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Zu Artikel 8 (Änderung der Beihilfeverordnung)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a Doppelbuchstaben aa und bb Dreifachbuchstabe bbb
Mit dem Gesetz zur Anpassung des Medizinprodukterechts an die Verordnung (EU) 2017/745 und die Verordnung (EU) 2017/746 (Medizinprodukte-EU-An
passungsgesetz – MPEUAnpG) vom 28. April 2020 (BGBl. S. 960) ist das Me
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 17 / 3274
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dizinproduktegesetz außer Kraft getreten. Für die Bewertung, ob es sich um ein Medizinprodukt handelt, ist die Deklarierung des Herstellers maßgeblich, welche nach den verschiedenen Vorschriften des Medizinprodukterechts erfolgt. Ein kon-kreter Verweis auf eine bestimmte Norm des Medizinprodukterechts ist daher ent-behrlich.
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstaben aaa und ccc
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen.
Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
Aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 24. September 2019 – 3 K 7896/17 – wird die bisherige Verwaltungsvorschrift Nummer 4.3 zu § 6 Absatz 1 Nummer 7 BVO geändert. Künftig sind auch Aufwendungen für nebenberufliche Pflegekräfte beihilfefähig. Diese sind dabei bis zur Höhe des ta-riflichen oder ortsüblichen Entgelts einer Pflegekraft der öffentlichen oder freien gemeinnützigen Träger beihilfefähig. Die Beihilfestelle kann zulassen, dass die Höhe des tariflichen oder ortsüblichen Entgelts durch den Träger der häuslichen Krankenpflege auf der Rechnung oder in anderer geeigneter Weise bestätigt wird. Diese Regelung dient der Verwaltungsvereinfachung und entspricht einem An-liegen aus der Beihilfepraxis. Der Übersichtlichkeit halber soll die neue Regelung nicht mehr in der Verwaltungsvorschrift, sondern in der BVO verortet werden.
Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine Klarstellung.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund des Buchstabens d und die dor-tige Nummer 10. Da ambulante Rehabilitationsmaßnahmen und ambulante An-schlussheilbehandlungen künftig unter Nummer 10 zusammengefasst werden, erfolgt konsequenterweise eine Streichung bei Nummer 9. Nummer 9 umfasst künftig nur noch von Ärztinnen und Ärzten schriftlich verordneten Rehabilita-tionssport. Funktionstraining wurde bisher schon unter der Nummer 9 subsumiert, die explizite Erwähnung erfolgt zur Klarstellung.
Zu Buchstabe d
Zu ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen und ambulanten Anschlussheilbehand-lungen (Nummer 10)
Mit dieser klarstellenden Regelung können ambulante Rehabilitationsbehandlun-gen und ambulante Anschlussheilbehandlungen beihilferechtlich gesondert und geschlossen erfasst werden; auch solche die ambulant in stationären Einrichtun-gen durchgeführt werden. Mit dem Begriff der Sozialversicherungsträger sind di-verse Kostenträger (Gesetzliche Krankenversicherung, Deutsche Rentenversiche-rung, Berufsgenossenschaften, etc.) erfasst, welche unter anderem zur Sicherstel-lung von qualitativen Mindeststandards mit diesen Einrichtungen entsprechende Versorgungsverträge schließen. Die Anknüpfung an Versorgungsverträge ist erfor-derlich, weil es den Beihilfestellen nicht in jedem Einzelfall möglich ist, bei Ein-richtungen ohne Versorgungsvertrag die Erfüllung entsprechender Standards, bei-spielsweise in Bezug auf die Qualität der medizinischen Maßnahmen, zu prüfen. Die Anknüpfung ist auch geeignet eine Unterscheidung dahingehend zu treffen, ob die ambulante Maßnahme einen medizinischen Zweck erfüllt, oder eher den Charakter eines Urlaubs oder einer Wellnessbehandlung erfüllt. Im Übrigen ist für Einrichtungen, die keinen entsprechenden Versorgungsvertrag mit den Sozial-versicherungsträgern abgeschlossen haben, eine Einzelabrechnung jederzeit mög-lich. Der Dienstherr darf aus fiskalischer Sicht Pauschalabrechnungen begrenzen, wobei die Bezugnahme auf abgeschlossene Versorgungsverträge ein sachliches Differenzierungskriterium darstellt.
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Satz 2 stellt abschließend klar, welche Aufwendungen beihilfefähig sind. Erfolgt eine pauschale Abrechnung der Aufwendungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 (ärztliche, psychotherapeutische oder zahnärztliche Leistungen sowie Arzneimit-tel und Heilbehandlungen) nach Satz 3, ist diese in Höhe der mit den Sozialver-sicherungsträgern vereinbarten Tagessätzen angemessen. Weitere Aufwendungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sind daneben nicht beihilfefähig.
