Landesbesoldungsordnung B von Baden-Württemberg

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Landesbesoldungsordnung B von Baden-Württemberg

Das Landesbesoldungsgesetz für Beamte des Landes Baden-Württemberg hat diverse Anlagen. Hierzu gehört auch die Landesbesoldungsordnung B in der alle Ämter aufgelistet sind.

 

Besoldungsgruppe B 1

 

Besoldungsgruppe B 2

Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg1)

Abteilungsdirektor
- als Leiter einer Abteilung des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg
- als Leiter einer Abteilung und ständiger Vertreter des Direktors des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg
- als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung

bei einer Mittel- oder Oberbehörde des Landes

bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist

- als Leiter eines großen und bedeutenden Referats bei der Oberfinanzdirektion, sofern er für sein und mindestens ein weiteres Referat den Finanzpräsidenten vertritt

- als der ständige Vertreter des Direktors des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-Württemberg

- als der ständige Vertreter des Präsidenten der IT Baden-Württemberg

- als ständiger Vertreter des Leiters einer Abteilung bei einem Regierungspräsidium2)

Abteilungspräsident3) 4)

als Leiter einer Abteilung bei einem Regierungspräsidium

Direktor der Landeszentrale für politische Bildung

Direktor des Landwirtschaftlichen Technologiezentrums Augustenberg

Direktor der Staatlichen Anlagen und Gärten

Direktor und Professor4)

als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung

Erster Landesbeamter5)

bei einem Landratsamt eines Landkreises mit bis zu 175.000 Einwohnern

Fachbereichsleiter

als Leiter eines Fachbereichs der Betriebszentrale von Forst Baden-Württemberg2)

Landoberstallmeister

als Leiter des Haupt- und Landgestüts Marbach

Leitender Direktor beim Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg

- als der ständige Vertreter des Verbandsdirektors

- als Leiter eines Dezernats

- als Leiter des Medizinisch-Pädagogischen Dienstes

Leitender Direktor beim Verband Region Stuttgart für den Bereich Wirtschaft/Infrastruktur6)

Leitender Kreisverwaltungsdirektor2)

als Dezernent bei einem Landratsamt eines Landkreises mit mehr als 175.000 Einwohnern

Leitender Technischer Direktor beim Verband Region Stuttgart für den Bereich Planung6)

Ministerialrat7) 8)

beim Landtag und bei einer obersten Landesbehörde

Parlamentsrat9)

Polizeivizepräsident

- als der Vertreter des Leiters eines regionalen Polizeipräsidiums

- als der Vertreter des Leiters des Polizeipräsidiums Einsatz

Stadtdirektor bei der Landeshauptstadt Stuttgart4)

als Leiter eines großen und bedeutenden Amtes

Stadtdirektor

- bei einer Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern4)

als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit

Verbandsdirektor eines Regionalverbands4)

mit nicht mehr als 700.000 Einwohnern

Vizepräsident des Landeskriminalamts

als der Vertreter des Präsidenten

Vizepräsident des Präsidiums Technik, Logistik, Service der Polizei

als der Vertreter des Präsidenten

Vizepräsident bei der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg

als der Vertreter des Präsidenten für den Bereich des Präsidiums Bildung

Fußnoten
1) Als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung.
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
3) Die Amtsbezeichnung kann auch mit einem Zusatz versehen werden, der auf die Fachrichtung der Abteilung hinweist.
4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15 oder A 16.
6) Nur als der ständige Vertreter des Regionaldirektors; dies gilt auch, soweit diese ständige Vertretung gemeinsam und ausschließlich den Leitern für den Bereich Wirtschaft/Infrastruktur und für den Bereich Planung übertragen wurde.
7) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16 oder B 3.
8) Die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 Prozent der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15 oder A 16.

Besoldungsgruppe B 3

Abteilungsdirektor

als Leiter einer Abteilung des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung

Abteilungspräsident1) 2)

als Leiter einer Abteilung bei einem Regierungspräsidium

Direktor der Komm.ONE

als weiteres Mitglied des Vorstands

Direktor und Professor

- als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung2)

- als Leiter der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg

Erster Landesbeamter3)

bei einem Landratsamt eines Landkreises mit mehr als 175.000 Einwohnern

Finanzpräsident

Generalsekretär der Führungsakademie Baden-Württemberg

Geschäftsführer bei der Handwerkskammer Stuttgart

als der erste Stellvertreter des Hauptgeschäftsführers

Hauptgeschäftsführer bei einer Handwerkskammer4)

Landeskriminaldirektor

Landespolizeidirektor

Leitender Direktor beim Verband Region Rhein-Neckar

als der Leitende Planer und ständige Vertreter des Verbandsdirektors

Leitender Ministerialrat5)

- beim Landtag und bei einer obersten Landesbehörde

als ständiger Vertreter eines Abteilungsleiters

Leitender Parlamentsrat7)

