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Artikel 2
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg
Das Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Dezember 2021 (GBl. S. 1009, 1010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 24 wird die Angabe „A 6“ durch die Angabe „A 7“, die Angabe „A 7“ durch die Angabe „A 8“, die Angabe „A 9“ jeweils durch die Angabe „A 10“ und die An-gabe „A 10“ durch die Angabe „A 11“ ersetzt.
2. In § 27 Absatz 5 wird jeweils die Angabe „A 9“ durch die Angabe „A 10“ ersetzt.
3. In § 31 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „vier im Abstand von zwei Jahren, in den Stufen fünf bis acht“ durch das Wort „sechs“ und das Wort „neun“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.
4. In § 39 Absatz 2 werden die Wörter „W 2 und W 3, A 14 bis A 16 sowie B 2 und B 3“ durch die Wörter „W 2 und W 3 sowie A 14 bis A 16“ ersetzt.
5. In § 46 Satz 1 wird die Angabe „A 6“ durch die Angabe „A 7“ ersetzt.
6. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„1. Erste Oberin/Erster Pflegevorsteher als Leiter eines Pflegedienstes mit mindestens 150 Pflegepersonen, Hauptpfleger/Hauptschwester oder Oberin/Pflegevorsteher,
2. Erste Oberin/Erster Pflegevorsteher als Leiter eines Pflegedienstes mit mindestens 300 Pflegepersonen,“
b) Die Nummer 3 wird aufgehoben.
7. § 57 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 werden die Wörter „bei Landratsämtern von Landkreisen mit mehr als 175 000 Einwohnern“ gestrichen.
b) In Nummer 14 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
c) Es wird folgende Nummer 15 angefügt:
„15. Beamte bei einem Regierungspräsidium, die als Bezirksbrandmeister bestellt sind.“
8. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Über die Vergabe der Zulage entscheidet das Rektorat der Hochschule nach Maßgabe des Landeshochschulgesetzes.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Über die Vergabe der Zulage entscheidet der Vorstand des KIT nach Maß-gabe des KIT-Gesetzes.“
9. In § 62a Absatz 4 werden die Wörter „für ihre Beamten“ gestrichen.
10. Nach § 62a wird folgender § 62b eingefügt:
„§ 62b
Zulage für stellvertretende Kanzler
Beamte an staatlichen Hochschulen, die nach § 16 Absatz 2a Satz 1 des Lan-deshochschulgesetzes als Vertreter für den Kanzler bestellt werden, erhalten für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion des stellvertretenden Kanzlers eine nicht ruhegehaltfähige Zulage. Die Zulage beträgt, wenn das Amt des Kanzlers in Besoldungsgruppe W 2 ausgebracht ist, monatlich 500 Euro, wenn das Amt des Kanzlers in Besoldungsgruppe W 3 ausgebracht ist, monatlich 600 Euro.“
11. In § 65 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „A 6 bis A 8“ durch die An-gabe „A 7 bis A 9“ ersetzt.
12. Die Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) wird wie folgt geändert:
a) Der Abschnitt Besoldungsgruppe A 6 wird aufgehoben.
b) Die Abschnitte Besoldungsgruppe A 7 bis A 11 werden wie folgt gefasst:
„Besoldungsgruppe A 7
E r s t e r H a u p t w a c h t m e i s t e r3)
H a u p t w a r t 1)2)
O b e r a m t s m e i s t e r 1)2)4)
_____________
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 8.
3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.
4) Erhält eine weitere Amtszulage nach Anlage 13, wenn er im Sitzungs-dienst der Gerichte eingesetzt ist.
Besoldungsgruppe A 8
Abteilungspfleger/Abteilungsschwester1)
H a u p t s e k r e t ä r2)3)
H a u p t w a r t4)
H a u p t w e r k m e i s t e r5)
Krankenpfleger/Krankenschwester5)
Lebensmitteloberkontrolleur5)
O b e r a m t s m e i s t e r4)
Oberbrandmeister5)
Polizeiobermeister5)
_____________
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.
