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Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2022 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BVAnp-ÄG 2022)
Neues Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen
Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2022 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BVAnp-ÄG 2022) Der Landtag von Baden-Württemberg hat das BVAnp-ÄG 2022.pdf am 09.11.2022 beschlossen. Die im Gesetz enthaltenen Maßnahmen treten überwiegend zum 01.12.2022 in Kraft.
Mit dem Gesetz werden u.a. die Dienst- und Versorgungsbezüge der Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger sowie Versorgungsempfängerinnen und -empfänger zum 01.12.2022 angepasst. Das Gesetz sieht dabei eine zeitgleiche und systemgerechte Übertragung des letzten Tarifergebnisses für den öffentlichen Dienst der Länder auf die Besoldung und Versorgung vor. Zudem werden das Eingangsamt des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppen A 9 und A 10 sowie bestimmte Ämter des mittleren Dienstes angehoben und die Erfahrungsstufen neu strukturiert. Neu eingeführt werden Erhöhungsbeträge zu den kinderbezogenen Familienzuschlägen sowie einmalig Nachzahlungsregelungen für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Die gesetzlichen Änderungen werden von Amts wegen umgesetzt. Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger erhalten mit ihrer Gehaltsmitteilung für Dezember 2022 eine ausführliche Mitteilung zu den Änderungen. Wir bitten darum, für Rückfragen im Einzelfall das Kundenportal zu nutzen.
Sollten Sie Fragen zu Ihrer Bezügemitteilung und den Regelungen des BVAnp-ÄG 2022 haben, die Sie nicht bereits mit der Hilfe der Infobeilage zur Bezügemitteilung für Dezember 2022 beantworten konnten, finden Sie in FAQs BVAnp-ÄG 2022.pdf weitere Hilfe.
Hier der Gesetzentwurf
Vorblatt
A. Zielsetzung
Mit diesem Gesetz soll eine Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge im Jahr 2022 erfolgen. Zudem hat sich im Besoldungsrecht und in anderen Berei-chen des Dienstrechts an verschiedenen Stellen Anpassungsbedarf ergeben. Mit diesem Gesetz sollen erforderliche Rechtsänderungen umgesetzt werden.
B. Wesentlicher Inhalt
Mit diesem Gesetz soll das Tarifergebnis für den öffentlichen Dienst der Länder vom 29. November 2021 zeitgleich und systemgerecht auf die Besoldung und Versorgung übertragen werden. Zudem sollen im Besoldungsbereich bestimmte Ämter des gehobenen wie des mittleren Dienstes angehoben und die Erfah-rungsstufen neustrukturiert werden. Erhöhungen kinderbezogener Familienzu-schläge sollen die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung mit Blick auf die kon-kretisierten Berechnungsparameter der Beschlüsse des Bundesverfassungsge-richts vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 und 2 BvL 6/17 u.a. – gewährleisten. Auch sollen Nachzahlungsregelungen für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen werden. Zudem soll ein im Beamtenversorgungsrecht und in anderen dienstrechtlichen Vorschriften festgestellter Änderungsbedarf umgesetzt wer-den. Im Beihilfebereich wird die zumutbare Eigenvorsorge an das bis zum 31. Dezember 2012 geltende Niveau angepasst. Es erfolgen weitere Änderun-gen, welche konkrete krankheitsbedingte Aufwendungen betreffen.
C. Alternativen
Hinsichtlich der zeitgleichen und systemgerechten Übertragung des Tarifergeb-nisses auf die Besoldung und Versorgung, der Neubewertung bestimmter Äm-ter sowie der Neustrukturierung der Erfahrungsstufen werden keine sachge-rechten Alternativen gesehen. In Umsetzung der Beschlüsse des Bundesver-fassungsgerichts vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 und 2 BvL 6/17 u.a. – stellt die Erhöhung der kinderbezogenen Familienzuschläge die bedarfsgerechteste Lö-sung zur Kompensation des familienbedingten Mehrbedarfs dar. Eine Beibehal-tung der derzeit geltenden Höhe der zumutbaren Eigenvorsorge würde nicht die Konkurrenzfähigkeit des Landes gegenüber privaten Arbeitgebern und die At-traktivität des Beamtenverhältnisses in Baden-Württemberg steigern.
