgerechnet werden:
a)
das
nach Anlage 1a oder Anlage 2a des PEPP-Entgeltkatalogs berechnete Entgelt bei Anwendung des pauscha-len Basisentgeltwertes,
b)
Zusatzentgelte
bis zu den in Anlage 3 des PEPP-Entgeltkatalogs ausgewie-senen Beträgen und
c
) ergänzende Tagesentgelte nach An-lage 5 des PEPP-Entgeltkatalogs bei Anwendung des pauschalen Basisent-geltwertes;
maßgebend ist die jeweils geltende, auf der Internetseite des Instituts für das Entgeltsys-tem im Krankenhaus (www.g-drg.de) veröf-fentlichte Fassung des PEPP-Entgeltka-talogs. Als pauschaler Basisentgeltwert ist der ersatzweise anzuwendende Ba-sisentgeltwert nach der jeweils gültigen Vereinbarung zum pauschalierenden
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Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen mit einem Aufschlag von 10 Prozent anzu-setzen,“
b
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-gefügt:
„3. in allen anderen Fällen je Behandlungs-tag bis zur Höhe des Betrags, der sich aus der Multiplikation einer Bewer-tungsrelation von
a)
1,00 bei vollstationärer Behandlung,
b)
0,75 bei teilstationärer Behandlung
mit dem ersatzweise anzuwendenden Basisentgeltwert nach der jeweils gülti-gen Vereinbarung zum pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen mit einem Aufschlag von 10 Prozent ergibt. Aufnahme- und Entlasstag gelten dabei als ein Berechnungstag,“
cc)
Die bisherigen
Nummern 3 bis 8 werden die Nummern 4 bis 9.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Wirtschafts-raum“ die Wörter „ , in dem Vereinigten König-reich Großbritannien und Nordirland“ eingefügt.
b) In Absatz 4 und 5 werden jeweils die Wörter „Beamte und Richter“ durch die Wörter „Beam-tinnen und Beamte sowie Richterinnen und Rich-ter“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „begründende Bescheinigung eines Arztes“ durch die Wörter „begründete ärztliche Bescheinigung“ ersetzt.
5. In § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach der Angabe „Satz 3“ die Wörter „und Satz 4“ eingefügt.
6. In § 9b Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „689 Eu-ro“ durch die Angabe „724 Euro“, die Angabe „1 298 Euro“ durch die Angabe „1 363 Euro“, die Angabe
„1 612 Euro“ durch die Angabe „1 693 Euro“ und die Angabe „1 995 Euro“ durch die Angabe „2 095 Euro“ ersetzt.
7. § 9d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „3 und“ die Angabe „4 sowie“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die beihilfefähigen Höchstbeträge nach Absatz 1 und 2 können wie folgt erhöht werden:
1.
bei
Verhinderungspflege um bis zu 806 Euro, jedoch nur soweit der beihilfefähige Höchst-
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betrag für Kurzzeitpflege noch nicht in An-spruch genommen wurde. Der in Anspruch genommene Betrag vermindert den beihilfe-fähigen Höchstbetrag für Kurzzeitpflege.

2.
bei
Kurzzeitpflege um bis zu 1 612 Euro, je-doch nur soweit der beihilfefähige Höchst-betrag für Verhinderungspflege noch nicht in Anspruch genommen wurde. Der in Anspruch genommene Betrag vermindert den beihilfefä-higen Höchstbetrag für Verhinderungspflege.“

8. § 9f wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Eigenanteil“ durch das Wort „Selbstbehalt“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Aufwendungen für Vergütungszuschläge nach § 84 Absatz 9 SGB XI in Verbindung mit § 85 Absatz 9 SGB XI sind beihilfefähig.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In
den Sätzen 1 und 2 werden das Wort „Ei-genanteil“ jeweils durch das Wort „Selbstbe-halt“ ersetzt.
bb)
In
Satz 4 wird das Wort „Eigenanteile“ durch das Wort „Selbstbehalte“ ersetzt.

9. In § 9g Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Eigen-anteile“ durch das Wort „Selbstbehalte“ ersetzt.

10. § 10a wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Landesreisekostengesetzes“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 Satz 2 des Geset-zes zur Neufassung des Landesreisekostengeset-zes“ ersetzt.
b) In Nummer 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 9,“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Nummern 1 bis 3, 9 und 10,“ ersetzt.

