Hohe Nachzahlung für Beamte & Ruhestandsbeamte (zu geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg: § 65 Mehrarbeitsvergütung

BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 25,00 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamten-versorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich (auch für Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes in Baden-Württemberg geeignet).

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

ACHTUNG Neue Broschüre zum vorbestellen:

Teilweise 5-stellige Nachzahlungen für Beamtinnen & Beamte in Bund und Ländern durch Neuordnung der amtsangemessen Alimentation  >>>zur (Vor)Bestellung 

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beschäftigte des Landes Baden-Württemberg geeignet: die Bücher behandeln Beamtenrecht, Besoldung, Beamtenversor-gung, Beihilfe, Rund ums Geld, Nebentätigkeitsrecht, Frauen im öffentlichen Dienst. und Berufseinstieg im öffentlichen Dienst. Man kann die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen


Zur Übersicht des Landesbesoldungsgesetzes von Baden-Württemberg

Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg

§ 65 Mehrarbeitsvergütung

(1) Beamten mit Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern kann in folgenden Bereichen für Mehrarbeit eine Vergütung gewährt werden:

1. im ärztlichen Dienst und Pflegedienst der Krankenhäuser, Kliniken und Sanatorien,

2. im öffentlichen Gesundheitsdienst, soweit Mehrarbeit im Zusammenhang mit der im Rahmen der Einschulungsuntersuchung durchzuführenden Sprachstandsdiagnose geleistet wird,

3. im polizeilichen Vollzugsdienst,

4. im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr,

5. im Schuldienst als Lehrkraft,

6. soweit Mehrarbeit in anderen Bereichen geleistet wird im Rahmen eines Dienstes in Bereitschaft, eines Schichtdienstes sowie eines Dienstes nach einem allgemein geltenden besonderen Dienstplan, den die Eigenart des Dienstes erfordert,

7. für sonstige besondere Dienste, bei denen in Form von Sondereinsätzen ein im öffentlichen Interesse liegendes unaufschiebbares, termingebundenes Arbeitsergebnis erzielt werden muss.
Im Landesbereich bedarf die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit nach Satz 1 Nr. 7 der Einwilligung des Finanzministeriums.

(2) Die Vergütung wird nur gewährt, wenn die Mehrarbeit

1. von Beamten geleistet wurde, für die beamtenrechtliche Arbeitszeitregelungen gelten,

2. schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde und

3. aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb von mindestens einem Jahr ausgeglichen werden kann.

(3) Die Höhe der Vergütung pro Mehrarbeitsstunde ergibt sich aus Anlage 15. Die für die Vergütungssätze maßgebenden Verhältnisse richten sich nach dem Zeitpunkt, an dem die Mehrarbeit geleistet wurde. Als Mehrarbeitsstunde gilt die volle Zeitstunde, im Schuldienst die Unterrichtsstunde. Dienst in Bereitschaft wird nur entsprechend dem Umfang der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme berücksichtigt; dabei ist schon die Ableistung eines Dienstes in Bereitschaft als solche in jeweils angemessenem Umfang anzurechnen. Die im Laufe eines Monats abgeleisteten Mehrarbeitszeiten werden zusammengerechnet; ergibt sich hierbei ein Bruchteil einer Stunde, so werden 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde aufgerundet, weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt. Besteht keine feste tägliche Arbeitszeit, sodass eine Mehrarbeit nicht für den einzelnen Arbeitstag, sondern nur aufgrund der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für eine volle Woche ermittelt werden kann, so ist Mehrarbeit innerhalb einer Kalenderwoche, wenn diese zum Teil auf den laufenden, zum Teil auf den folgenden Kalendermonat fällt, dem folgenden Kalendermonat zuzurechnen. Die Vergütung wird für höchstens 480 Mehrarbeitsstunden, im Schuldienst höchstens für 288 Unterrichtsstunden im Kalenderjahr gewährt.

(4) Mehrarbeit wird nicht vergütet, sofern sie fünf Stunden, im Schuldienst drei Unterrichtsstunden im Kalendermonat nicht übersteigt. Bei Teilzeitbeschäftigung vermindert sich diese Grenze entsprechend der Verringerung der Arbeitszeit.