D. Kosten für die öffentlichen Haushalte (ohne Erfüllungsaufwand)
Die Mehrausgaben gegenüber dem Jahr 2021 betragen beim Land im Jahr 2022 rund 300,3 Millionen Euro, im Jahr 2023 rund 724,6 Millionen Euro und im Jahr 2024 rund 728,5 Millionen Euro. Die Mehrkosten im kommunalen Bereich betragen rund 45 Millionen Euro im Jahr 2022, rund 108,6 Millionen Euro im Jahr 2023 und rund 109,2 Millionen Euro im Jahr 2024.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es entstehen einmalig ein Erfüllungsaufwand von rund 17 200 Stunden und Sachkosten von rund 79 400 Euro. Zudem entstehen jährlich ein Erfüllungs-aufwand von rund 11 Stunden sowie Sachkosten von rund 58 Euro.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es entstehen einmalig ein Erfüllungsaufwand von rund 163 460 Euro sowie Sachkosten von rund 79 350 Euro. Zudem entstehen jährlich ein Erfüllungs-aufwand von rund 1 570 Euro sowie Sachkosten von rund 60 Euro.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entstehen einmalig ein Erfüllungsaufwand von rund 741 000 Euro sowie Sachkosten von rund 58 650 Euro.
F. Nachhaltigkeitscheck
Der Gesetzentwurf betrifft nur einzelne dienstrechtliche Belange. Erhebliche Auswirkungen auf die ökonomischen, ökologischen und sozialen Verhältnisse ergeben sich somit nicht. Von einem Nachhaltigkeitscheck konnte daher abge-sehen werden.
G. Sonstige Kosten für Private
Keine.
Übersicht zu den weiteren Inhalten des o.a. Gesetzentwurfes
Begründung
des Gesetzentwurfs Drucksache 17 / 3274
A. Allgemeiner Teil
1. Zielsetzung
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll das Ergebnis der Verhandlungen der Tarifvertragsparteien für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder vom 29. November 2021 zeitgleich und systemgerecht auf die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter, Versorgungsempfängerinnen und -empfänger sowie Empfängerinnen und Empfänger von Alters- und Hinterbliebenengeld übertragen werden.
Darüber hinaus soll aufgrund einer Neubewertung die Anhebung der Eingangsämter des gehobenen Dienstes erfolgen, um den gestiegenen fachlichen Anforderungen an diese Ämter Rechnung zu tragen. Damit einhergehend soll die Ämterstruktur des mittleren Dienstes angehoben werden, damit die Ausgewogenheit des Ämtergefüges gewahrt bleibt. In der Folge beginnt die neue Grundgehaltstabelle zur Landesbesoldungsordnung A (Anlage 6 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg, LBesGBW) mit der Besoldungsgruppe A 7. Zudem sollen in der Grundgehaltstabelle zur Landesbesoldungsordnung A die Erfahrungsstufen neu strukturiert werden. Die bisherigen Erfahrungsstufen 1 und 2 fallen hierbei unter gleichzeitiger Berücksichtigung abgeleisteter, für die Besoldung maßgeblicher Zeiten weg, sodass ein höherwertiger Erfahrungsstufeneinstieg erfolgt. Damit soll die im Vergleich zum Tarifbereich kleinteilige Differenzierung mit zwölf Erfahrungsstufen in der Grundgehaltstabelle zur Landesbesoldungsordnung A reduziert werden. Künftig soll es nur noch zehn Erfahrungsstufen geben.
Mit den Änderungen im Beihilferecht soll für die Zukunft bezüglich der Beihilfebemessungssätze wieder der Stand der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Rechtslage hergestellt werden, um die Konkurrenzfähigkeit des Landes gegenüber privaten Arbeitgebern und die Attraktivität des Beamtenverhältnisses in Baden-Württemberg zu steigern. Diese Verbesserungen der Beihilfe kommen den unteren Besoldungsgruppen und Familien mit zwei oder mehr Kindern besonders zugute, weil sie von den höheren Versicherungsbeiträgen am meisten betroffen sind.