Ministerialrat5) 6)

beim Landtag und bei einer obersten Landesbehörde

Museumsdirektor und Professor[*]

- als Leiter der Reiss-Engelhorn-Museen Mannheim

- als Leiter der Staatlichen Kunsthalle Karlsruhe

- als Leiter der Staatsgalerie Stuttgart

- als Leiter der Stiftung Landesmuseum für Technik und Arbeit - Technoseum

- als Leiter des Badischen Landesmuseums

- als Leiter des Landesmuseums Württemberg

- als Leiter des Linden-Museums Stuttgart - Staatliches Museum für Völkerkunde

- als Leiter des Staatlichen Museums für Naturkunde Karlsruhe

- als Leiter des Staatlichen Museums für Naturkunde Stuttgart

Polizeipräsident

- als Leiter eines regionalen Polizeipräsidiums

- als Leiter des Polizeipräsidiums Einsatz

Präsident der Cybersicherheitsagentur

Präsident des Landesamts für Verfassungsschutz

Präsident des Landesarchivs

Präsident des Landeskriminalamts

Präsident des Präsidiums Technik, Logistik, Service der Polizei

Stadtdirektor bei der Landeshauptstadt Stuttgart2)

als Leiter eines großen und bedeutenden Amtes

Stadtdirektor bei einer Stadt mit mehr als 250.000 Einwohnern2)

als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit

Verbandsdirektor eines Regionalverbands

- mit nicht mehr als 700.000 Einwohnern2)

- mit mehr als 700.000 bis zu 1,5 Millionen Einwohnern7)

Vertreter des Vorstandsvorsitzenden von Forst Baden-Württemberg

Vizepräsident der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg

Vizepräsident des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung

als Leiter einer Abteilung und ständiger Vertreter des Präsidenten des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung

Fußnoten
1) Die Amtsbezeichnung kann auch mit einem Zusatz versehen werden, der auf die Fachrichtung der Abteilung hinweist.
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.
3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15 oder A 16.
4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5 oder B 6.
5) Die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 Prozent der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
6) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16 oder B 2.
7) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4.

Beachte zu Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg und anderer Gesetze vom 19. November 2019 (GBl. S. 481) die Überleitungsbestimmungen des Art. 3 des gleichen

Gesetzes: ӆberleitungsvorschriften

Die am Tag vor dem Inkrafttreten und am Tag des Inkrafttretens des Artikels 2 im Amt »Museumsdirektor und Professor« der Besoldungsgruppe B 2 befindlichen Beamtinnen und Beamten werden in das entsprechende Amt der Besoldungsgruppe B 3 übergeleitet.”

Besoldungsgruppe B 4

Beauftragter der Landesregierung für besondere Aufgaben

Direktor des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg

als Leiter

Direktor des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-Württemberg

Direktor des Zweckverbands Bodenseewasserversorgung

- als der kaufmännische Geschäftsführer

- als der technische Geschäftsführer

Direktor des Zweckverbands Landeswasserversorgung

- als der kaufmännische Geschäftsführer

- als der technische Geschäftsführer

Hauptgeschäftsführer bei einer Handwerkskammer1)

Inspekteur der Polizei

Leitender Parlamentsrat2)

Präsident der IT Baden-Württemberg

Präsident des Landesamts für Besoldung und Versorgung

Präsident des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung

Präsident des Landesjustizprüfungsamts

Regierungsvizepräsident

als der ständige Vertreter eines Regierungspräsidenten

Stadtdirektor bei der Landeshauptstadt Stuttgart

als Leiter eines Referats

Verbandsdirektor des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg

Verbandsdirektor eines Regionalverbands

mit mehr als 700.000 bis zu 1,5 Millionen Einwohnern 2)

Vizepräsident der Oberfinanzdirektion

Fußnoten
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5 oder B 6.
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.

Besoldungsgruppe B 5

Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg

als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung

Hauptgeschäftsführer bei einer Handwerkskammer1)

Präsidentin oder Präsident der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg

Präsident des Statistischen Landesamts

Rechnungshofdirektor

Regionaldirektor beim Verband Region Stuttgart

Verbandsdirektor des Verbands Region Rhein-Neckar

Verbandsdirektor eines Regionalverbands

mit mehr als 1,5 Millionen Einwohnern

Vorstandsvorsitzender von Forst Baden-Württemberg

Fußnoten
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4 oder B 6.