Zu digitalen Gesundheitsanwendungen (Nummer 11)
Digitale Gesundheitsanwendungen lassen sich nicht abschließend unter die bis-herigen Begriffsbestimmungen der Beihilfeverordnung für Medizinprodukte oder Hilfsmittel fassen. Es ist daher erforderlich, eine Regelung für diese neuartigen und speziellen Formen der medizinischen Versorgung zu treffen und sich ergeben-de Folgefragen klarstellend zu regeln.
Satz 1 definiert den Begriff der digitalen Gesundheitsanwendungen und orientiert sich dabei an der Definition des § 33a Absatz 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetz-buch. Satz 2 Buchstabe a bis d umfassen abschließend den beihilfefähigen Um-fang bei digitalen Gesundheitsanwendungen. Satz 3 Buchstabe a und b umfassen den nicht beihilfefähigen Umfang bei digitalen Gesundheitsanwendungen. Für darin nicht genannte Aufwendungen findet Nummer 2.4 der Anlage zur Beihilfe-verordnung Anwendung. Im Einzelnen ist zum beihilfefähigen und nicht beihilfe-fähigen Umfang Folgendes anzuführen:
Der Verwendung von digitalen Gesundheitsanwendungen kommt insgesamt eine therapieunterstützende Funktion zu. Um medizinisch notwendige digitale Ge-sundheitsanwendungen von Fitness- und anderer Gesundheitssoftware abzugren-zen, wird auf das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen des Bundes-instituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zurückgegriffen. Es ist angebracht und auch vom Aufwand vertretbar, auf die Maßgaben, Diagnosen und Vorausset-zungen sowie Nutzungs- und Anwendungsdauer nach dem Fünften Buch Sozial-gesetzbuch zu verweisen.
Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung werden gesonderte Preise für digitale Gesundheitsanwendungen ausgehandelt. Daneben gelten für Selbstzah-ler abweichende Preise. Im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 BVO ist regelmäßig die Standardversion einer digitalen Gesundheitsanwendung als angemessen anzu-sehen. Versionen mit erweitertem Anwendungsumfang beinhalten üblicherweise Komfortfunktionen für die Nutzerin beziehungsweise den Nutzer, für welche eine medizinische Notwendigkeit regelmäßig zu verneinen ist. In Ausnahmefällen be-steht aber die Möglichkeit davon abzuweichen, wenn die Notwendigkeit einer erweiterten Version ärztlicherseits schriftlich begründet wird. Dies kann beispiels-weise der Fall sein, wenn eine die digitale Gesundheitsanwendung nutzende Per-son behinderungsbedingte Einschränkungen hat und die Funktionen der erweiter-ten Version die Nutzung der digitalen Gesundheitsanwendung erst ermöglichen.
Für manche digitalen Gesundheitsanwendungen wird spezielles Zubehör benö-tigt (zum Beispiel ein Energieband), damit die digitale Gesundheitsanwendung funktioniert. Das Zubehör wird dann ausschließlich für die Nutzung der digitalen Gesundheitsanwendungen benötigt. In diesen Fällen kann eine Beihilfefähigkeit bejaht werden.
In anderen Fällen ist das Zubehör den nicht beihilfefähigen allgemeinen Lebens-haltungskosten zuzurechnen, insbesondere dann, wenn das Zubehör auch ohne die digitale Gesundheitsanwendung genutzt werden kann (zum Beispiel Kopfhörer, digitale Waagen).
Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen ist das zur Nutzung erforderliche End-gerät (Smartphone, Tablet, Laptop, Smartwatch, etc.). Es ist davon auszugehen, dass diese Endgeräte regelmäßig nicht ausschließlich für die Nutzung digitaler Gesundheitsanwendungen angeschafft und verwendet werden. Der Funktions-umfang wird regelmäßig nicht nur auf die Nutzung der speziellen digitalen Ge-sundheitsanwendung ausgelegt sein. Heutzutage kann zudem davon ausgegangen werden, dass solche Endgeräte im Rahmen der allgemeinen Lebensführung in Haushalten vorhanden sind. Laut Daten des Statistischen Bundesamtes zu „Pri-vate Haushalte in der Informationsgesellschaft – Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien” vom 20. Januar 2021 hatten zum Stand 2020 in
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Deutschland 92 Prozent der Haushalte einen Internetanschluss und laut den Er-gebnissen des Statistischen Bundesamtes zur Einkommens- und Verbrauchsstich-probe vom 30. Oktober 2018 hatten zum Stand 1. Januar 2018 81,2 Prozent aller Haushalte einen mobilen PC (Laptop, Notebook, Netbook, Tablet) und 96,7 Pro-zent aller Haushalte ein Mobiltelefon (Handy, Smartphone).