Schließlich sollen die konkretisierten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in den Beschlüssen vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 6/17 u. a. und 2 BvL 4/18 – zur Berechnung der Mindestalimentation aktiver Beamtinnen und Beamter sowie aktiver Richterinnen und Richter umgesetzt werden. Der Mehrbedarf, der sich aus den konkretisierten Berechnungsparametern zur Ermittlung der Mindestalimentation ergibt, soll durch Erhöhungsbeträge zum kinderbezogenen Familienzuschlag für das erste und zweite Kind abgedeckt werden. Für das erste Kind sollen aktiven Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 7 bis A 10 und A 11 bis A 13 abgestufte Erhöhungsbeträge zu den kinderbezogenen Familienzuschlägen gewährt werden. Da der kinderbezogene Mehrbedarf mit zunehmender Besoldungshöhe immer weiter in den Hintergrund tritt, soll der Erhöhungsbetrag für das zweite Kind ausgehend von der untersten Besoldungsgruppe A 7 Stufe 1 zunehmend abgeschmolzen werden. Der Mehrbedarf ab dem dritten Kind soll für alle Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie Versorgungsempfängerinnen und -empfänger durch erhöhte kinderbezogene Familienzuschläge ab dem dritten Kind kompensiert werden. Für die Zeit bis zum 31. Dezember 2019 sollen mit Blick auf die oben genannten Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts Nachzahlungen an jene Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter erfolgen, die einen zulässigen und begründeten Rechtsbehelf auf amtsangemessene Alimentation eingelegt haben. Für die Jahre 2020, 2021 und 2022 soll von Amts wegen an alle Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, deren Besoldung im Hinblick auf die genannten Beschlüsse vom 4. Mai 2020 nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht, ein Nachzahlungsbetrag geleistet werden. Das zuvor Gesagte gilt im Hinblick auf den Mehrbedarf ab dem dritten Kind für die Beamtenversorgung entsprechend.
Im Übrigen hat sich im Besoldungsrecht sowie in anderen Bereichen des Dienst-rechts an verschiedenen Stellen ein Anpassungsbedarf ergeben. Mit diesem Gesetzentwurf sollen die erforderlichen Rechtsänderungen umgesetzt werden.
2. Wesentlicher Inhalt
Nach § 16 LBesGBW und § 11 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) sind die Bezüge der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter, Versorgungsempfängerinnen und -empfänger sowie der Empfängerinnen und Empfänger von Alters- und Hinterbliebenengeld und der Anspruchsberechtigten auf Alters- und Hinterbliebenengeld regelmäßig an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzu-passen. Dies gilt auch für die Kürzungsbeträge nach § 101 LBeamtVGBW.
Übertragung des Tarifergebnisses für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder vom 29. November 2021
Die Dienst- und Versorgungsbezüge sind zuletzt durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2019/2020/2021 vom 15. Oktober 2019 (GBl. S. 377) angepasst worden.
Die Tarifvertragsparteien für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder haben am 29. November 2021 eine Anpassung der Entgelte von 2,8 Prozent zum 1. Dezember 2022 vereinbart. Die monatlichen Ausbildungsentgelte sowie die Tarifentgelte der Praktikantinnen und Praktikanten werden ab dem 1. Dezem-ber 2022 um einen Festbetrag in Höhe von 50 Euro erhöht. Im Gesundheitsbereich steigern sich die monatlichen Ausbildungsentgelte ab dem 1. Dezember 2022 um 70 Euro und weitere strukturelle Verbesserungen bei bestimmten Zula-gen in diesem Bereich wurden zum 1. Januar 2022 vereinbart. Außerdem erhalten die Tarifbeschäftigten eine einmalige Coronasonderzahlung in Höhe von 1 300 Euro und die Auszubildenden in Höhe von 650 Euro.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll das Tarifergebnis zeitgleich und systemgerecht auf die Besoldung und Versorgung übertragen werden. Die Besoldung und Versorgung soll linear um 2,8 Prozent erhöht werden. Die Anwärtergrundbeträge sollen um 50 Euro erhöht werden. Die Erhöhung soll für alle Besoldungsgruppen sowie für die Anwärterinnen und Anwärter einheitlich zum 1. Dezember 2022 und somit zeitgleich zu den Anpassungen im Tarifbereich erfolgen. Die tarifvertraglich vereinbarte einmalige Coronasonderzahlung wurde gesondert durch das Gesetz zur Regelung einer einmaligen Coronasonderzahlung in Baden-Württemberg geregelt.
