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Artikelgesetz
Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2022 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BVAnp-ÄG 2022)
Vom
Artikel 1
Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2022
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
1. die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindever-bände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaf-ten, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2. die Richterinnen und Richter des Landes,
3. die Empfängerinnen und Empfänger von Amtsbezügen des Landes und
4. die Auszubildenden in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen.
Ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie die ehrenamtli-chen Richterinnen und Richter des Landes.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Empfängerinnen und Empfänger von Versor-gungsbezügen aus dem in Absatz 1 genannten Personenkreis sowie für Empfänge-rinnen und Empfänger von Alters- und Hinterbliebenengeld und Anspruchsberech-tigte auf Alters- und Hinterbliebenengeld.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
§ 2 Besoldungsanpassung 2022
(1) Ab 1. Dezember 2022 erhöhen sich
1. um 2,8 Prozent
a) die Grundgehaltssätze,
b) die Leistungsbezüge, die nach § 38 Absatz 3 oder 5 des Landesbesol-dungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) an den regelmäßigen Be-soldungsanpassungen teilnehmen,
c) der Familienzuschlag einschließlich des Anrechnungsbetrages,
d) die Amtszulagen sowie die Strukturzulage und
e) die Stundensätze der Mehrarbeitsvergütung sowie
2. um 50 Euro die Anwärtergrundbeträge.
(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für
1. die Grundgehaltssätze, die Höchstbeträge für Zuschüsse zum Grundgehalt so-wie für festgesetzte Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
2. die in den Vorbemerkungen der Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3435, 3474) in
a) Nummern 1 und 2 in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt und
b) Nummer 2 b geregelte allgemeine Stellenzulage sowie
3. die Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder Regelungen über künftig weg-fallende Ämter.
§ 3 Versorgungsanpassung 2022
(1) Für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen gilt die Erhöhung nach § 2 für die dort aufgeführten Bezügebestandteile entsprechend, sofern diese Grundlage der Versorgung sind.
(2) Die Erhöhung nach § 2 gilt weiterhin entsprechend für
1. andere Bezügebestandteile, soweit für diese die Teilnahme an den regelmäßi-gen Besoldungsanpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, und
2. Grundvergütungen.
(3) § 19 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Ba-den-Württemberg (LBeamtVGBW) findet bei den Erhöhungen nach Absatz 1 und 2 entsprechende Anwendung.
(4) Absatz 3 gilt weder für die Empfängerinnen und Empfänger von Übergangsgeld nach § 64 LBeamtVGBW noch für die Empfängerinnen und Empfänger eines Unterhaltsbeitrags durch Gnadenerweis oder Disziplinarentscheidung, welcher sich in einem Prozentsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmt. In den in Satz 1 ge-nannten Fällen werden die der Berechnung zugrundeliegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um den Faktor 0,96 angepasst.
(5) Bei Empfängerinnen und Empfängern von Versorgungsbezügen, denen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 8 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung oder ein Grundgehalt der Besol-dungsgruppe A 5 bis A 8 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg zu-grunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. Dezember 2022 um 67,16 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die allgemeine Stellenzulage nach Vor-bemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Anlage I (Bundesbesol-dungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. Au-gust 2006 geltenden Fassung oder eine Strukturzulage nach § 46 LBesGBW bei Be-ginn des Ruhestandes nicht zugrunde gelegen hat.
(6) Die Erhöhung gilt nicht für den Ausgleichsbetrag nach § 102 Absatz 3 Satz 1 LBeamtVGBW.
§ 4 Anpassung des Alters- und Hinterbliebenengeldes 2022
Für das Alters- und Hinterbliebenengeld ist § 3 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzu-wenden.
§ 5 Familienrechtlicher Versorgungsausgleich nach der Ehescheidung 2022
(1) Als Prozentsatz der Erhöhung der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge für feste Beträge nach § 13 Absatz 2 Satz 2 und § 14 Absatz 2 Satz 1 LBeamtVGBW gilt die Erhöhung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1; § 2 Absatz 1 findet hinsichtlich des Zeit-punkts entsprechende Anwendung.