Die anfallenden Kosten für den Strom und Datenverbrauch sind nicht beihilfe-fähig und werden den allgemeinen Lebenshaltungskosten zugerechnet. Zum einen ist es in der Praxis nahezu ausgeschlossen, den durch die digitale Gesundheits-anwendung erhöhten Strom- und Datenverbrauch gezielt nachweis- und nachprüf-bar zu erfassen. Zum anderen dürften die zusätzlichen Kosten für den erhöhten Stromverbrauch, sowie den erhöhten Datenverbrauch, im Zeitalter von WLAN sowie Flatratetarifen, marginal sein.
Für die Zweit- und Mehrfachbeschaffungen von digitalen Gesundheitsanwen-dungen zur Nutzung auf verschiedenen Endgeräten besteht keine medizinische Notwendigkeit, da hierfür regelmäßig der Nutzerkomfort im Vordergrund stehen dürfte. Der Ausschluss umfasst auch den Fall, dass eine teurere Version der di-gitalen Gesundheitsanwendung gekauft wird, welche Lizenzen zur Nutzung auf mehreren Endgeräten beinhaltet.
Zu außerklinischer Intensivpflege (Nummer 12)
Allgemein
Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung hat der Bundesgesetzgeber mit § 37c Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) einen Anspruch auf außerklinische Intensivpflege geregelt. Im Beihilfebereich soll mit der Regelung des § 6 Absatz 1 Nummer 12 BVO ebenfalls ein Anspruch auf außerklinischen Intensivpflege ge-schaffen werden. Aufgrund der grundlegenden Systemunterschiede zur gesetz-lichen Krankenversicherung und auch der sozialen Pflegeversicherung ist eine eigene Regelung notwendig. Systematisch liegt im Beihilferecht eine Verortung im Bereich der Krankheit näher, als eine Verortung im Bereich der Pflege, weil es sich bei der außerhäuslichen Intensivpflege um eine spezielle Form der Behand-lungspflege handelt. Bei der Behandlungspflege und somit auch bei der außerkli-nischen Intensivpflege handelt es sich um Aufwendungen, welche zu den Krank-heitskosten zu zählen sind. Dies ist auch daran zu erkennen, dass im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherungen die Aufwendungen im SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung) und nicht im SGB XI (Soziale Pflegeversicherung) gere-gelt sind. Die außerklinische Intensivpflege setzt außerdem keine Pflegeeinstu-fung voraus.
Es ergeben sich in der Praxis drei grundsätzliche Abrechnungsmöglichkeiten für Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer:
1. Es erfolgt eine Abrechnung, ohne die Pflegesachleistungen auszuweisen. In diesem Fall muss die Beihilfestelle sicherstellen, dass Pflegesachleistungen nicht zusätzlich gewährt werden.
2. Es erfolgt eine Abrechnung mit bereits ausgewiesenen Pflegesachleistungen. In diesem Fall hat die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer vom Rechnungsbetrag (24 Stunden x Stundensatz) die Pflegesachleistungen bereits abgezogen und gesondert aufgelistet.
3. Es erfolgt eine separate Abrechnung der Pflegesachleistungen. In diesem Fall muss diese Beihilfestelle zu prüfen, dass die Pflegesachleistungen vom Rech-nungsbetrag (24 Stunden x Stundensatz) auch tatsächlich abgezogen wurden.
Zu Buchstabe a
Buchstabe a regelt nur den grundlegenden Anspruch auf außerklinische Intensiv-pflege und definiert diesen.
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Zu Buchstabe b
Buchstabe b erläutert, unter welchen Voraussetzungen eine außerklinische Inten-sivpflege beihilfefähig ist. Der Bundesgesetzgeber verfolgt mit § 37c SGB V an mehreren Stellen das Ziel, auch gewisse Qualitätsanforderungen umzusetzen. Da die Beihilfestellen keinen Medizinischen Dienst besitzen und der Einsatz der me-dizinischen Gutachtenstellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes nicht möglich ist, werden in Absatz 2 konkrete Qualitätsanforderungen genannt. Diese betreffen zum einen die Qualifikation der jeweiligen Ärztin oder des jeweiligen Arztes zur schriftlich Verordnung der außerklinischen Intensivpflege sowie die Anforderun-gen an die Qualifikation der Pflegekräfte. Das Vorliegen der Qualifikation der eingesetzten Pflegekräfte kann durch die Rechnungsstellerin oder den Rechnungs-steller beispielsweise auf der Rechnung oder anderen geeigneten Nachweis belegt werden. Die Person mit dem Titel „Examinierte Pflegekraft“ hat nachweislich eine staatliche Prüfung absolviert und ist daher eine Pflegefachkraft.