Neubewertung bestimmter Ämter
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen zudem aufgrund einer geänderten Ämterbewertung infolge gestiegener fachlicher Anforderungen die derzeitigen Eingangsämter des gehobenen nichttechnischen Dienstes von Besoldungsgruppe A 9 nach A 10 beziehungsweise des gehobenen technischen Dienstes von Be-soldungsgruppe A 10 nach A 11 angehoben werden. In der Folge sollen die der-zeitigen Eingangsämter des mittleren Dienstes von Besoldungsgruppe A 7 nach A 8 sowie die Eingangsämter in den Laufbahnen der Amtsmeister, des Justizwachtmeisterdienstes und der Warte von Besoldungsgruppe A 6 nach A 7 an-gehoben werden. Die bisherige Ämterstruktur in den Laufbahnen des mittleren Dienstes mit jeweils einem Eingangsamt und grundsätzlich jeweils zwei Beförderungsämtern soll beibehalten werden, sodass auch die Endämter im mittleren Dienst von Besoldungsgruppe A 9 nach A 10 angehoben werden sollen. Alle aufgeführten Maßnahmen sind erforderlich, damit das Ämtergefüge bei den vorgenannten Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes ausgewogen bleibt.
Neustrukturierung der Erfahrungsstufen
Mit Blick auf den Tarifbereich sollen die Erfahrungsstufen in der Grundgehaltstabelle zur Landesbesoldungsordnung A unter Berücksichtigung abgeleisteter für die Besoldung maßgeblicher Zeiten von zwölf auf zehn Erfahrungsstufen vermindert werden. Dies soll durch den Wegfall der bisherigen Stufen 1 und 2 sowie die Umbenennung der Stufen 3 bis 12 in die Stufen 1 bis 10 geschehen. Die Stufenlaufzeiten der neuen Stufen 1 und 2 sollen dabei um ein Jahr auf jeweils drei Jahre verlängert werden. Dadurch soll einer übermäßigen Verkürzung der für die Besoldung insgesamt maßgeblichen Erfahrungszeiten entgegengewirkt werden.
Änderung der Beihilfebemessungssätze sowie weitere Änderungen im Beihilfebereich
Im Beihilfebereich wird zudem die zumutbare Eigenvorsorge bei Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach dem Lebenspart-nerschaftsgesetz, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, bei Richterinnen und Richtern sowie Beamtinnen und Beamten mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern an das bis zum 31. Dezember 2012 geltende Niveau angepasst. Darüber hinaus erfolgen weitere Änderungen:
- zu Medizinprodukten erfolgt eine redaktionelle Anpassung an die aktuelle Rechtslage,
- zur häuslichen Krankenpflege erfolgt eine Anpassung an die Rechtsprechung,
- zu der Regelung bei Behandlungen in psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen erfolgt eine Anpassung an die Entgelte des Gesetzes zur Ein-führung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und- psychosomatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgesetz),
- bei der vollstationären Pflege wird ein weiterer Vergütungszuschlag als beihil-fefähig anerkannt,
- die außerklinische Intensivpflege wird erstmalig geregelt,
- bei der Fahrtkostenerstattung erfolgt eine Anpassung an die Neufassung des Landesreisekostengesetzes,
- für ausländische Aufwendungen erfolgt die Ergänzung des Vereinigten König-reichs Großbritannien und Nordirland aufgrund des Austritts aus der Europäi-schen Union und der hierzu geschlossenen Verträge und Abkommen,
- bei den kieferorthopädischen Behandlungen wird die Rechtsprechung hierzu umgesetzt und
- es wird eine Regelung für digitale Gesundheitsanwendungen getroffen.