2) Als Eingangsamt, soweit nicht im Justizwachtmeisterdienst.
3) Für Funktionen im Justizwachtmeisterdienst, die sich von denen der Be-soldungsgruppe A 8 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Be-wertung Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 13 ausgestattet wer-den.
4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 7.
5) Als Eingangsamt.
Besoldungsgruppe A 9
A m t s i n s p e k t o r
B e t r i e b s i n s p e k t o r
Gerichtsvollzieher1)
Hauptbrandmeister
Lebensmittelhauptkontrolleur
Oberpfleger/Oberschwester
Polizeihauptmeister
Straßenmeister1)2)
_____________
1) Als Eingangsamt.
2) Erhält als Leiter einer Straßenmeisterei oder Autobahnmeisterei eine Amtszulage nach Anlage 13.
Besoldungsgruppe A 10
E r s t e r A m t s i n s p e k t o r1)
E r s t e r B e t r i e b s i n s p e k t o r1)
Erster Hauptbrandmeister1)
Erster Lebensmittelhauptkontrolleur3)
Erste Oberin/Erster Pflegevorsteher3)4)
- als Leitende Unterrichtsschwester/Leitender Unterrichtspfleger an ei-ner Krankenpflegeschule oder einer Schule für Krankenpflegehilfe mit durchschnittlich mindestens 80 Lehrgangsteilnehmern
- als Leiterin/Leiter eines Pflegebereichs mit mindestens 96 Pflegeper-sonen
- als Leiterin/Leiter eines Pflegedienstes mit mindestens 150 Pflege-personen
- als ständige Vertreterin/ständiger Vertreter einer Leitenden Unter-richtsschwester /eines Leitenden Unterrichtspflegers an einer Kran-kenpflegeschule oder einer Schule für Krankenpflegehilfe mit durch-schnittlich mindestens 160 Lehrgangsteilnehmern
- als ständige Vertreterin/ständiger Vertreter der Leiterin/des Leiters eines Pflegedienstes mit mindestens 300 Pflegepersonen
Erster Polizeihauptmeister1)
Fachoberlehrer2)3)5)
Hauptpfleger/Hauptschwester
Hauptstraßenmeister6)
als Leiter einer Straßenmeisterei oder Autobahnmeisterei
Kriminaloberkommissar5)
Landwirtschaftstechnischer Oberlehrer und Berater3)5)
Obergerichtsvollzieher1)
Oberin/Pflegevorsteher7)
O b e r i n s p e k t o r5)
Oberstraßenmeister
Polizeioberkommissar5)
_____________
1) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 10 abhe-ben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 35 Prozent der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 13 ausgestattet werden.
2) Dieser Besoldungsgruppe werden nur solche Beamte zugeteilt, die die Lehrbefähigung Fachlehrkräfte für musisch-technische Fächer, für vor-schulische Einrichtungen, für Sonderschulen oder Sonderpädagogik besit-zen.
3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.
4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.
5) Als Eingangsamt.
6) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.
7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.