(2) Für das Alters- und Hinterbliebenengeld ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
§ 6 Berechnungsvorschriften
Bei der Berechnung der Erhöhungen sind sich ergebende Bruchteile eines Cents un-ter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.
Aus der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs
B. Einzelbegründung
1. Zu Artikel 1 (Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezü-gen in Baden-Württemberg 2022)
Zu § 1 (Geltungsbereich)
Die Vorschrift regelt den Geltungsbereich des Gesetzes und den Empfängerkreis. Sowohl der Geltungsbereich als auch der Kreis der Empfängerinnen und Empfänger sind mit dem des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezü-gen in Baden-Württemberg 2019/2020/2021 (BVAnpGBW2019/2020/2021) identisch.
Zu § 2 (Besoldungsanpassung 2022)
Zu Absatz 1
Nach dieser Vorschrift sollen sich die Grundgehaltssätze, die zu dynamisierenden Leistungsbezüge im Bereich der W-Besoldung, die Beträge des Familienzuschlages, die Amtszulagen, die Strukturzulage und die Vergütungssätze der Mehrarbeitsvergü-tung zum 1. Dezember 2022 jeweils um 2,8 Prozent erhöhen. Die Anwärtergrundbe-träge sollen um jeweils 50 Euro erhöht werden.
Zu Absatz 2
In Absatz 2 ist geregelt, dass auch die dort unter den Nummern 1 bis 3 angeführten Besoldungsbestandteile nach altem Recht, die übergangsweise fortgelten, linear um 2,8 Prozent angepasst werden sollen.
Zu § 3 (Versorgungsanpassung 2022)
Zu Absatz 1 und 2
Die Vorschrift beinhaltet die Erhöhung der Versorgungsbezüge um 2,8 Prozent ent-sprechend der Erhöhung der Besoldungsanpassung nach § 2. Die Vorschrift erfasst unter anderem auch Fälle der §§ 102 Absatz 1 und 103 Absatz 1 LBeamtVGBW.
Zu Absatz 3 und 4
In Absatz 3 und 4 wird zudem klargestellt, dass die aufgrund der Integration der Son-derzahlungen bedingten Anpassungen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge durch die Faktoren 0,984 und 0,96 bei jeder Erhöhung der Versorgung weiterhin anzuwen-den sind. Dies gewährleistet, dass Empfängerinnen und Empfänger von Versor-gungsbezügen nur eine in die Grundgehaltstabelle integrierte Sonderzahlung von 30 Prozent und die Empfängerinnen und Empfänger von Übergangsgeld keine Son-derzahlung erhalten.
Zu Absatz 5
Absatz 5 führt eine entsprechende Regelung in vorangegangenen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzen fort.
Zu Absatz 6
Der Ausgleichsbetrag nach § 102 Absatz 3 Satz 1 LBeamtVGBW wird entsprechend der bisherigen Rechtslage nicht dynamisiert.
Zu § 4 (Anpassung des Alters- und Hinterbliebenengeldes 2022)
Die Vorschrift bezieht das Alters- und Hinterbliebenengeld bei der linearen Erhöhung
der Bezüge mit ein.
Zu § 5 (Familienrechtlicher Versorgungsausgleich nach der Ehescheidung 2022)
Zu Absatz 1
Der Kürzungsbetrag nach § 13 Absatz 2 Satz 2 ist zu dynamisieren. Ebenso ist bei der Berechnung des Kapitalbetrags nach § 14 Absatz 2 Satz 1 LBeamtVGBW eine Dynamisierung zu berücksichtigen.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift regelt die Anwendung des Absatzes 1 auf das Alters- und Hinterbliebe-nengeld.
Zu § 6 (Berechnungsvorschriften)
Die Vorschrift entspricht den Rundungsregelungen in § 4 Absatz 4 LBesGBW sowie § 3 Absatz 8 LBeamtVGBW.