Die Voraussetzung, dass eine außerklinische Intensivpflege nach zwölf Monaten erneut verordnet werden muss, ist ein zulässiger Eingriff in die ärztliche Behand-lungshoheit. Durch die erneute schriftliche Verordnung durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt kann sich die Beihilfestelle darauf verlassen, dass eine gewisse medizinische Qualitätsprüfung der außerklinischen Intensiv-pflege erfolgt. Dies gebietet auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
Zu Buchstabe c
Die Angemessenheit der Aufwendungen wird in Buchstabe c auf den Betrag in Höhe von 39 Euro pro Stunde begrenzt. Das Ministerium für Finanzen hat im Vorfeld festgestellt, dass die abgerechneten Stundensätze in bereits laufenden Fäl-len höchst unterschiedlich ausfallen. Die Breite der Stundensätze lag zwischen 22,82 Euro mit dem niedrigsten Wert und 54,36 Euro mit dem höchsten Wert. Davon ausgehend, dass eine außerklinische Intensivpflege regelmäßig 24 Stun-den pro Tag erfolgt, ist dies eine Differenz von 31,54 Euro pro Stunde/pro Fall (756,96 Euro pro Tag/pro Fall, 22 708,80 Euro bei einem 30-Tage-Monat/pro Fall, 276 290,40 Euro pro Jahr/pro Fall). Da es zudem keinen bundeseinheitlichen Preisrahmen für die Abrechnungen der Leistungserbringerinnen oder der Leis-tungserbringer gibt, erscheint es in Abwägung mit dem Interesse des Dienstherrn an keiner übermäßigen Belastung der öffentlichen Kassen durch nicht begründete Abrechnungsbeträge, angebracht, die Angemessenheit der Aufwendungen auf den oben genannten Rahmen zu beschränken. Zwar dürfte es im Beihilfebereich des Landes und der Kommunen schätzungsweise derzeit weniger als 100 Fälle der außerklinischen Intensivpflege geben, allerdings wirkt sich bereits der dargelegte Preisunterschied im Einzelfall sehr stark aus.
Für den angemessenen Betrag wurde der Durchschnittsstundensatz aus 28 Fällen im Erhebungszeitraum 2020 und 2021 ermittelt und mit einem leichten Aufschlag versehen. Er soll zu gegebener Zeit angepasst werden.
Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sind bei außerklinischer Intensiv-pflege grundsätzlich nicht beihilfefähig sind. Der Ausschluss von der Beihilfefä-higkeit ist damit begründet, dass Unterkunft und Verpflegung zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten gehören. Eine Ausnahme erfolgt, analog zu § 37c Absatz 3 SGB V, nur in Fällen einer Unterbringung in einer vollstationären Pflegeeinrich-tung nach § 9f Absatz 1 BVO. Um systematisch eine klare Trennung zwischen den Bereichen Krankheit und Pflege zu wahren (vgl. vorstehende Ausführungen unter „Allgemein”), wird der bei Unterbringung in einer vollstationären Pflege-einrichtung zu berechnende Selbstbehalt (§ 9f Absatz 3 BVO) im Rahmen der außerklinischen Intensivpflege als beihilfefähig anerkannt.
Es wird zudem klargestellt, dass neben der außerklinischen Intensivpflege kei-ne Aufwendungen für häusliche Krankenpflege geltend gemacht werden können. Ähnlich wie im SGB V ist die außerklinische Intensivpflege auch im Beihilferecht eine Sonderform der häuslichen Krankenpflege.
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Zu Buchstabe d
Buchstabe d ist eine Ausnahmeregelung zu Buchstabe c Satz 1. Zur Klarstellung ist zu erwähnen, dass es sich hierbei um keine Härtefallregelung im Sinne des
§ 5 Absatz 6 BVO handelt. Die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse der beihilfeberechtigten Person sind für die Anwendung der Ausnahmeregelung nicht zu prüfen. Für die Anwendung der Ausnahmeregelung ist allein maßgeblich, ob es sich bei der Höhe des abgerechneten Stunden- oder Tagessatz um einen mit einer gesetzlichen Krankenversicherung vereinbarten Satz handelt, oder ob die zu er-bringende Leistung der außerklinischen Intensivpflege in einem näher definierten Umkreis nur durch einen oder eine sehr begrenzte Anzahl von Leistungserbrin-gerinnen oder Leistungserbringern erbracht werden kann.