Die materiellen Änderungsbedarfe sind entweder Ausfluss bundesgesetzlicher Regelungen aus dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Gesetzliche Kran-kenversicherung – oder erfolgen aufgrund rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen. Zudem erfolgen redaktionelle Anpassungen.
Erhöhung der kinderbezogenen Familienzuschläge für das 1. und das 2. Kind
Der an aktive Beamtinnen und Beamte sowie aktive Richterinnen und Richter zu gewährende kinderbezogene Familienzuschlag für das zweite Kind soll um einen Erhöhungsbetrag ergänzt werden. Mit Blick auf die konkretisierten Berechnungs-parameter der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Ermittlung der Mindestalimentation (Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18) von Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern soll dieser Erhöhungsbetrag zu einer amtsangemessenen Alimentation durch Kompensation eines Teils des fami-lienbedingten Mehrbedarfs beitragen. Er soll ausgehend vom niedrigsten Grundgehalt mit zunehmender Besoldungshöhe abgeschmolzen werden, denn der kinderbezogene Mehrbedarf, der bei Familien mit bis zu zwei Kindern nach der ver-fassungsgerichtlichen Rechtsprechung im Wesentlichen aus dem Grundgehalt zu bestreiten ist, tritt mit zunehmender Besoldungshöhe immer weiter in den Hinter-grund. Für das erste Kind sollen auch Erhöhungsbeträge zu den kinderbezogenen Familienzuschlägen in Höhe von jeweils 50 Euro in den Besoldungsgruppen A 7 bis A 10 und jeweils 25 Euro in den Besoldungsgruppen A 11 bis A 13 gewährt werden. Eine Übertragung der Erhöhungsbeträge auf die Beamtenversorgung erfolgt nicht, da im Bereich der Beamtenversorgung aktuell noch keine Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungsmäßig erforderlichen Höhe der Alimentation existiert.
Erhöhung der kinderbezogenen Familienzuschläge ab dem 3. Kind
Der kinderbezogene Familienzuschlag ab dem dritten Kind soll im Hinblick auf die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung zu dritten Kindern (Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 6/17) für alle Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Versorgungsempfängerinnen und -empfänger erhöht werden.
Ausdehnung der unfallfürsorgerechtlichen Vorschriften
Es soll eine Ausdehnung der unfallfürsorgerechtlichen Vorschriften um Unfälle vorgenommen werden, welche Beamtinnen und Beamte auf den Wegen zur Ver-bringung ihrer Kinder in fremde Obhut zustoßen, wenn in der Wohnung Dienst geleistet wird und deshalb keine Wege zu und von der Dienststelle zurückgelegt werden.
Folgeänderungen sowie Änderungen in anderen dienstrechtlichen Vorschriften
Die Folgeänderungen im Landesbeamtengesetz (LBG), im LBeamtVGBW, im Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG), in der Beihilfeverordnung (BVO), der Grundamtsbezeichnungs-Verordnung (GrbezVO), der Stellenobergrenzenverordnung (StOGVO), der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO), der Heilfürsorgeverordnung sowie in Laufbahnverordnungen und Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, welche sich aufgrund der Ämterneubewertung und der Än-derung der Beihilfebemessungssätze ergeben, sollen durch dieses Gesetz umge-setzt werden. Schließlich sollen Nachzahlungsverpflichtungen, die sich aus der Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in den oben genannten Beschlüssen vom 4. Mai 2020 ergeben, geregelt werden. Entsprechende Beträge sollen für die Zeit bis zum 31. Dezember 2019 an jene Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter gewährt werden, deren Rechtsbehelf auf amtsangemessene Alimentation zulässig und begründet ist. Zwischen dem 1. Januar 2020 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sollen sie von Amts wegen an alle von oben genannten Beschlüssen direkt Betroffenen gewährt werden.
zu Punkt 3. Verfassungsrechtliche Ausführungen (Seite 66) informieren wir gesondert...
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Red 20221109