Besoldungsgruppe A 11
A m t m a n n5)
Erster Hauptstraßenmeister
als Leiter einer großen und bedeutenden Straßenmeisterei oder Au-tobahnmeisterei
Erster Lebensmittelhauptkontrolleur2)
Erste Oberin/Erster Pflegevorsteher
- als Leitende Unterrichtsschwester/Leitender Unterrichtspfleger an ei-ner Krankenpflegeschule oder einer Schule für Krankenpflegehilfe mit durchschnittlich mindestens 160 Lehrgangsteilnehmern
- als Leiterin/Leiter eines Pflegebereichs mit mindestens 192 Pflege-personen
- als Leiterin/Leiter eines Pflegedienstes mit mindestens 300 Pflege-personen
Fachoberlehrer1)2)
Fachoberlehrer1)3)
- als Fachbetreuer
- als Leiter eines Schulkindergartens mit mehr als zwei Gruppen
- an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung oder an einem sonstigen sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum mit einer Ab-teilung Förderschwerpunkt geistige Entwicklung als Stufenleiter der Grund- und Hauptstufe
Kriminalhauptkommissar4)
Künstlerisch-technischer Lehrer6)
Landwirtschaftstechnischer Oberlehrer und Berater2)
Polizeihauptkommissar4)
Technischer Oberlehrer6)
- an einer beruflichen Schule oder an einer vergleichbaren kommuna-len schulischen Einrichtung
- an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum
- an der dualen Hochschule Baden-Württemberg
_____________
1) Dieser Besoldungsgruppe werden nur solche Beamte zugeteilt, die die Lehrbefähigung Fachlehrkräfte für musisch-technische Fächer, für vor-schulische Einrichtungen, für Sonderschulen oder Sonderpädagogik be-sitzen.
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 10.
3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.
4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
5) Auch als Eingangsamt für Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes, in denen für die Befähigung der Abschluss eines Diplomstudi-engangs an der Dualen Hochschule oder einer Hochschule für ange-wandte Wissenschaften oder ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert und diese Befähigung von den Beamten nachgewiesen wird.
6) Als Eingangsamt.“
c) Der Abschnitt Besoldungsgruppe A 14 wird wie folgt geändert:
aa) Die Amtsbezeichnung „Bezirksnotar“ mit Funktionszusätzen wird ge-strichen.
bb) Nach der Amtsbezeichnung „Landwirtschaftlicher Direktor bei einem Schulbauernhof4)“ wird folgende Amtsbezeichnung eingefügt:
„Leitender Bezirksnotar“.
cc) Bei der Amtsbezeichnung „Oberstudienrat“ mit Funktionszusätzen wird nach dem Funktionszusatz „- als der ständige Vertreter des Lei-ters einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 360 Schülern3)“ ein neuer Funktionszusatz „- als der zweite Ver-treter eines Leiters einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 540 Schülern“ eingefügt und im Funktionszu-satz „- als Leiter einer Abteilung einer Gemeinschaftsschule ohne gymnasiale Oberstufe mit mehr als 850 Schülern“ der Fußnotenhin-weis „8)“ angefügt.
dd) Bei der Amtsbezeichnung „Seminarschulrat“ mit Funktionszusätzen werden im zweiten und vierten Spiegelstrich die Wörter „Werkreal-, Haupt- sowie Realschulen“ durch das Wort „Sekundarstufe I“ ersetzt.
d) Der Abschnitt Besoldungsgruppe A 15 wird wie folgt geändert:
aa) Die Amtsbezeichnung „Direktor eines Seminars für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte“ wird wie folgt gefasst:
„Direktor eines Seminars für Ausbildung und Fortbildung der Lehr-kräfte
- als Leiter eines Seminars (Sekundarstufe I auch mit Grundschu-len)
- an einem Seminar (Berufliche Schulen)
- als Bereichsleiter
- als Bereichsleiter und zugleich ständiger Vertreter des Direk-tors1)
- als Leiter der Abteilung Gymnasium und zugleich ständiger Ver-treter des Direktors dieser Abteilung1)
- an einem Seminar (Gymnasien)
- als Bereichsleiter
- als Bereichsleiter und zugleich ständiger Vertreter des Direk-tors1)
- an einem Seminar (Gymnasium und Sonderpädagogik)
- als Leiter der Abteilung Sonderpädagogik“
bb) Die Amtsbezeichnung „Rektor" mit Funktionszusätzen wird wie folgt gefasst:
„Rektor
- als Leiter eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungs-zentrums
- mit Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 180 Schülern
- mit sonstigen Förderschwerpunkten mit mehr als 90 Schülern
- mit mindestens 9 Schulstellen im Justizvollzug
- einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule, Grund- und Werkrealschule, Grund- und Hauptschule mit Real-schule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grund-schule mit Realschule mit mehr als 360 Schülern“
cc) In der Fußnote 3 werden die Wörter „A 16, B 2 oder B 3“ durch die Wörter „A 16 oder B 3“ ersetzt.
