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§ 94a Besondere Vorschriften für Beschäftigte an Hochschulen mit Aufgaben an einem Universitätsklinikum
Beschäftigte an Hochschulen im Sinne von § 94 Abs. 2 und 3, die Aufgaben im Universitätsklinikum erfüllen, gelten auch als Beschäftigte des Universitätsklinikums. Die Beschäftigteneigenschaft bei der Hochschule bleibt unberührt. In Personalangelegenheiten der in Satz 1 genannten Beschäftigten gibt die zuständige Personalvertretung dem Personalrat des Universitätsklinikums Gelegenheit zur Äußerung; die Fristen der §§ 69 und 72 erhöhen sich in diesem Fall auf das Eineinhalbfache, Bruchteile von Tagen werden zu ganzen Tagen aufgerundet. § 85 Abs. 3 bleibt unberührt.