Mit der Ausnahmeregelung soll die beihilfeberechtigte Person, angesichts des zu Buchstabe c geschilderten, berechtigten Interesse des Dienstherrn an keiner übermäßigen Belastung der öffentlichen Kassen durch nicht begründete Abrech-nungsbeträge, aktiv daran mitwirken, die Kosten zu begrenzen. Der entstehende Aufwand für die beihilfeberechtigte Person ist angesichts der Kostenfolgen und dem Umstand, dass beim Vorliegen des Ausnahmefalles keine Eigenbehalte ver-bleiben, gerechtfertigt und auch unter Fürsorgegesichtspunkten vertretbar.
Durch die Ausnahmeregelungen Doppelbuchstabe aa und bb wird die Belastung für die Pflegebedürftigen und deren Angehörige durch die Erbringung weiterer Nachweise möglichst gering gehalten. Gleichzeitig wird auch dem fiskalischen Interesse Rechnung getragen, dass der im 4. Quartal 2021 durchschnittlich abge-rechnete Betrag in Höhe von 39 Euro pro Stunde beziehungsweise die Höhe des Stunden- oder Tagessatzes einer Vereinbarung mit einer gesetzlichen Kranken-versicherung nicht von einzelnen Leistungserbringern durch die Beihilfestellen unhinterfragt überschritten werden kann.
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen erstellen gemäß
§ 132l SGB V gemeinsam und einheitlich eine Liste der Leistungserbringer, mit denen Verträge nach über die Erbringung außerklinischer Intensivpflege bestehen und veröffentlichen sie barrierefrei auf einer eigenen Internetseite. Es handelt sich um einen vertretbaren Aufwand für die beihilfeberechtigte Person bei ihrem Leis-tungserbringer anzufragen, ob die abgerechneten Aufwendungen der Höhe nach einer Vereinbarung mit einer gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. In diesen Fällen ist dem berechtigten Interesse des Dienstherrn an keiner übermäßi-gen Belastung der öffentlichen Kassen genüge getan.
Zu Doppelbuchstabe bb
Sofern der vorgenannte Ausnahmegrund des Doppelbuchstaben aa nicht greift, weil beispielsweise keine Vereinbarung des Leistungserbringers mit einer gesetz-lichen Krankenversicherung besteht, kann mit dieser weiteren Ausnahme in be-sonderen Ausnahmefällen auch ein höherer als der unter Buchstabe c Satz 1 ge-nannte Betrag als beihilfefähig anerkannt werden.
Die Anlehnung des Umkreises im Sinne der einfachen Entfernung an den beihilfe- und reisekostenrechtlichen Nahbereich von 30 Kilometern (vgl. beispielsweise
§ 10a Nummer 4 BVO) ist angemessen und spiegelt aus Sicht des Ministeriums für Finanzen einen realistischen Bereich wieder, in dessen Umkreis örtliche Pfle-gedienste ihre Leistungen erbringen.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Änderungen unter Nummer 12.
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Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstaben aa und cc
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 2 Buchstabe d bezüglich am-bulanter Rehabilitationsmaßnahmen. Die Sätze 1 und 2 sehen bereits als Voraus-setzung vor, dass ambulante Maßnahmen beziehungsweise Behandlungen nicht ausreichend sein dürfen. In § 7 BVO werden künftig nur noch stationäre Maß-nahmen geregelt.
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Regelung für entstandene Aufwendungen nach § 7 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 BVO ist wegen der Einführung des pauschalen Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (PEPP) durch das Psych-Entgeltgesetz vom 21. Juli 2012 anzupassen. Die beihilferechtliche Ermittlung der angemessenen Beträge erfolgt in Anlehnung an die Vereinbarung zum pauschalierenden Ent-geltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Verband der Privaten Krankenversicherung sowie der Deutschen Krankenhausgesellschaft.
Für die Ermittlung wird zunächst die im PEPP-Entgeltkatalog ausgewiesene, maßgebliche Bewertungsrelation festgestellt und dann mit dem pauschalen Ba-sisentgeltwert multipliziert. Als pauschaler Basisentgeltwert wird der ersatzweise anzuwendenden Basisentgeltwert nach § 10 Absatz 3 der jeweils gültigen Verein-barung zum pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosoma-tische Einrichtungen mit einem Aufschlag von 10 vom Hundert angesetzt. In der Vereinbarung über die pauschalierenden Entgelte für die Psychiatrie und Psycho-somatik 2022 (PEPPV 2022) lag dieser Betrag bei 280 Euro. Zusammen mit dem Aufschlag von 10 Prozent ergibt sich für das Jahr 2022 ein Betrag in Höhe von 308 Euro.