(5) Eine Mehrarbeitsvergütung wird nicht gewährt neben

1. Auslandsbesoldung,

2. einer Stellenzulage nach § 57 Abs. 1 Nr. 2; dies gilt nicht für Beamte des Observations- und Ermittlungsdienstes, die überwiegend im Außendienst eingesetzt sind. Im Übrigen erhalten Beamte der Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 neben der Zulage eine Mehrarbeitsvergütung in Höhe des die Zulage übersteigenden Betrags.
Eine Mehrarbeitsvergütung wird ferner nicht gewährt, wenn eine Ausgleichszulage (§ 64) wegen des Wegfalls einer Stellenzulage nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 gezahlt wird, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.

(6) Teilzeitbeschäftigte, mit Ausnahme von Beamten in Altersteilzeit, erhalten bis zur Erreichung der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten je Stunde vergütungsfähiger Mehrarbeit eine Vergütung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung entsprechender Vollzeitbeschäftigter. Zur Ermittlung der auf eine Stunde entfallenden anteiligen Besoldung sind die monatlichen Bezüge entsprechender Vollzeitbeschäftigter durch das 4,348-Fache ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 8 Abs. 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt. Mehrarbeit, die über die Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten hinausgeht, wird nach Anlage 15 vergütet.

(7) Die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können für ihre Beamten von den in Anlage 15 genannten Stundensätzen der Mehrarbeitsvergütung abweichen. Abweichende Sätze der Mehrarbeitsvergütung sind durch Satzung zu regeln.


Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Baden-Württemberg

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber aus dem schönen "Ländle" Baden-Württemberg.

Baden-Württemberg bietet eine Vielzahl beeindruckender Städte (historischer Charme, moderne Highlights). Zu den Top-Sehenswürdigkeiten zählen das Schloss Heidelberg, das Ulmer Münster und das Residenzschloss Ludwigsburg.

Besonders beliebt sind auch die Städte: Freiburg (mit der legendären Altstadt), die Lichtentaler Allee in Baden-Baden, das Fischerviertel in Ulm sowie die Fachwerkidylle in Esslingen und die Altstadt mit schönen Fachwerkhäusern in Mosbach.

Im Portal urlaubsverzeichnis-online.de finden Sie weitere Infos zu Städten & Sehenswürdigkeiten in Baden-Württemberg:

- Heidelberg (bekannt für das romantische Schloss Heidelberg und die historische Altstadt am Neckar
- Ulm (mit dem Ulmer Münster mit dem höchsten Kirchturm der Welt und
- das malerische Fischerviertel.Ludwigsburg: Berühmt für das prunkvolle Residenzschloss Ludwigsburg mit Schlossgarten und Märchengarten.

Freiburg im Breisgau
Das „Tor zum Schwarzwald“ bietet eine schöne Altstadt, das Freiburger Münster und die typischen Bächle.

Baden-Baden
Bekannt als Kurstadt mit der Lichtentaler Allee, dem Casino und den Thermen.

- Esslingen am Neckar (beeindruckt mit einer historischen Altstadt, zahlreichen Fachwerkhäusern und einer Stadtmauer.

- Stuttgart
Landeshauptstadt mit der Mercedes-Benz Welt, dem Porsche Museum und der Wilhelma.

- Konstanz
Größte Stadt am Bodensee mit historischem Konzilgebäude und Nähe zur Insel Mainau.

- Rottweil
Älteste Stadt von Baden-Württemberg mit mittelalterlichem Stadtbild und dem Testturm.

- Schwäbisch Hall
Malerische Kleinstadt mit historischem Marktplatz, Großcomburg und der Kunsthalle Würth.

Zusätzlich sind Ausflüge in den Schwarzwald beliebt für Familien und Senioren www.urlaubsverzeichnis-online.de

Weitere Sehenswürdigkeiten sind
Burg Hohenzollern, Bodensee, Europa-Park in Rust, Lichtentaler Allee in Baden-Baden, Mannheim mit einer der schönsten Parkanlagen Europas - dem Luisenpark - , sehr anerkannt ist die Pop-Akademie in Mannheim, Mercedes-Benz Museum in Stuttgart, in Stuttgart finden Sie auch die Wilhelma - Zoo und Garten in einem - Schloss Heidelberg mit dem einzigartigen Blick auf das Neckartal, Schluchsee, Schwäbische Alb, Schwarzwald, Titisee und das Ulmer Münster. 


mehr zu: Landesbesoldungsgesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-baden-wuerttemberg.de © 2026