Besoldungsgruppe B 6

Erster Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg

als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung

Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Stuttgart

Landesforstpräsident

Landespolizeipräsident

Leitender Direktor der Komm.ONE

als Vorsitzender des Vorstands

Ministerialdirigent

beim Landtag und bei einer obersten Landesbehörde

als Leiter einer Abteilung

Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg

Präsident des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung

Vizepräsident des Rechnungshofs

Besoldungsgruppe B 7

Oberfinanzpräsident

Präsident der Landesanstalt für Kommunikation

als Vorsitzender des Vorstands

Besoldungsgruppe B 8

Regierungspräsident

Besoldungsgruppe B 9

Ministerialdirektor

beim Landtag und bei einer obersten Landesbehörde

Präsident des Rechnungshofs

Besoldungsgruppe B 10

Staatssekretär

- als Chef der Staatskanzlei

- bei der obersten Landesbehörde, deren Geschäftsbereich der stellvertretende Ministerpräsident leitet

Besoldungsgruppe B 11
 - leer - 


 

Landesbesoldungsordnung B mit künftig wegfallenden Ämtern

Besoldungsgruppe B 2 kw

Direktor

als Leiter

- eines Seminars für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Berufliche Schulen)

- eines Seminars für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Gymnasien)

Direktor der Landesstelle für Straßentechnik

Direktor des Informatikzentrums Landesverwaltung Baden-Württemberg

Erster Direktor der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen

als Vorstandsvorsitzender

Finanzpräsident

als Leiter der Abteilung Bundesbau bei der Oberfinanzdirektion

Kanzler einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 2.000 bis zu 5.000

Leitender Verwaltungsdirektor beim Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg

als der ständige Vertreter des Direktors

Professor als Direktor

- einer Berufsakademie - Staatlichen Studienakademie1)

- eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Berufliche Schulen)

- eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Gymnasien)

Rektor einer Fachhochschule mit einer Messzahl bis zu 400

Rektor und Professor2)

- als Leiter einer Fachhochschule mit Ausbildungsgängen, die ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind

Verwaltungsdirektor bei einer Universität3)

als Leiter der Personal- und Wirtschaftsverwaltung eines Universitätsklinikums

Vizepräsident eines Oberschulamtes

Fußnoten
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3 kw.
2) Der Leiter einer Fachhochschule, bei der aufgrund einer besonderen gesetzlichen Regelung von der Berufung von Professoren abgesehen wird, führt die Amtsbezeichnung Rektor.
3) An einer Universitätsklinik mit mindestens 3.000 hauptberuflich Beschäftigten, wenn der Kanzler der Universität in Besoldungsgruppe B 3 kw eingestuft ist; die Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe B 3 kw gilt entsprechend.

Besoldungsgruppe B 3 kw

Direktor des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-Württemberg

Forstpräsident

Kanzler einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 5.000 bis zu 10.000

Leitender Verwaltungsdirektor beim Landeswohlfahrtsverband Baden
als der ständige Vertreter des Verbandsdirektors

Leitender Verwaltungsdirektor beim Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern
als der ständige Vertreter des Verbandsdirektors

Polizeipräsident
als Leiter einer Landespolizeidirektion

Präsident einer Kunsthochschule

Professor
als Direktor am Landesinstitut für Schulentwicklung

Professor als Direktor
einer Berufsakademie - Staatlichen Studienakademie mit mehr als 2.000 Studierenden

Rektor einer Fachhochschule mit einer Messzahl von mehr als 400

Rektor einer Kunsthochschule

Rektor einer Pädagogischen Hochschule

- mit einer Messzahl bis zu 1.000

- mit einer Messzahl von mehr als 1.000 bis zu 2.0001)

Verbandsdirektor des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg

Verwaltungsdirektor bei einer Universität2) 3)

als Leiter der Personal- und Wirtschaftsverwaltung eines Universitätsklinikums

Fußnoten
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.
2) An einer Universitätsklinik mit mindestens 3.000 hauptberuflich Beschäftigten, wenn der Kanzler der Universität in Besoldungsgruppe B 4 kw eingestuft ist.
3) Soweit Beauftragter für den Haushalt und Geschäftsführer der medizinischen Einrichtungen.

Besoldungsgruppe B 4 kw

Direktor des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg

Kanzler einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 10.000

Präsident des Landesamts für Verfassungsschutz

Präsident des Landeskriminalamts

Präsident einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 1.000 bis zu 2.000

Rektor einer Pädagogischen Hochschule mit einer Messzahl von mehr als 2.000

Rektor einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 1.000 bis zu 2.000

Besoldungsgruppe B 5 kw

Präsident eines Oberschulamts

Präsident einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 2.000 bis zu 5.000

Rektor einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 2.000 bis zu 5.000

Verbandsdirektor des Landeswohlfahrtsverbands Baden

Verbandsdirektor des Landeswohlfahrtsverbands Württemberg-Hohenzollern

Besoldungsgruppe B 6 kw

Direktor beim Rechnungshof

als dienstältestes Mitglied des Rechnungshofs

Präsident einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 5.000 bis zu 10.000

Rektor einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 5.000 bis zu 10.000

Besoldungsgruppe B 7 kw

Präsident einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 10.000

Rektor einer Universität mit einer Messzahl von mehr als 10.000


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