e) Der Abschnitt Besoldungsgruppe A 16 wird wie folgt geändert:
aa) Die Amtsbezeichnung „Leitender Regierungsmedizinaldirektor7)“ mit Funktionszusatz wird wie folgt gefasst:
„Leitender Regierungsmedizinaldirektor
- als Leiter eines Gesundheitsamts bei einem Landratsamt mit me-dizinischer Gutachtenstelle7)
- als Leiter eines Gesundheitsamts bei einem Landratsamt8)“
bb) Es wird folgende Fußnote 8 angefügt:
„8) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.“
cc) In der Fußnote 3 werden die Wörter „A 15, B 2 oder B 3“ durch die Wörter „A 15 oder B 3“ ersetzt.
13. Die Anlage 2 (Landesbesoldungsordnung B) wird wie folgt geändert:
a) Der Abschnitt Besoldungsgruppe B 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Amtsbezeichnung „Direktor der Staatlichen Anlagen und Gärten“ wird folgende Amtsbezeichnung eingefügt:
„Direktor der Staatlichen Schlösser und Gärten Baden-Württemberg“
bb) Die Amtsbezeichnung „Erster Landesbeamter5)“ mit Funktionszusatz wird gestrichen.
cc) Die Fußnote 5 wird aufgehoben.
dd) Bei der Amtsbezeichnung „Leitender Kreisverwaltungsdirektor2)“ mit Funktionszusatz werden im Funktionszusatz die Wörter „eines Land-kreises mit mehr als 175.000 Einwohnern“ gestrichen.
ee) Die Amtsbezeichnung „Stadtdirektor bei der Landeshauptstadt Stutt-gart4)“ mit Funktionszusatz wird gestrichen.
b) Der Abschnitt Besoldungsgruppe B 3 wird wie folgt geändert:
aa) Bei der Amtsbezeichnung „Erster Landesbeamter3)“ mit Funktionszu-satz wird der Funktionszusatz gestrichen.
bb) Die Amtsbezeichnung „Stadtdirektor bei der Landeshauptstadt Stutt-gart4)“ mit Funktionszusatz wird gestrichen.
cc) Die Amtsbezeichnung „Stadtdirektor bei einer Stadt mit mehr als 250.000 Einwohnern2)“ mit Funktionszusatz wird wie folgt gefasst:
„Stadtdirektor
- bei einer Stadt mit mehr als 250.000 Einwohnern2)
als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationsein-heit“
c) Der Abschnitt Besoldungsgruppe B 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Amtsbezeichnung „Stadtdirektor bei der Landeshauptstadt Stutt-gart“ mit Funktionszusatz wird gestrichen.
bb) Nach der Amtsbezeichnung „Regierungsvizepräsident“ mit Funkti-onszusatz wird folgende Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz ein-gefügt:
„Stadtdirektor
- bei einer Stadt mit mehr als 500.000 Einwohnern3)
als Leiter eines großen und bedeutenden Amtes oder als Lei-ter eines Referats“
cc) Es wird folgende Fußnote 3 angefügt:
„3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2 oder B 3.“
14. Die Anlage 5 (Landesbesoldungsordnung A, B, C, R und W Künftig wegfallende Ämter [kw]) wird wie folgt geändert:
a) Der Abschnitt 1. Landesbesoldungsordnung A wird wie folgt geändert:
aa) Die Besoldungsgruppen A 6 kw und A 10 kw werden aufgehoben.
bb) Die Besoldungsgruppen A 7 kw bis A 11 kw werden wie folgt gefasst:
„Besoldungsgruppe A 7 kw
Gestüthauptwärter1)2)
_____________
1) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 8 kw.