11. In § 11 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „§ 6 Abs. 1 Nr. 6 für das Kind“ durch die Wörter „§ 6 Ab-satz 1 Nummer 6 und § 7 Absatz 1 Nummer 1 für das gesunde neugeborene Kind“ ersetzt.

12. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 in den Sätzen 1 bis 4 und Absatz 4 werden nach dem Wort „Wirtschaftsraum“ jeweils die Wörter „ , des Vereinigten Königreichs Groß-britannien und Nordirland“ eingefügt.
b) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „der Beihil-feberechtigte“ jeweils durch die Wörter „die bei-hilfeberechtigte Person“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Wirtschafts-raum“ die Wörter „ , in dem Vereinigten König-reich Großbritannien und Nordirland“ eingefügt.

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13. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert
aa)
In
Satz 1 wird die Angabe „Vomhundertsatz“ durch die Angabe „Prozentsatz“ ersetzt.
bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird das Wort „Beihilfe-berechtigte“ durch die Wörter „beihil-feberechtigte Personen“ und das Wort „Hochschullehrer“ durch die Wörter „Hochschullehrerinnen und Hochschul-lehrer“ ersetzt.
bbb) In den Nummern 1 bis 3 werden die Wörter „vom Hundert“ jeweils durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
ccc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaaa)
V
or dem Wort „Empfänger“ wer-den die Wörter „Empfängerinnen und“ eingefügt.
bbbb)
V
or dem Wort „Ehegatten“ wer-den die Wörter „Ehegattinnen und“ eingefügt.
cccc)
V
or dem Wort „Lebenspartner“ werden die Wörter „Lebenspartne-rinnen und“ eingefügt.
dddd)
Die
Zahl „50“ wird durch die Zahl „70“ ersetzt.
cc)
Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
„Sind
zwei oder mehr Kinder berücksich-tigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für beihilfeberechtigte Personen nach Satz 2 Nummer 1 70 Prozent; er vermindert sich bei Wegfall von Kindern nicht, wenn drei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig waren. Satz 2 Nummer 2 gilt auch für entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschulleh-rer, denen aufgrund einer weiteren Beihilfe-berechtigung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, die jedoch gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 3 ausgeschlossen ist, ein Bemessungssatz von
70 Prozent zustehen würde.“
b) In Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „vom Hundert“ jeweils durch das Wort „Prozent“ ersetzt.

14. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In
Satz 2 wird vor das Wort „Beamten“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
bb)
In Satz 4 werden die
Wörter „hinterbliebene Lebenspartner“ durch die Wörter „die hinter-bliebene Lebenspartnerin oder den hinterblie-benen Lebenspartner“ ersetzt.

31

b) Die Tabelle in Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt ge-ändert:
aa)
V
or das Wort „Versorgungsempfänger“ wer-den die Wörter „Versorgungsempfängerinnen und“ eingefügt.
bb)
Die
Zeile mit der Angabe „1 A 7 90 75“ wird gestrichen.
cc)
Die
bisherigen Zeilen 2 bis 10 werden die Zeilen 1 bis 9.
dd)
Nach
der Zahl „330“ wird ein Punkt einge-fügt.
c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Vomhundert-satz“ jeweils durch das Wort „Prozentsatz“ er-setzt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 7 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3“ jeweils durch die Wörter „§ 7 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.
15. § 19 Absätze 6 bis 10 werden aufgehoben.
16. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)” gestrichen.
b) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
17. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:
aa)
In
Satz 2 werden nach dem Wort „Kranken-versicherung“ die Wörter „oder anderer Kos-tenträger“ eingefügt.
bb)
In
Satz 3 wird nach dem Wort „berechnet“ die Angabe „(Komplexleistungen)“ eingefügt.
b) In Nummer 1.2.1 Buchstabe b und Nummer 1.2.2 werden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
c) Nummer 1.2.3 der Anlage wird wie folgt gefasst:
„1.2.3
Aufwendungen
für kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn die Notwendigkeit und Angemessenheit an-hand eines vorzulegenden Heil- und Kostenplans für den gesamten Behand-lungszeitraum von der Beihilfestelle festgestellt wird und
a)
die
behandelte Person bei Behand-lungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
b)
bei Personen die bei Behandlungs-beginn das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine schwere Kieferanomalie vorliegt, die eine kombinierte kiefer-chirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordert oder wenn die Behandlung ausschließlich medizi-

