Baden-Württemberg: Änderungen der Heilfürsorgeverordnung

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Artikel 9
Änderung der Heilfürsorgeverordnung

Die Heilfürsorgeverordnung vom 3. Januar 2011 (GBl. S. 16), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Juli 2021 (GBl. S. 677) geändert worden ist, wird wie folgt ge-ändert:
1. § 4 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§
14 Absatz 1 Sätze 3 und 5 der Beihilfeverordnung (BVO) gelten entsprechend.“
2. § 6 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§
14 Absatz 1 Sätze 3 und 5 BVO gelten entspre-chend.“
3. § 8 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§
14 Absatz 1 Sätze 3 und 5 BVO gelten entspre-chend.“
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Heilmittel, Soziotherapie und digitale Gesund-heitsanwendungen“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Kosten einer digitalen Gesundheitsan-wendung können nach schriftlicher Verordnung einer Ärztin, eines Arztes, einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten übernommen wer-den. Dies gilt nur für die in das Verzeichnis nach § 33a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB V aufge-nommenen digitalen Gesundheitsanwendungen, entsprechend der dort genannten Maßgaben, Dia-gnosen und Voraussetzungen sowie Nutzungs- und Anwendungsdauer und in Höhe der Kosten für die Standardversion, sofern nicht ärztlicherseits die Notwendigkeit einer erweiterten Version schriftlich begründet wurde und für Zubehör, soweit es für die Nutzung der Software zwingend erforderlich ist und im Übrigen nicht den allgemeinen Lebens-haltungskosten zuzurechnen ist wie zum Beispiel Kopfhörer, digitale Waagen. Nicht übernommen werden die Kosten für das zur Nutzung der digita-

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len Gesundheitsanwendung erforderliche Endgerät einschließlich der Kosten für die mobile Anbin-dung und den mobilen Betrieb und für Zweit- oder Mehrfachbeschaffungen zur Nutzung auf verschie-denen Endgeräten; dies gilt auch für den Fall, dass eine teurere Version der digitalen Gesundheitsan-wendung Lizenzen für die Nutzung auf mehreren Endgeräten beinhaltet.“
5. In § 16 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Landesreisekostengesetzes“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Neufassung des Landesreisekostengesetzes“ er-setzt.
6. In § 17 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Wirtschaftsraum“ je-weils die Wörter „ , in dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland“ eingefügt.

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