Hohe Nachzahlung für Beamte & Ruhestandsbeamte (zu geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg: § .34 Anberaumung der Sitzungen

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§ 34 Anberaumung der Sitzungen

(1)Spätestens sechs Arbeitstage nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Personalrats zur Vornahme der vorgeschriebenen Wahlen einzuberufen und die Sitzung zu leiten, bis der Personalrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.

(2)Die weiteren Sitzungen beraumt der Vorsitzende des Personalrats an. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Personalrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Satz 3 gilt auch für die Ladung der Schwerbehindertenvertretung, der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Beauftragten für Chancengleichheit und des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Sitzung haben (§ 41).

(3)Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Personalrats, der Mehrheit der Vertreter einer Gruppe, der Beauftragten für Chancengleichheit oder des Leiters der Dienststelle hat der Vorsitzende eine Sitzung anzuberaumen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt wird, auf die Tagesordnung zu setzen. Entsprechendes gilt in Angelegenheiten, die
1. besonders Beschäftigte im Sinne von § 57 betreffen, für die Mehrheit der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung;
2. schwerbehinderte Beschäftigte betreffen, für die Schwerbehindertenvertretung;
3. besonders Zivildienstleistende betreffen, für den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden.

(4)Der Leiter der Dienststelle oder im Verhinderungsfall sein Beauftragter nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil.

(5)Der Personalrat kann von Fall zu Fall beschließen, daß Beauftragte von Stufenvertretungen berechtigt sind, mit beratender Stimme an einer Sitzung teilzunehmen.   


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