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Baden-Württemberg:
Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder
Das Tarifergebnis soll zeitgleich und systemgerecht auf die Besoldung und Versorgung übertragen werden.
Die Tarifverhandlungen des öffentlichen Dienstes der Länder fanden in diesem Jahr unter herausfordernden Rahmenbedingungen statt. Am 9. Dezember 2023 haben die Tarifvertragsparteien schließlich folgende Einigung erzielt:
Für die Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder werden die Tabellenentgelte ab November 2024 um 200 Euro brutto angehoben.
Zum 1. Februar 2025 erfolgt eine weitere Anhebung des Entgeltes um 5,5 Prozent, mindestens jedoch um einen Mindestbetrag in Höhe von 340 Euro brutto. Hierfür sind die Erhöhung um den Sockelbetrag von 200 Euro ab November 2024 und die Erhöhung des Entgeltes um 5,5 Prozent ab Februar 2025 zusammenzurechnen.
Zudem erhalten die Tarifbeschäftigten steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichszahlungen von insgesamt 3.000 Euro (bei Vollbeschäftigung). Der Landesregierung ist es ein wichtiges Anliegen, allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Landes die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung in Höhe von 1.800 Euro sowie die monatlichen Inflationsausgleichszahlungen für die Monate Januar 2024 und Februar 2024 in Höhe von jeweils 120 Euro schnellstmöglich zukommen zu lassen. Dies wird nach den erforderlichen umfangreichen Vorarbeiten voraussichtlich Ende März 2024 erfolgen. Die Inflationsausgleichszahlungen für die Monate März 2024 bis einschließlich Oktober 2024 von jeweils 120 Euro werden entsprechend den tarifvertraglichen Regelungen am Ende des jeweiligen Bezugsmonats ausbezahlt.
Die Ausbildungsentgelte erhöhen sich zum 1. November 2024 um 100 Euro und zum 1. Februar 2025 um weitere 50 Euro.
Auszubildende erhalten Ende März 2024 eine Inflationsausgleichs-Einmalzahlung in Höhe von 1.000 Euro sowie zeitlich gestaffelt weitere 50 Euro monatlich von Januar 2024 bis Oktober 2024.
Übertragung der Tarifeinigung auf die Besoldung und Versorgung
Die Landesregierung hat entschieden, dass das Tarifergebnis zeitgleich und systemgerecht im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben auf alle Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie Empfängerinnen und Empfänger von Alters- und Hinterbliebenengeld übertragen werden soll.
Im Besoldungsbereich sollen entsprechend des TV Inflationsausgleich vom 9. Dezember 2023 ebenfalls eine Inflationsausgleichs-Einmalzahlung in Höhe von 1.800 Euro und Inflationsausgleichs-Monatszahlungen für die Monate Januar 2024 bis einschließlich Oktober 2024 in Höhe von jeweils 120 Euro (jeweils bei Vollbeschäftigung) gewährt werden. Im Versorgungsbereich soll die Übertragung der tariflich vereinbarten Inflationsausgleichszahlungen wie bei früheren Einmalzahlungen systemgerecht unter Anwendung des individuellen Ruhegehalts- bzw. Hinterbliebenensatzes erfolgen.
Der zum 1. November 2024 tariflich vereinbarte Sockelbetrag in Höhe von 200 Euro soll systemgerecht in Form einer linearen Anpassung in Höhe von 3,6 Prozent auf die Besoldung und Versorgung übertragen werden. Die weitere tarifliche Entgeltsteigerung zum 1. Februar 2025 in Höhe von 5,5 Prozent, mindestens jedoch 340 Euro, soll als weitere systemgerechte lineare Anpassung in Höhe von 5,6 Prozent gewährt werden. Dabei wird der tariflich vereinbarte Mindestbetrag ebenfalls systemgerecht in Form einer ergänzenden linearen Anpassung von 0,1 Prozent berücksichtigt. Die Umrechnung des tariflichen Sockel- sowie des Mindestbetrags ist aufgrund des in der Grundgehaltstabelle verankerten Abstandsgebots zwischen Besoldungsgruppen erforderlich. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 23. Mai 2017 hierzu ausgeführt, dass ein Verbot besteht, relative Abstände zwischen den Besoldungsgruppen abzuschmelzen.
Darüber hinaus plant das Land rechtlich gebotene, ergänzende Maßnahmen. Denkbar ist beispielsweise eine gestaffelte jährliche Sonderzuwendung für bestimmte Besoldungsgruppen. Diese Maßnahmen tragen auch zur Einhaltung des Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau in der Besoldung bei. Zusammen mit der Tarifübertragung ist dies als Gesamtpaket zu verstehen.
Übertragung der Tarifeinigung auf die Anwärterinnen und Anwärter sowie Unterhaltsbeihilfeberechtigen
Den Anwärterinnen und Anwärtern sowie Unterhaltsbeihilfeberechtigten (u. a. Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare) sollen entsprechend der tarifvertraglichen Regelung für Auszubildende ebenfalls eine Inflationsausgleichs-Einmalzahlung in Höhe von 1.000 Euro und Inflationsausgleichs-Monatszahlungen für die Monate Januar 2024 bis einschließlich Oktober 2024 in Höhe von jeweils 50 Euro (jeweils bei Vollbeschäftigung) gewährt werden.
Die Steigerungen bei den monatlichen Ausbildungsentgelten sollen die Anwärterinnen und Anwärter sowie Unterhaltsbeihilfeberechtigten (u. a. Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare) entsprechend der tariflichen Regelung für die Auszubildenden erhalten. Demnach steigen die Anwärterbezüge und Unterhaltsbeihilfen zum 1. November 2024 um 100 Euro und zum 1. Februar 2025 um weitere 50 Euro.
Auszahlungszeitpunkt der Inflationsausgleichszahlungen
Zur vorgriffsweisen Auszahlung der Inflationsausgleichszahlungen an die Besoldungs- und Versorgungsbeziehenden, Anwärterinnen und Anwärter sowie Unterhaltsbeihilfeberechtigten sind - wie im Tarifbereich - umfangreiche Vorarbeiten erforderlich und auch die Befassung des Finanzausschusses des Landtags ist vorgesehen.
Die Auszahlungen sollen schnellstmöglich, wie bei den Tarifbeschäftigten voraussichtlich erstmals Ende März 2024, erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt sollen dann der Einmalbetrag und die bis dahin aufgelaufenen monatlichen Inflationsausgleichszahlungen gewährt werden. Im Anschluss daran erfolgt die Auszahlung mit den Bezügezahlungen jeweils monatlich.
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Red 20231222