Zu Doppelbuchstabe bb
Für nicht im PEPP-Entgeltkatalog ausgewiesene Indikationen wird eine Auffang-regelung mit fest vorgegebenen Bewertungsrelationen vorgegeben. Diese entspre-chen § 1 Absatz 8 der Vereinbarung über die pauschalierenden Entgelte für die Psychiatrie und Psychosomatik 2022 (PEPPV 2022).
Zu Doppelbuchstabe cc
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu Doppelbuchstabe bb.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Änderungen unter Nummer 12.
Zu Buchstaben b und c
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen.
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Zu Nummer 5
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund von Nummer 8 Buchstabe b. Auch im Pflegegrad 1 sollen die Vergütungszuschläge beihilfefähig sein.
Zu Nummer 6
Mit Artikel 2 Nummer 5 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheits-versorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) wurden im Bereich der gesetzlichen Pflegever-sicherung die Pflegesachleistung bei häuslicher Pflege um 5 Prozent angehoben. Die entsprechende Übernahme der Regelung der gesetzlichen Pflegeversicherung in das Beihilferecht gebietet die Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund von Nummer 8 Buchstabe b. Auch bei Kurzzeitpflege sollen die Vergütungszuschläge beihilfefähig sein.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich bei der Neufassung um eine notwendige Klarstellung. § 9d Ab-satz 3 Satz 1 BVO verwies mit der bisherigen Formulierung des „beihilfefähigen Höchstbetrages für Kurzzeitpflege“ auf § 9d Absatz 2 BVO. § 9d Absatz 2 BVO verweist wiederum auf § 42 Absatz 2 SGB XI. Der Verordnungsgeber ging von einer Übereinstimmung der Beträge des § 42 Absatz 2 Satz 2 und des § 39 Absatz 2 Satz 1 SGB XI aus (806 Euro als hälftiger Betrag aus § 42 Absatz 2 Satz 2 SGB XI). An dieser Übereinstimmung wurde vom Bundesgesetzgeber mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesund-heitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) vom 11. Juli 2021 nicht weiter festgehalten. Um fehlerhaften Interpretationen vorzubeugen und den aus Fürsorgegesichtspunkten gebotenen Gleichklang zur gesetzlichen Pflegever-sicherung zu wahren, erfolgt diese Klarstellung.
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung. Laut der Formulierung im neuen § 78 Absatz 3 Satz 6 LBG ist künftig immer die Rede von Selbstbehalten.
Zu Buchstabe b
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (GPVG) vom 22. Dezember 2020 (BGBl. S. 3299) hat der Bundesgesetzgeber einen neuen Vergütungszuschlag geschaffen. Vollstationäre Pflegeeinrichtungen erhalten dem-nach eine zusätzliche Vergütung, wenn diese zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal beschäftigen.
Die Beihilfe wurde im Gesetzentwurf vom Bundesgesetzgeber insoweit nicht be-rücksichtigt – auch nicht bei den Angaben zu möglichen finanziellen Auswirkungen.
Die Formulierung im neuen § 84 Absatz 9 Satz 2 und 3 SGB XI lautet: „Der Vergütungszuschlag ist von der Pflegekasse zu tragen und von dem privaten Ver-sicherungsunternehmen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes zu erstatten; § 28 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Pflegebedürftige dürfen mit den Vergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastet werden.“
Die Beihilfe kann sich der Beihilfegewährung insoweit nicht entziehen, ohne dass die pflegebedürftigen Personen mit zusätzlichen Aufwendungen belastet würden.
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Denn die privaten Kranken(Pflege-)versicherungsunternehmen sind nur verpflich-tet im tariflich vereinbarten Versicherungsumfang zu leisten.
Eine Beihilfegewährung zu den Vergütungszuschlägen ist zudem auch sachlich gerechtfertigt, da es sich um originäre Leistungen der Pflege handelt und bei-spielsweise nicht um Leistungen zu Unterkunft und Verpflegung.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung. Laut der Formulierung im neuen § 78 Absatz 3 Satz 6 LBG ist künftig immer die Rede von Selbstbehalten.
Zu Nummer 9
Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung. Laut der Formulierung im neuen § 78 Absatz 3 Satz 6 LBG ist künftig immer die Rede von Selbstbehalten.
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine deklaratorische Folgeänderung aufgrund der Neufassung des Landesreisekostengesetzes mit dem Gesetz zur Neufassung des Landesreise-kostengesetzes.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund von Nummer 1 Buchstabe d. Auch bei Organspendern sollen Fahrkosten in Zusammenhang mit einer ambu-lanten Rehabilitationsmaßnahme oder einer ambulanten Anschlussheilbehandlung beihilfefähig sein.
