Hohe Nachzahlung für Beamte & Ruhestandsbeamte (zu geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg: § .81 Besondere Gruppen von Beschäftigten

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§ 81 Besondere Gruppen von Beschäftigten

In den Personalangelegenheiten der in § 12 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Beschäftigten, der Beamten auf Zeit sowie der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit bestimmt der Personalrat, soweit in Satz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, nach §§ 75, 76, 79 Abs. 3 Nr. 15 und § 80 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 8 Buchst. a und b nur mit, wenn sie es beantragen; § 75 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. §§ 75, 76, 79 Abs. 3 Nr. 15, § 80 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 und Abs. 3 Nr. 1 gelten nicht für Beamtenstellen und Beamte der Besoldungsgruppe A 16 und höher sowie für entsprechende Arbeitnehmerstellen und Arbeitnehmer, für Landräte, Bürgermeister und Beigeordnete sowie für leitende Beschäftigte öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute; welche Beschäftigte leitende Beschäftigte öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute sind, entscheidet die zuständige oberste Aufsichtsbehörde. Bei Leitern von Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes, bei Rektoren an Grund-,
Haupt-, Real- und entsprechenden Sonderschulen sowie bei Abteilungsleitern bei den Regierungspräsidien, Landesoberbehörden und höheren Sonderbehörden sowie bei den Ersten Landesbeamten bei den Landratsämtern tritt, soweit in Satz 2 nichts anderes bestimmt ist, in den Fällen der §§ 75, 76 und 79 Abs. 3 Nr. 15 an die Stelle der Mitbestimmung die Mitwirkung.


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