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.
Besoldungsgruppe A 8 kw
Gestüthauptwärter1)
Hauptsattelmeister2)
_____________
1) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 7 kw. Für bis zu 20 Pro-zent der Gesamtzahl der Planstellen des Gestütsdienstes in den Besoldungsgruppen A 7 kw und A 8 kw.
2) Als Eingangsamt.
Besoldungsgruppe A 9 kw
Erster Hauptsattelmeister
Besoldungsgruppe A 11 kw
Fachoberlehrer2)3)
an einer Sonderschule für Geistigbehinderte oder an einer sonstigen Sonderschule mit einer Abteilung für Geistigbehinderte als Stufenlei-ter der Unter-, Mittel- oder Oberstufe
Hauptlehrerin für Hauswirtschaft, Handarbeit und Turnen1)
_____________
1) Als Eingangsamt.
2) Dieser Besoldungsgruppe werden nur solche Beamten zuge-teilt, die die Lehrbefähigung für musisch-technische Fächer, für vorschulische Einrichtungen oder für Sonderschulen besitzen.
3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.“
b) Der Abschnitt 2. Landesbesoldungsordnung B wird wie folgt geändert:
aa) In der Besoldungsgruppe B 2 kw wird bei der Amtsbezeichnung „Pro-fessor als Direktor“ mit Funktionszusätzen der Funktionszusatz „- ei-ner Berufsakademie - Staatlichen Studienakademie1)“ gestrichen.
bb) In der Besoldungsgruppe B 2 kw wird die Fußnote 1 aufgehoben.
cc) In der Besoldungsgruppe B 3 kw wird die Amtsbezeichnung „Profes-sor als Direktor“ mit Funktionszusatz gestrichen.
15. In Anlage 12 (Familienzuschlag) in der Fassung des Anhangs 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württem-berg 2019/2020/2021 vom 15. Oktober 2019 (GBl. S. 377, 395) wird die Zahl „402,15“ durch die Zahl „673,00“ ersetzt.
16. In Anlage 12 (Familienzuschlag) in der Fassung des Anhangs 3 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württem-berg 2019/2020/2021 vom 15. Oktober 2019 (GBl. S. 377, 402) wird die Zahl „407,78“ durch die Zahl „704,00“ ersetzt.
17. In Anlage 12 (Familienzuschlag) in der Fassung des Anhangs 3 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württem-berg 2019/2020/2021 vom 15. Oktober 2019 (GBl. S. 377, 402), die durch Arti-kel 2 Nummer 16 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Zahl „2021“ durch die Zahl „2022“ und die Zahl „704,00“ durch die Zahl „730,00“ ersetzt.
18. Die Anlage 14 (Stellenzulagen) wird wie folgt geändert:
a) Im Abschnitt § 54 wird in Spalte 2 die Angabe „A 6 bis“ durch die Angabe „A 7 und“ ersetzt.
b) Im Abschnitt „§ 56 Nr. 1“ wird in Spalte 3 die Angabe „A 9“ durch die An-gabe „A 10“ ersetzt.
c) Im Abschnitt „§ 56 Nr. 2“ wird in Spalte 3 die Angabe „A 10“ durch die An-gabe „A 11“ ersetzt.
d) Der Abschnitt „§ 56 Nr. 3“ wird aufgehoben.
e) Im Abschnitt § 57 Abs. 1 Nr. 2 wird in Spalte 2 die Angabe „A 6“ durch die Angabe „A 7“ ersetzt.
f) Nach dem Abschnitt „§ 57 Abs. 1 Nr. 14“ wird ein neuer Abschnitt einge-fügt mit der Angabe „§ 57 Abs. 1 Nr. 15“ in Spalte 1 und der Zahl „132,69“ in Spalte 3.
19. Die Anlagen 6 bis 13 und 15 erhalten die aus dem Anhang 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
20. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.