Zu Nummer 11
Zur Klarstellung wird der Verweis auf § 7 Absatz 1 Nummer 1 BVO eingefügt. Bislang wurde in § 11 Absatz 1 Nummer 5 BVO für das Kind nur auf § 6 Absatz 1 Nummer 6 BVO (voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen sowie vor- und nachstationäre Behandlungen in zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 SGB V) verwiesen. In Fällen, in denen sich eine Frau zur Geburt in ein Privatkrankenhaus nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 BVO begeben hätte, wären zwar die Aufwendungen der Mutter im Privatkrankenhaus beihilfefähig gewesen, aber bei strenger Aus-legung der Regelung nicht die Aufwendungen des Kindes. Diese Regelungsfolge war nicht beabsichtigt, weshalb nun klarstellend auch die Aufwendungen eines Kindes bei einer Geburt in Privatkrankenhäusern nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 BVO beihilfefähig sind.
Des Weiteren wird klargestellt, dass nach § 11 BVO nur die Aufwendungen für ein gesundes neugeborenes Kind beihilfefähig sind. Bei kranken neugeborenen Kindern sind die Aufwendungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 6 oder § 7 Absatz 1 Nummer 1 BVO beihilfefähig.
Hintergrund dieser Klarstellung und Aufteilung ist, dass gemäß § 1 Absatz 5 der jeweiligen Fallpauschalenvereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband, dem Verband der Privaten Krankenversicherung und der Deutschen Krankenhausge-sellschaft (vgl. zum Beispiel Fallpauschalenvereinbarung 2021) die Fallpauschale für das gesunde Neugeborene mit dem für die Mutter zuständigen Kostenträger abzurechnen ist. Die Fallpauschale für das krankheitsbedingt behandlungsbedürf-tige Neugeborene ist mit dessen Kostenträger abzurechnen.
Dies führt dazu, dass im Fall von einem gesunden neugeborenen Kind die priva-ten Krankenversicherungen die Fallpauschalen zu 30 beziehungsweise 50 Prozent erstatten. Im Fall eines kranken neugeborenen Kindes erstatten die privaten Kran-kenversicherungen die Fallpauschalen zu 20 Prozent.
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Nach der bisherigen Regelung der Beihilfeverordnung wurden die Fallpauschalen unabhängig davon, ob das Kind gesund oder krank geborenen wurde, mit dem Bemessungssatz der Mutter (50 beziehungsweise 70 Prozent) als beihilfefähig anerkannt (vgl. § 14 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 BVO). Dies konnte dazu führen, dass im Fall von kranken neugeborenen Kindern ein Eigenanteil für die beihilfeberechtigten Personen verblieben ist (Erstattung durch die privaten Krankenversicherungen zu 20 Prozent, Erstattung durch die Beihilfe zu 50 beziehungsweise 70 Prozent, gesamt = 70 beziehungsweise 90 Prozent). Dies war so nicht beabsichtigt. In der Praxis haben die Beihilfestellen dies bislang bereits entsprechend gehandhabt und die unbeabsichtigte Regelungsfolge dahin-gehend geheilt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. Juni 2021 – 9 K 3086/19 – widersprach in einem Einzelfall allerdings dieser Praxis. Die klarstellende Regelung ist daher erforderlich.
Zu Nummer 12
Zu Buchstaben a und c
Seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union gelten für die dort entstandenen Aufwendungen die Re-gelungen für Aufwendungen, welche außerhalb der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz entstanden sind. Aufgrund der abgeschlossenen Verträge und Abkom-men (insbesondere dem Handels- und Kooperationsabkommen [Partnerschafts-vertrag]) zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, werden die dort entstandenen Aufwendungen mit Aufwendungen, welche innerhalb der Europäischen Union, einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ent-standen sind, gleichgestellt.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 13
Es handelt sich um die Folgeregelungen aufgrund der Änderung des § 78 LBG in Artikel 4 sowie um sprachliche Anpassungen und Angleichungen.