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nisch indiziert ist und nicht aus äs-thetischen Gründen erfolgt, keine Be-handlungsalternative gegeben ist und die Zahnfehlstellung mit erheblichen Folgeproblemen verbunden ist.“
d) In Nummer 2.1 Satz 1 werden das Wort „Eigenan-teils“ durch das Wort „Selbstbehalts“ ersetzt und nach den Wörtern „Vibrationstrainer bei Taub-heit“ die Angabe „(Gehörlosigkeit)“ eingefügt.
e) In Nummer 2.4 Satz 1 wird das Wort „Eigenbe-halte“ durch das Wort „Selbstbehalte“ ersetzt.


Begründung (Thema Beihilfe) Seite 63

Mit den Änderungen im Beihilferecht soll für die Zukunft bezüglich der Beihilfebemessungssätze wieder der Stand der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Rechtslage hergestellt werden, um die Konkurrenzfähigkeit des Landes gegenüber privaten Arbeitgebern und die Attraktivität des Beamtenverhältnisses in Baden-Württemberg zu steigern. Diese Verbesserungen der Beihilfe kommen den unteren Besoldungsgruppen und Familien mit zwei oder mehr Kindern besonders zugute, weil sie von den höheren Versicherungsbeiträgen am meisten betroffen sind.


Änderung der Beihilfebemessungssätze sowie weitere Änderungen im Beihilfebereich

Im Beihilfebereich wird zudem die zumutbare Eigenvorsorge bei Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach dem Lebenspart
nerschaftsgesetz, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, bei Richterinnen und Richtern sowie Beamtinnen und Beamten mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern an das bis zum 31. Dezember 2012 geltende Niveau angepasst. Darüber hinaus erfolgen weitere Änderungen:
• zu Medizinprodukten erfolgt eine redaktionelle Anpassung an die aktuelle Rechtslage,
• zur häuslichen Krankenpflege erfolgt eine Anpassung an die Rechtsprechung,
• zu der Regelung bei Behandlungen in psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen erfolgt eine Anpassung an die Entgelte des Gesetzes zur Ein
führung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und- psycho
somatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgesetz),
• bei der vollstationären Pflege wird ein weiterer Vergütungszuschlag als beihil
fefähig anerkannt,
• die außerklinische Intensivpflege wird erstmalig geregelt,
• bei der Fahrtkostenerstattung erfolgt eine Anpassung an die Neufassung des Landesreisekostengesetzes,
• für ausländische Aufwendungen erfolgt die Ergänzung des Vereinigten König
reichs Großbritannien und Nordirland aufgrund des Austritts aus der Europäi
schen Union und der hierzu geschlossenen Verträge und Abkommen,
• bei den kieferorthopädischen Behandlungen wird die Rechtsprechung hierzu umgesetzt und
• es wird eine Regelung für digitale Gesundheitsanwendungen getroffen.
Die materiellen Änderungsbedarfe sind entweder Ausfluss bundesgesetzlicher Re
gelungen aus dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Gesetzliche Kran
kenversicherung – oder erfolgen aufgrund rechtskräftiger Gerichtsentscheidun
gen. Zudem erfolgen redaktionelle Anpassungen.

Seite 65




Seite 91
Änderung der Beihilfebemessungssätze
Die derzeit geltende Höhe der zumutbaren Eigenvorsorge könnte beibehalten werden. Dies würde allerdings nicht dazu beitragen, die Konkurrenzfähigkeit des Landes gegenüber privaten Arbeitgebern und die Attraktivität des Beamtenver
hältnisses in Baden-Württemberg zu steigern. Zudem würde keine Verbesserung der Beihilfe, die den unteren Besoldungsgruppen und Familien mit zwei oder mehr Kindern besonders zugutekommt, weil sie von den höheren Versicherungs
beiträgen am meisten betroffen sind, erreicht.


 

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