Hohe Nachzahlung für Beamte & Ruhestandsbeamte (zu geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg: § .73 Dienstvereinbarungen

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§ 73 Dienstvereinbarungen

(1)Dienstvereinbarungen sind, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, zulässig bei Maßnahmen nach § 71 Abs. 2, § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zur Festsetzung der allgemeinen Nutzungsbedingungen und § 79 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 6, 8 bis 13 und Abs. 3 Nr. 4 bis 8 und Nr. 9 und 10 in allgemeinen Fragen zur Durchführung der Berufsausbildung sowie Nr. 11 bis 14. Sie sind ferner zulässig für Regelungen nach §§ 7 und 12 des Arbeitszeitgesetzes, soweit ein Tarifvertrag dies vorsieht. Sie werden durch Dienststelle und Personalrat gemeinsam beschlossen, sind schriftlich niederzulegen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekanntzumachen.

(2)Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich gelten, gehen Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich vor.


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