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstaben aa und dd sowie Buchstabe c
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Beihilfe wird grundsätzlich um eine Kostendämpfungspauschale gekürzt. Mit dem Haushaltsstrukturgesetz 2004 (GBl. S. 66) wurde eine Staffelung der Höhe der Kostendämpfungspauschale nach Besoldungsgruppen eingeführt. Dabei wur-de bei der Ausgestaltung der Kostendämpfungspauschale der einfache und mittle-re Dienst günstiger gestellt, indem bei diesen Besoldungsgruppen keine Kürzung der Beihilfe durch eine Kostendämpfungspauschale erfolgte. Seit dem Wegfall des einfachen Dienstes war nur noch die bisherige Besoldungsgruppe A 5 von der Kostendämpfungspauschale ausgenommen und damit begünstigt. Mit dem Ge-setz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg und an-derer Rechtsvorschriften vom 15. Oktober 2020 (GBl. S. 914) und dem damit einhergehenden Wegfall der Besoldungsgruppe A5 wurde die Begünstigung auf
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die Besoldungsgruppe A6 übertragen. Mit dem jetzigen Gesetzentwurf entfällt die Besoldungsgruppe A6, weshalb die Begünstigung auf die Besoldungsgruppe A7 übertragen wird. Hierdurch wird auch verhindert, dass Personen, welche die Mindestversorgung nach § 27 Absatz 4 LBeamtVGBW erhalten, in der Nettobe-trachtung künftig schlechter stehen.
Zu Doppelbuchstabe cc
Da mit der Übertragung die Stufe 1 vollständig entfällt erfolgt eine redaktionelle Anpassung der nachfolgenden Stufen. Eine Verschiebung der Stufen in eine Stufe weiter unten, womit eine Anpassung der Beträge der Kostendämpfungspauschale einhergehend würde, ist damit nicht verbunden.
Zu Buchstabe d
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc.
Zu Nummer 15
Die Übergangs- und Ausnahmeregelung in Absatz 6 wird in Folge der Änderun-gen in Artikel 4 gestrichen.
Die Übergangsregelungen in den Absätzen 7, 9 und 10 haben aufgrund des zeit-lichen Ablaufs keinen Anwendungsbereich mehr und werden gestrichen. Gleiches gilt für die Übergangsregelung in Absatz 8; die betroffenen Fälle sind inzwischen alle übergeleitet worden.
Zu Nummer 16
Die Streichung erfolgt, da diese Regelungen inzwischen keine Relevanz mehr haben.
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um redaktionelle Klarstellungen.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um redaktionelle Änderung.
Zu Buchstabe c
Kieferorthopädische Behandlungen für Personen über 18 Jahre sind bislang nur beihilfefähig, wenn die Zahnfehlstellung erst im Erwachsenenalter erworben wur-de (vgl. Nummer 1.2.3 Buchstabe b der Anlage zur BVO).
Aufgrund der Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 1. Februar 2019 – 2 S 1352/18) als auch des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Urteil vom 6. November 2019 – 1 K 10152/18) soll diese Beschränkung abge-schafft werden. Die diesbezüglichen Textpassagen werden daher gestrichen und die Nummer zugleich redaktionell neu gefasst.
Zu Buchstabe d und e
Es handelt sich um redaktionelle Klarstellungen. Laut der Formulierung im neuen § 78 Absatz 3 Satz 6 LBG ist künftig immer die Rede von Selbstbehalten. Außer-dem wird redaktionell klargestellt, dass mit „Taubheit“ im Sinne des Hilfsmittels „Vibrationstrainer bei Taubheit“ die Gehörlosigkeit gemeint ist.
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Zu Artikel 9 (Änderung der Heilfürsorgeverordnung)
Verschiedene Änderungen im Bereich der Beihilfeverordnung sind in der Heilfür-sorgeverordnung entsprechend nachzuziehen; im Einzelnen:
Zu Nummern 1 bis 3
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 8 Nummer 13 Buchstabe a.
Zu Nummer 4
Durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes für eine bessere Versorgung durch Digi-talisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG) vom 9. Dezem-ber 2019 (BGBl. I S. 2562) wurde mit § 33a SGB V eine Regelung des Anspruchs gesetzlich Versicherter auf Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen in das SGB V aufgenommen. Ebenso wie im Bereich der Beihilfe lassen sich digitale Gesundheitsanwendungen auch in der Heilfürsorgeverordnung nicht ab-schließend unter die bisherigen Begriffsbestimmungen fassen. In die Heilfürsor-geverordnung soll daher anknüpfend an die bereits bestehende Vorgriffsregelung analog zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung in die Beihilfeverordnung ebenfalls eine Regelung für diese neuartigen und speziellen Formen der medizini-schen Versorgung aufgenommen werden, die auch die sich ergebenden Folgefragen klarstellend regelt. Auf die Begründung zu Artikel 8 Nummer 2 Buchstabe d wird ergänzend verwiesen.
Zu Nummer 5
Auf die Begründung zu Artikel 8 Nummer 10 Buchstabe a wird verwiesen.
Zu Nummer 6
Auf die Begründung zu Artikel 8 Nummer 12 Buchstabe a wird verwiesen.
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